Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2010.00081 • SVG ZH BV.2010.00081 KI-generiert

Pension Benefit Division Enforcement Following Divorce Decree

Geschäftsnummer BV.2010.00081
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a divorce decree that ordered the equal division of occupational benefit entitlements accrued during the marriage, the court was tasked with enforcing the division based on the figures provided by the respective pension funds, which indicated one spouse had CHF 60,199.95 and the other had CHF 698.90 in vested benefits as of the divorce finalization date. Since the parties did not object to the submitted calculations or the court's proposed transfer amount after reviewing the required data from the pension institutions, the court determined the transfer amount to be the difference divided by two, resulting in a transfer of CHF 29,750.50 from the higher-entitled spouse's pension fund to the other's, further ordering that this amount be subject to interest at a minimum rate of 2% from the date the divorce judgment became final.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 2 ZGB, Art. 142 Abs. 1 ZGB, Art. 142 Abs. 2 ZGB, Art. 12 lit. f BVV, Art. 2 Abs. 4 FZG, Art. 26 Abs. 2 FZG; Pension Benefit Division Enforcement Following Divorce Decree: Since the parties did not object to the submitted calculations or the court's proposed transfer amount after reviewing the required data from the pension institutions, the court determined the transfer amount to be the difference divided by two, resulting in a transfer of CHF 29,750.50 from the higher-entitled spouse's pension fund to the other's, further ordering that this amount be subject to interest at a minimum rate of 2% from the date the divorce judgment became final.

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Verzugszinsen Rentenberechnung Vermögensübertragung Ehegatte Leistungsanspruch Teilung von Austrittsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BVV 2

Cited implicitly in the reasoning section (Erw. 4) to establish the minimum interest rate for the vested benefits payment.

Art. 2 Abs. 4 FZG

Cited implicitly in the reasoning section (Erw. 4) regarding the applicable default interest rate.

Art. 26 Abs. 2 FZG

Cited implicitly in the reasoning section (Erw. 4) in conjunction with Art. 7 of the Vesting Assets Ordinance concerning the default interest rate.

Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung

Cited implicitly in the reasoning section (Erw. 4) concerning the calculation of the default interest rate.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for the possibility of filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for the procedural rules governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the required content of the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

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Volltext

BV.2010.00081

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer

Urteil vom 25. November 2010

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Brigitte Tanner

Am Schanzengraben 27, 8002 Zürich

gegen

1. Y.___

2. Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung

Raiffeisenplatz 4, 9001 St. Gallen

Beklagte

sowie

Y.___

Kläger

gegen

1. X.___

2. Kanton Zürich

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. Brigitte Tanner

Am Schanzengraben 27, 8002 Zürich

Beklagter 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

Finanzdirektion des Kantons Zürich vertreten durch

Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

Sachverhalt:

1. Mit - am 1. September 2010 in Rechtskraft erwachsenem (Urk. 1 S. 2) - Urteil vom 27. Mai 2010 (Urk. 2/26) schied der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Z.___ die am 13. Januar 2004 zwischen X.___ und Y.___ geschlossene Ehe und ordnete unter anderem die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge an. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 1) überwies er die Akten (Urk. 2/1-49) zur Durchführung der Teilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

2. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 4) wurden den Parteien die von den Vorsorgeeinrichtungen von X.___ (Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich) und von Y.___ (Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung) per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (1. September 2010) gemeldeten zu teilenden Austrittsleistungen zur Kenntnis gebracht, die sich daraus ergebende Transferleistung beziffert und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.

Soweit sich die Parteien in der Folge vernehmen liessen, verzichteten sie darauf, Anträge zu stellen (Urk. 6 und Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-) Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung sind diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2. Der Einzelrichter des Bezirkes Z.___ meldete dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 1) die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Datum der Eheschliessung: 13. Januar 2004; Rechtskraft der Scheidung: 1. September 2010; Namen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen sowie Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien). Da auch die Erklärungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 2/45-47), vorliegen, sind die erforderlichen Angaben vollständig.

3. Die Parteien liessen - wie erwähnt - keine Anträge stellen, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 4) davon auszugehen ist, dass sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen und der in den Erwägungen der genannten Verfügung getroffenen Annahmen (namentlich betreffend Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen) anerkennen. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnungen fehlerhaft sind, liegen nicht vor.

Somit ist auf die in der Verfügung vom 19. Oktober 2010 (Urk. 4) genannten Zahlen abzustellen (vgl. auch Urk. 1 und Urk. 2/45-47): Das von X.___ während der Ehe erworbene Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 60'199.95; dasjenige von Y.___ beläuft sich auf Fr. 698.90. Bei Anwendung des im Scheidungsurteil vom 27. Mai 2010 (Urk. 2/26) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von Y.___ und zu Lasten von X.___ in der Höhe von Fr. 29'750.50 (= ½ x [Fr. 60'199.95 ./. Fr. 698.90]; die Hälfte der Differenz zwischen den beiden Guthaben).

Da die Teilung gemäss den Meldungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich zu verpflichten, den Betrag von Fr. 29'750.50 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu überweisen.

4. Rechtsprechungsgemäss ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06, Erw. 4.2). Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2009 mindestens 2 % p.a. [Art. 12 lit. f BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).

Demzufolge ist die Y.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2 % ab 1. September 2010 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.

Das Gericht erkennt:

1. Der durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich beziehungsweise die Finanzdirektion vertretene Kanton Zürich wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 29'750.50 zu Lasten von X.___ auf das Konto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 1. September 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Prof. Dr. Brigitte Tanner, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und eines Doppels von Urk. 7

- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, unter Beilage eines Doppels von Urk. 7

- Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und eines Doppels von Urk. 7

- Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).