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BV.2011.00031 • SVG ZH BV.2011.00031 KI-generiert

Pension Contribution Payment Suit Dismissed on Jurisdictional Grounds

Geschäftsnummer BV.2011.00031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sued their former employer seeking the accounting and payment of mandatory occupational pension (BVG) contributions, alleging that the employer deducted these amounts from wages but failed to transfer them to a pension institution despite evidence showing the employer was not registered with any such entity. The court dismissed the claim because while it has jurisdiction over disputes regarding the settlement of contributions between insured persons and employers, the claim primarily concerned compelling the employer to fulfill their statutory duty to establish or join a registered pension plan, which cannot be pursued through a legal action under the specific article governing such disputes, leading to non-admittance of the case, though copies of the filing were forwarded to the relevant social insurance agency and the occupational pension fund of last resort.

Legislator-Regeste

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Art. 11 Abs. 3 BVG, Art. 11 Abs. 4 BVG, Art. 11 Abs. 1 BVG, Art. 11 Abs. 5 BVG, Art. 60 BVG, Art. 11 Abs. 6 BVG; Pension Contribution Payment Suit Dismissed on Jurisdictional Grounds: The court dismissed the claim because while it has jurisdiction over disputes regarding the settlement of contributions between insured persons and employers, the claim primarily concerned compelling the employer to fulfill their statutory duty to establish or join a registered pension plan, which cannot be pursued through a legal action under the specific article governing such disputes, leading to non-admittance of the case, though copies of the filing were forwarded to the relevant social insurance agency and the occupational pension fund of last resort.

Schlagwörter

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Vorsorgebeiträge Beitragsforderung registrierte Vorsorgeeinrichtung Zuständigkeitsfragen fristlose Entlassung Forderungsklage Nichteintreten. Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 11 Abs. 3 BVG
1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]), wobei der Anschluss rückwirkend erfolgt (Art. 11 Abs. 3 BVG; vgl.
Art. 11 Abs. 4 BVG
die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG), und im Zuge dessen Arbeitgeber, die ihrer Pflicht (nach Art.
Art. 11 Abs. 1 BVG
4 BVG), und im Zuge dessen Arbeitgeber, die ihrer Pflicht (nach Art. 11 Abs. 1 BVG) nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art.
Art. 11 Abs. 5 BVG
1 BVG) nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG), und diese bei nicht fristgemässem Nachkommen der Auffangeinrichtung (im Sinne von Art.
Art. 60 BVG
5 BVG), und diese bei nicht fristgemässem Nachkommen der Auffangeinrichtung (im Sinne von Art. 60 BVG) rückwirkend zum Anschluss meldet (Art.
Art. 11 Abs. 6 BVG
60 BVG) rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG; vgl.
Art. 11 BVG
zur Überprüfung des Anschlusses und Auskunftspflicht des Arbeitgebers: Art. 11 BVG in Verbindung mit Art.
Art. 11 Abs. 7 BVG
d und h BVG] und zu den Ansprüchen der Auffangeinrichtung gegenüber Arbeitgebern und Sicherheitsfonds: Art. 11 Abs. 7 BVG und Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. GSVGer

Cited in the reasoning section (which justifies the order) for the decision not to enter into the merits (non-entry into the merits) and for the decision regarding costs.

§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited to justify the immediate dismissal because the matter was evidently inadmissible.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited in relation to the 30-day period for lodging an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG)

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension of the appeal period.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

BV.2011.00031

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Sonderegger

Beschluss vom 13. Mai 2011

in Sachen

X.___

Kläger

gegen

Y.___

Beklagte

Nach Einsichtnahme in die von X.___ mit Eingabe vom 19. April 2011 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Abrechnung von BVG-Beiträge lautende Klage gegen die Y.___;

unter Hinweis darauf, dass sich die Angelegenheit offensichtlich als unzulässig erweist und folglich ohne Weiterungen der sofortigen Erledigung zugeführt werden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]);

in der Erwägung, dass

der Kläger geltend macht, vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 in einem Teilzeit- und vom 1. April 2009 bis 31. März 2011 in einem Vollzeitpensum für die Beklagte tätig gewesen zu sein, wobei er vom 1. Mai bis zum 30. September 2009 einen unbezahlten Urlaub bezogen gehabt habe,

er moniert, seitens der Beklagten seien keine BVG-Beiträge in eine Vorsorgeeinrichtung einbezahlt worden, obschon ihm BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen worden seien (Urk. 1),

die gerichtlichen Nachforschungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, ergeben haben, dass die Beklagte dort als Arbeitgeberin erfasst ist,

die getätigten Abklärungen weiter ergeben haben, dass über die Errichtung einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung durch die Beklagte oder den Anschluss der Beklagten an eine registrierte Berufsvorsorgeeinrichtung bei der SVA, Ausgleichskasse, nichts aktenkundig ist (vgl. Urk. 5);

in weiterer Erwägung, dass

der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen muss (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]), wobei der Anschluss rückwirkend erfolgt (Art. 11 Abs. 3 BVG; vgl. zur Wahl der Vorsorgeeinrichtung sowie zum Wiederanschluss an eine Vorsorgeeinrichtung: Art. 11 Abs. 2, 3bis und 3ter BVG),

die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG), und im Zuge dessen Arbeitgeber, die ihrer Pflicht (nach Art. 11 Abs. 1 BVG) nicht nachkommen, auffordert, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG), und diese bei nicht fristgemässem Nachkommen der Auffangeinrichtung (im Sinne von Art. 60 BVG) rückwirkend zum Anschluss meldet (Art. 11 Abs. 6 BVG; vgl. zur Überprüfung des Anschlusses und Auskunftspflicht des Arbeitgebers: Art. 11 BVG in Verbindung mit Art. 9 f. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]; vgl. sodann zur Kostentragungspflicht der säumigen Arbeitgeber für den der Auffangeinrichtung und der AHV-Ausgleichskasse entstandenen Verwaltungsaufwand, Kostenübernahme nicht einbringbarer Verwaltungskosten durch den Sicherheitsfonds [im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. d und h BVG] und zu den Ansprüchen der Auffangeinrichtung gegenüber Arbeitgebern und Sicherheitsfonds: Art. 11 Abs. 7 BVG und Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]),

die Arbeitnehmer (oder ihre Hinterlassenen) Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen haben, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BVG), wobei diese Leistungen von der Auffangeinrichtung erbracht werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BVG) und der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz schuldet (Art. 12 Abs. 2 BVG),

der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG), wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzuziehen (Art. 66 Abs. 3 BVG) und die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen hat (bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind; Art. 66 Abs. 4 BVG),

in Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge jeder Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG), wobei die diesbezügliche Zuständigkeit im Kanton Zürich dem hiesigen Sozialversicherungsgericht übertragen ist (§ 2 Abs. 2 lit. a GSVGer),

als Klagen im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG zwar auch Abrechungsprozesse zwischen Versicherten und Arbeitgebern im Sinne von Art. 66 Abs. 3 BVG in Betracht fallen (vgl. Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 168; vgl. zum Gerichtsstand des schweizerischen Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten oder des Ortes des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde: Art. 73 Abs. 3 BVG), Fragen der Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Vorsorgepflicht (gemäss Art. 11 BVG in Verbindung mit Art. 7 ff. BVG und Art. 1j ff. BVV 2) und Herbeiführung eines eventuellen (rückwirkenden) Zwangsanschlusses indessen nicht auf dem Klageweg nach Art. 73 BVG geltend gemacht werden können,

vom Kläger vorliegend - bis anhin - keine Leistungsansprüche im Sinne von Art. 12 BVG gegenüber der als Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 60 BVG waltenden Schweizerischen Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG; c/o Schweizerischer Gewerbeverband, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern) geltend gemacht werden;

weshalb auf die Klage - kosten- und entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. GSVGer) - nicht einzutreten ist, wobei Kopien der Eingabe vom 19. April 2011 sowie der Beilagen (Urk. 2/1-4) - nach Eintritt der Rechtskraft - an die SVA, Ausgleichskasse, und an die Zweigstelle Deutschschweiz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen sind und eine etwaige (strafrechtliche) "Verzeigung" der Beklagten beziehungsweise ihrer Organe dem Kläger selbst respektive den zuständigen Verwaltungsbehörden zu überlassen ist;

beschliesst das Gericht:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Kopien der Eingabe vom 19. April 2011 (Urk. 1) sowie der Beilagen (Urk. 2/1-4) werden nach Eintritt der Rechtskraft überwiesen an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz

3. Das Verfahren ist kostenlos.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).