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BV.2011.00063 • SVG ZH BV.2011.00063 KI-generiert

Insured Party v. Pension Fund Regarding Disability Pension and Delay Damages

Geschäftsnummer BV.2011.00063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An insured party sued a pension fund after the social insurance institution granted a 70% disability pension, seeking the corresponding occupational pension retroactive to July 2005, given the pension fund's failure to process the claim despite repeated inquiries following an initial request in May 2010. The court upheld the insured party's claim, obligating the pension fund to pay the statutory benefits effective August 1, 2005 (due to a received salary in July 2005), along with 5% default interest starting from May 19, 2010, reasoning that the pension fund must be held responsible for the unjustified delay caused by its employee's dereliction of duty, and therefore ordered the fund to also pay the claimant's legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, § 34 Abs. 3 GSVGer, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 64 LTF; Insured Party v. Pension Fund Regarding Disability Pension and Delay Damages: The court upheld the insured party's claim, obligating the pension fund to pay the statutory benefits effective August 1, 2005 (due to a received salary in July 2005), along with 5% default interest starting from May 19, 2010, reasoning that the pension fund must be held responsible for the unjustified delay caused by its employee's dereliction of duty, and therefore ordered the fund to also pay the claimant's legal costs.

Schlagwörter

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Invalidenrente Versicherungsleistungsbegehren Pensionsfonds Versicherungsleistung der Sozialversicherung statutarische Leistung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Anwendungsfall: Klageanerkennung. Invalidenleistungen. Prozessentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG)

Cited in the reasoning leading up to the main order regarding the starting date of benefits, but the actual order (1) only refers to statutory and legal benefits based on the defendant's admission, not citing this BVG article directly in the dispositive.

Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR)

Cited in the reasoning regarding late interest, but the actual order (1) only refers to statutory and legal benefits plus the specified late interest rate, not citing this OR article directly in the dispositive.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Provides the basis for the prevailing party's claim to court costs, which is applied in order 3.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Provides the basis for how court costs are determined, which is applied in order 3.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the procedural rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 46 BGG

Cited to establish the procedural rule regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 90 LTF

Mentioned in the context of appeal rights, but the actual citation is 'Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG'.

Art. 93 LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not explicitly cited in the dispositive.

Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Not explicitly cited in the dispositive.

§ 53 Abs. 1 der Statuten der X.__ (LS 177.21)

Cited in the reasoning, but not in the final orders.

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Volltext

BV.2011.00063

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 19. Oktober 2011

in Sachen

A.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger

Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Z.___

Beklagter

vertreten durch Y.___

diese vertreten durch X.___

1. Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 2/2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___, geboren 1950, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente zu. Dieser Entscheid eröffnete sie unter anderem auch der X.___.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 (Urk. 2/3) wies Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger die X.___ darauf hin, dass sie analog der Invalidenversicherung ebenfalls Leistungen zu erbringen habe, und ersuchte darum, den Leistungsentscheid zügig zu erlassen. Die X.___ bestätigte den Eingang dieses Leistungsantrags am 20. Mai 2010 und stellte die Prüfung des Anspruchs in Aussicht (Urk. 2/4).

Am 3. November 2010 (Urk. 2/5) und am 3. März 2011 (Urk. 2/6) erkundigte sich der Rechtsvertreter des Versicherten bei der X.___ nach dem Verfahrensstand, wobei er sie im Schreiben vom 3. März 2011 darauf aufmerksam machte, dass er den Rechtsweg beschreiten werde, wenn der Entscheid nicht innert nützlicher Frist erfolge.

2. Mit Eingabe vom 15. August 2011 reichte A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger gegen die X.___ Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

"Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab 1. Juli 2005 eine BVG-IV-Rente gemäss Gesetz und Reglement zuzüglich Verzugszinsen auszurichten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Die X.___ anerkannte mit Klageantwort vom 13. September 2011 (Urk. 6) die Klage teilweise (Invalidenleistungen ab 1. August 2005; Verzugszins ab 19. Mai 2010) und stellte ausserdem den Antrag, es sei auf die Auferlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verzichten.

Der Kläger hielt mit Replik vom 26. September 2011 (Urk. 10) übereinstimmend mit der X.___ dafür, dass die Leistungspflicht der X.___ erst ab 1. August 2005 einsetze und die Verzugszinsen grundsätzlich erst vom Tage der Anhebung der gerichtlichen Klage an geschuldet wären. Entgegen der Ansicht der X.___ könne aber nicht darauf verzichtet werden, die Kosten und Entschädigungsfolgen zu deren Ungunsten zu regeln. Angesichts der massiven Rechtsverweigerung und Verschleppung und gerade auch wegen des Umstands, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen erst mit der Klageerhebung beginne, sei die Klageeinleitung vorliegend verhältnismässig gewesen. Der Kläger habe die X.___ zweimal schriftlich ermahnt, sein Leistungsbegehren zu bearbeiten.

Die X.___ hielt mit Duplik vom 13. Oktober 2011 (Urk. 13) daran fest, dass ihr keine Kosten aufzuerlegen seien. Das Leistungsbegehren des Klägers sei vom zuständigen Sachbearbeiter pflichtwidrig nicht bearbeitet worden, und es hätte dem Kläger offen gestanden, mittels einer einfachen Anfrage bei den zuständigen Vorgesetzten dieses Verfahren zu vermeiden.

3. Die X.___ anerkennt, dass sie analog dem Entscheid der Invalidenversicherung dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente auszurichten hat. Sie bestreitet auch nicht, dass der Anspruchsbeginn grundsätzlich gleich wie bei der Invalidenversicherung auf den 1. Juli 2005 festzulegen ist, da der Kläger seit dem 9. Juli 2004 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Kläger hat jedoch unbestrittenermassen im Juli 2005 noch den Lohn erhalten, weshalb sich der Anspruch bis zum 1. August 2005 aufschiebt (vgl. § 53 Abs. 1 der Statuten der X.___ [LS 177.21] sowie Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVG]). Die X.___ hat sich im Weiteren bereit erklärt, ab dem 19. Mai 2010 Verzugszins von 5 % zu leisten. Der Kläger macht zu Recht nicht geltend, dass es eine rechtliche Grundlage gibt, welche die X.___ dazu verpflichtet, ab einem früheren Zeitpunkt Verzugszins zu leisten. Wie er richtig ausführt, kommt vorliegend nicht Art. 26 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Anwendung, sondern es gilt die Regel von Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR).

Die X.___ ist damit gestützt auf die Klageanerkennung zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. August 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % die statutarischen und gesetzlichen Leistungen auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 19. Mai 2010 auf den bis zu diesem Datum fällig gewordenen und für die seit diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

4. Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf Antrag Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die X.___ macht geltend, dass dem Kläger trotz seines Obsiegens keine Prozessentschädigung zuzusprechen sei. Sie räumt zwar ein, dass das Leistungsbegehren des Klägers durch ihren Sachbearbeiter pflichtwidrig nicht bearbeitet worden sei. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass sich das Gerichtsverfahren hätte vermeiden lassen, wenn der Kläger sich über den betreffenden Sachbearbeiter bei den verantwortlichen Vorgesetzten beschwert hätte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter hat mit den Schreiben vom 3. November 2010 (Urk. 2/5) und vom 3. März 2011 (Urk. 2/6) die X.___ zur beförderlichen Erledigung seines am 19. Mai 2010 (Urk. 2/3) gestellten Leistungsbegehrens aufgefordert und erst am 15. August 2011 die vorliegende Klage eingereicht. Wie die X.___ selber zugibt, ist die Angelegenheit wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des zuständigen Sachbearbeiters nicht bearbeitet worden. Dieses hat sich die X.___ anrechnen zu lassen und es ist nicht Sache des Klägers, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter der X.___ ihren Pflichten nachkommen. Der Kläger hat von seinem Recht, seine Ansprüche klageweise durchzusetzen, Gebrauch gemacht, nachdem er der X.___ ausreichend Zeit eingeräumt hat, die notwendigen Abklärungen an die Hand zu nehmen und darüber zu entscheiden.

Ausgangsgemäss ist die X.___ damit zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Unter Würdigung aller Umstände erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Kläger von Fr. 500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als gerechtfertigt.

Das Gericht erkennt:

1. Gestützt auf die Anerkennung der Klage wird die X.___ verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. August 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % die statutarischen und gesetzlichen Leistungen auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 19. Mai 2010 auf den bis zu diesem Datum fällig gewordenen und für die seit diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenleistungen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die X.___ wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, unter Beilage eines Doppels von Urk. 13

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).