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BV.2010.00069 • SVG ZH BV.2010.00069 KI-generiert

Disability Pension Recalculation Post-Gender Transition and Retirement Age Discrepancy

Geschäftsnummer BV.2010.00069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The claimant, who had previously changed gender and was receiving a disability pension based on female retirement age, sued to continue receiving his prior disability pension amount after reaching the standard retirement age, arguing against the pension fund's recalculation based on male retirement age and the cessation of supplementary benefits. The court reasoned that mandatory occupational pension scheme rules allow pension providers to limit disability pensions to the statutory retirement age, and the fund's regulations, which terminated the supplementary disability pension upon reaching retirement age while ensuring the mandatory portion continued at the same level or converted to an old-age disability pension, were compliant with law; therefore, the claim was partially granted to secure the prior rate until August 2010 and mandate payment of the newly calculated, albeit higher, old-age disability pension starting September 2010, as the claimant failed to contest the calculation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Umwandlung Invalidenrente in Altersrente, Besitzstand nur in Bezug auf die BVG-Invalidenrente, tiefere Altersrente ist keine unzulässige Rentenkürzung (BGE 9C_836/2011) (hängig)

Schlagwörter

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Neuberechnung der Invalidenrente Erreichen des Rentenalters berufliche Vorsorgeleistungen Weiterausrichtung von Leistungen Zusatzrente Leistungsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 Abs. 3 Satz
1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge auch nach Erreichen des Rücktrittsalters bestehen.
Art. 49 Abs. 1 Satz
Namentlich können sie im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG).
Art. 19 steht
Dessen Art. 19 steht unter dem Titel "Altersrente und Altersinvalidenrente" und bestimmt in Abs.
Art. 46 BGG
Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.
Art. 42 BGG
Cited to specify the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Art. 29 Ziff. 2 des Reglements
Cited in the reasoning (E. 2.3) to justify the order regarding the interest rate calculation for arrears, which is implicitly part of the financial obligations ordered in Order 1.
Art. 82 ff. BGG
Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Art. 90 ff. BGG
Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Ziff. 2 des Reglements

Cited in the reasoning (E. 2.3) to justify the order regarding the interest rate calculation for arrears, which is implicitly part of the financial obligations ordered in Order 1.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

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Volltext

BV.2010.00069

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 5. September 2011

in Sachen

X.___

Kläger

gegen

ASGA Pensionskasse Genossenschaft

Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar

Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1945, bezog seit 1992 eine Invalidenrente der ASGA Pensionskasse (nachfolgend: ASGA). Zwischen 1994 und 2001 galt er infolge einer Personenstandsänderung als Angehöriger des weiblichen Geschlechts mit dem Vornamen A.___ (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 2. Mai 2001, Urk. 13). Bei der ASGA blieb X.___ auch nach 2001 als Frau registriert und erhielt am 12. Juni 2009 die Mitteilung, infolge Erreichung des Rentenalters 64 für Frauen werde per 31. August 2009 die Altersinvalidenrente fällig. Dabei überliess es die ASGA dem Versicherten, zwischen der vollen Rente oder der obligatorischen Rente mit Kapitalauszahlung zu wählen (Urk. 12/5). Da der Versicherte nicht reagierte, zahlte die ASGA ab September 2009 die volle Altersinvalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 566.-- aus (Urk. 2/3 und Urk. 2/8b).

2. Am 10. August 2010 erhob X.___ Klage gegen die ASGA und verlangte sinngemäss, die ASGA habe die seit September 2009 um zwei Drittel gekürzte Rente bis August 2010 und darüber hinaus weiter auszurichten (Urk. 1).

Nachdem die mit Verfügung vom 6. September 2010 angeordnete Sistierung des Verfahrens (Urk. 3) wieder aufgehoben worden war (Verfügung vom 15. November 2010, Urk. 7), erstattete die Beklagte die Klageantwort vom 8. Februar 2011 (Urk. 11). Darin ersuchte sie um Abweisung der Klage und machte geltend, bis heute liege ihr kein zivilrechtlicher Beweis vor, dass der Kläger wieder als Mann zu gelten habe. Unter Beilage der vorerwähnten Verfügung des Bezirksgerichts Horgen betreffend Feststellung des Personenstandes forderte das Gericht die Beklagte zur Ergänzung ihrer Klageantwort auf (Verfügung vom 9. Februar 2011, Urk. 14). Unter dem Gesichtspunkt, dass dem Kläger als Mann die Invalidenrente bis August 2010 zustand, berechnete die Beklagte sowohl die reglementarische Altersrente wie die BVG-Altersinvalidenrente neu. In teilweiser Gutheissung beantragte sie sodann, dem Kläger sei die bisherige Invalidenrente bis Ende August 2010 und ab 1. September 2010 eine BVG-Altersinvalidenrente im Betrag von Fr. 8'159.40 pro Jahr zu bezahlen (Ergänzung der Klageantwort vom 24. Februar 2011, Urk. 17). Am 3. März 2011 wurde dem Kläger die Neuberechnung der Rente zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 19), und am 8. April 2011 äusserte er sich (Urk. 24). Im Weiteren nahm der Kläger am 24. Februar 2011 am Sitz des Gerichts Einsicht in die Akten (Urk. 16).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente in der obligatorischen beruflichen Vorsorge auch nach Erreichen des Rücktrittsalters bestehen.

Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die geringer sind als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente. Namentlich können sie im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG). In diesem Falle muss die Altersrente mindestens der bisherigen (gesetzlichen) Invalidenleistung entsprechen (BGE 130 V 369 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.2 Der Vorsorgefall Alter stellt im überobligatorischen Bereich einen neuen Versicherungsfall dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2011 vom 29. Juni 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen), weshalb die Beklagte zu Recht das Reglement gültig ab 1. Januar 2009 (Urk. 12/7) zur Anwendung bringt (Urk. 11 S. 5). Dessen Art. 19 steht unter dem Titel "Altersrente und Altersinvalidenrente" und bestimmt in Abs. 2 u.a., dass bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters durch einen Bezüger einer BVG-Invalidenrente die im Zeitpunkt der Pensionierung ausgerichtete BVG-Invalidenrente in der gleichen Höhe über das Rücktrittsalter hinaus lebenslänglich weiter geführt wird. Ein überobligatorisches Altersguthaben kann wahlweise als Kapital oder als Rente bezogen werden. In Art. 5 der "Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge" (S. 21 f. des Reglements) wird explizit ausgeführt, dass die überobligatorische Invalidenrente mit Erreichen des Rentenalters wegfällt. Diese Bestimmungen stehen ohne Weiteres im Einklang mit Gesetz und Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.1) und waren im Übrigen implizit auch im Kassenreglement Stand 1. Januar 1990 (Urk. 12/6) enthalten (Art. 24 Abs. 2: Invalidenleistungen enden mit Fälligkeit der Altersleistungen).

2.

2.1 Die reglementarischen Bestimmungen zur überobligatorischen Invalidenrente (Befristung bis Beginn Altersrente) waren dem Kläger seit Jahren bekannt (vgl. Urk. 2/5). Weshalb er trotz der klaren Rechtslage unbeirrt an seiner Auffassung festhält, dass der Wegfall der überobligatorischen Invalidenrente ab Erreichen des Pensionierungsalters eine unrechtmässige Rentenkürzung darstelle, wird aus seinen weitschweifigen Ausführungen nicht klar (vgl. Urk. 1 und Urk. 24). Soweit er in seinen Eingaben den aussergerichtlichen Vergleich vom 30. März/1. April 2004 (Urk. 2/7) erneut in Frage stellt, ist auf die Entscheide des hiesigen Gerichts vom 12. März 2008 (BV.2007.00094) bzw. des Bundesgerichts vom 8. August 2008 (9C_378/200) zu verweisen, worin ein Grundlagenirrtum des Klägers verneint wurde. Weiter ist darauf nicht einzugehen.

2.2 Die Neuberechnung der Rentenansprüche des Klägers als Mann mit Rentenalter 65 ergab eine BVG-Altersinvalidenrente von Fr. 8'159.40 und eine Altersrente von Fr. 7'230.--, wovon der höhere der beiden Beträge zur Auszahlung gelangt (Urk. 18/8 und Urk. 18/10; vgl. auch Urk. 17). Obwohl vom hiesigen Gericht ausdrücklich dazu aufgefordert (Verfügung vom 3. März 2011, Urk. 19), äusserte sich der Kläger in seiner Eingabe vom 8. April 2011 (Urk. 24) nicht zu diesen Neuberechnungen. Da keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung seitens der Beklagten vorliegen und die mit den Personenstandswechseln zusammenhängenden Fragen geklärt sind, ist von den neu ermittelten Ansprüchen des Klägers auszugehen.

2.3 Damit ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger bis am 31. August 2010 die bisherige Invalidenrente zu gewähren, wobei eine Differenz zu Gunsten des Klägers ab 1. September 2010 (Klageeingang 31. August 2010) mit 2 % zu verzinsen ist (Art. 29 Ziff. 2 des Reglements, Urk. 12/7). Ab 1. September 2010 hat die Beklagte dem Kläger eine BVG-Altersinvalidenrente von Fr. 8'159.40 pro Jahr zu bezahlen. Allfällige Differenzbeträge zu Gunsten des Klägers sind ab der jeweiligen Fälligkeit der Rentenbetreffnisse mit 2 % zu verzinsen. Bereits geleistete Zahlungen können mit den Nachzahlungen verrechnet werden. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen.

3. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten (Urk. 11 S. 2) keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger - unter Verrechnung der bereits geleisteten Zahlungen - die bisherige Invalidenrente bis am 31. August 2010 und ab 1. September 2010 eine BVG-Altersinvalidenrente von Fr. 8'159.40 pro Jahr zu bezahlen. Allfällige Differenzbeträge zu Gunsten des Klägers sind im Sinne von Erwägung 2.3 zu verzinsen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwältin Marta Mozar unter Beilage des Doppels von Urk. 24

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).