Pension Fund v. Former Insured Party: Recovery of Unpaid Contributions and Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA pension fund sued a former insured party to recover unpaid contributions of CHF 16,998.15 plus 5% interest since July 1, 2008, and sought the lifting of an objection to execution. The court found the defendant in default for failing to collect registered mail containing the summons, thus imputing service based on the prior execution proceedings, and consequently, since the defendant never disputed the claim's existence or amount documented in the records, the court partially granted the claim for the principal and interest, ruling that execution costs could not be awarded in this procedure; furthermore, the court penalized the defendant for bad faith by awarding process costs and compensation due to the unfounded objection and subsequent default.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 ZPO, Art. 66 Abs. 2 Satz, Art. 104 Abs. 1 OR, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG; Pension Fund v. Former Insured Party: Recovery of Unpaid Contributions and Costs: The court found the defendant in default for failing to collect registered mail containing the summons, thus imputing service based on the prior execution proceedings, and consequently, since the defendant never disputed the claim's existence or amount documented in the records, the court partially granted the claim for the principal and interest, ruling that execution costs could not be awarded in this procedure; furthermore, the court penalized the defendant for bad faith by awarding process costs and compensation due to the unfounded objection and subsequent default.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was cited in the reasoning section to establish the defendant's general liability for contributions, which supports the main claim granted in Order 1.
This article was cited in the reasoning section to justify the award of default interest (Verzugszinsen) granted in Order 1.
This provision was used to qualify the defendant's conduct as vexatious, which justified ordering them to pay the procedural costs in Order 2.
This provision was used to justify ordering the defendant to pay the claimant's party costs (Prozessentschädigung) in Order 3.
Cited in Order 5 as part of the procedural framework governing the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in Order 5 in conjunction with Art. 82 ff. BGG as part of the procedural framework governing the possibility of filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in Order 5 to define the suspension periods for the appeal deadline.
Cited in Order 5 to define the formal requirements for filing the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
BV.2011.00017
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 6. Mai 2011
in Sachen
Sammelstiftung Vita
c/o ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Austrasse 46, 8045 Zürich
Klägerin
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 21. Februar 2011 (Urk. 1), mit der die Sammelstiftung Vita Klage gegen die X.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 16'998.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 zuzüglich Betreibungs- und andere Kosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
sowie in die übrigen Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass der Beklagten die Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort (Verfügung vom 24. Februar 2011, Urk. 3) nicht zugestellt werden konnte, weil sie - obwohl sie aufgrund des vorgängig zugestellten Zahlungsbefehls der Klägerin (vgl. Urk. 6) mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste - die ihr avisierte Sendung nicht auf der Poststelle abgeholt hatte (vgl. Urk. 4);
in der Erwägung, dass
die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
in der weiteren Erwägung, dass
die Beklagte - wie bereits ausgeführt wurde - aufgrund des vorgängig von der Klägerin in Gang gesetzten Schuldbetreibungsverfahrens mit einem Gerichtsverfahren rechnen musste,
die Beklagte demzufolge praxisgemäss hätte dafür sorgen müssen, dass ihr die entsprechenden Sendungen zugestellt werden können, weshalb vorliegend von einer schuldhaften Verhinderung der Zustellung beziehungsweise einer Zustellungsvereitelung seitens der Beklagten auszugehen, von weiteren Zustellungsversuchen abzusehen und die Zustellung als erfolgt anzusehen ist (vgl. Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 7 ff. zu Art. 138 ZPO), weshalb die Beklagte, die keine Klageantwort einreichte, im vorliegenden Prozess als säumig zu qualifizieren ist, gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 19./26. Juni 2006 (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Februar 2006 angeschlossen, indessen habe sie ihr bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses per 30. Juni 2008 (vgl. Urk. 2/21) keine Beiträge bezahlt, und weiter darlegte, dass ihr deshalb die Beklagte für die aufgelaufenen Beiträge (inkl. Nebenkosten) den Betrag von Fr. 16'998.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 sowie die Betreibungs- und andere Kosten schulde (Urk. 1),
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 6) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung bestritten hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei auf die Beitragsrechnungen, die Mahnungen, den Kontosauszug, die Schlussabrechnung und den Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2010 hinzuweisen ist (Urk. 2/7, 2/8, 2/10, 2/13, 2/14, 2/16, 2/17, 2/18, 2/21 und 6),
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, die Höhe der geforderten Zinsen von 5 % auf den Betrag von Fr. 16'998.15 seit 1. Juli 2008 ebenfalls nicht zu beanstanden ist, zumal sich die Beklagte am 1. Juli 2008 in Verzug befand und Art. 104 Abs. 1 OR vorsieht, dass der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszinsen zu 5 % für das Jahr zu bezahlen hat,
die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).
die im Zusammenhang mit den Betreibungskosten als "andere Kosten" eingeklagten Kosten nicht beziffert und substantiiert sind und daher nicht zugesprochen werden können,
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 16'998.15 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2008 zu bezahlen,
im Weiteren der in der Betreibung Nr.___ des Betreibungsamtes Z.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2010 [Urk. 6]) im Umfang von Fr. 16'998.15 aufzuheben ist,
in der weiteren Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;
erkennt die Einzelrichterin:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'998.15 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2008 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 28. Juni 2010) in diesem Umfang aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 1'200.--
Schreibgebühren: Fr. 44.--
Zustellungsgebühren: Fr. 40.--
Total: Fr. 1'284.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).