Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2010.00055 • SVG ZH BV.2010.00055 KI-generiert

Pension Benefit Division Upon Divorce

Geschäftsnummer BV.2010.00055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a divorce decree that mandated the 50/50 division of occupational pension benefits accrued during the marriage, the court reviewed the case based on the documented vested benefits: CHF 2,050 for one party from a freedom of establishment policy and CHF 1,958.90 for the other from a pension fund. Since both involved insurance institutions confirmed the feasibility of the division, and the former spouses did not object to the calculation, the court found the matter ready for decision, ordering one insurer to transfer CHF 45.55 (representing half of the smaller benefit minus half of the larger benefit) to the other pension fund on behalf of the former spouse entitled to the larger share, with the transferred amount subject to interest from the date the divorce decree became legally effective until the transfer is complete.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 12 lit. d - e BVV, Art. 2 Abs. 4 FZG, Art. 26 Abs. 2 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 46 BGG; Pension Benefit Division Upon Divorce: Since both involved insurance institutions confirmed the feasibility of the division, and the former spouses did not object to the calculation, the court found the matter ready for decision, ordering one insurer to transfer CHF 45.55 (representing half of the smaller benefit minus half of the larger benefit) to the other pension fund on behalf of the former spouse entitled to the larger share, with the transferred amount subject to interest from the date the divorce decree became legally effective until the transfer is complete.

Schlagwörter

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Rentenberechnung Scheidungsurteil Freizügigkeitspolice Vorsorgeleistung Ehegatte Pensionsfonds Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungsfall. Anwendungsfall.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning regarding the procedure being simple and fast, which justifies the overall decision context, although not directly in the operative part, it is linked via GSVGer § 33 Abs. 1 to the cost decision.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general framework for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with Art. 82 ff. BGG to specify the provisions governing the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the period during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief.

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Volltext

BV.2010.00055

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Condamin

Urteil vom 11. Oktober 2010

in Sachen

X.___

Klägerin

gegen

1 Y.___

c/o R. Fulmine Gastro GmbH

Seuzachstrasse 1, 8413 Neftenbach

2. GastroSocial Pensionskasse

Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte

sowie

Y.___

c/o R. Fulmine Gastro GmbH

Seuzachstrasse 1, 8413 Neftenbach

Kläger

gegen

1. X.___

Poststrasse 78, 8957 Spreitenbach

2. Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Zustelladresse:

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

PRD Rechtsdienst

Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich

Beklagte

Nachdem

die am 11. Juni 2001 geschlossene Ehe zwischen X.___ und Y.___ durch Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Z.___ im ordentlichen Verfahren am 27. Mai 2010 - unter Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zwischen den Parteien im Verhältnis 50 % zu 50 % - geschieden, dieses Urteil am 6. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen und die Streitsache mit Verfügung vom 23. Juli 2010 (Urk. 1) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das hiesige Gericht überwiesen worden war, wobei per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Guthaben mitgeteilt wurden (Urk. 1):

- X.___:

Fr. 2'050.-- bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft, Aarau

- Y.___:

Fr. 1'958.90 bei der GastroSocial Pensionskasse, Aarau;

unter dem Hinweis darauf, dass

den involvierten Vorsorgeeinrichtungen und den Parteien des Scheidungsverfahrens mit Gerichtsverfügung vom 12. August 2010 (Urk. 4) Frist angesetzt wurde, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen beziehungsweise sich vernehmen zu lassen,

den Vorsorgeeinrichtungen zudem aufgegeben wurde, sich zur Frage der Durchführbarkeit der scheidungsrichterlichen Teilungsanordnung auszusprechen und Anträge zu stellen, wobei betreffend das X.___ zustehende Guthaben aufgrund der vorhandenen Unterlagen (Urk. 2/22, 2/11/4) davon ausgegangen wurde, dass dieses sich als Freizügigkeitspolice G6/14246 bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG und nicht mehr bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft befindet, weshalb die erstgenannte Gesellschaft als Partei im Rubrum aufgenommen wurde,

die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG diese Annahme in ihrer Eingabe vom 23. und 24. August 2010 (Urk. 6, 7/6) als zutreffend bezeichnete, die Durchführbarkeit der Teilung gemäss dem im Scheidungsverfahren festgelegten Teilungsschlüssel bestätigte und im übrigen festhielt, dass X.___ die Freizügigkeitsleistung von Fr. 2'023.--, die sie im Rahmen des bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft versicherten, vom 21. Dezember 2007 bis 31. Juli 2009 dauernden Arbeitsverhältnisses erworben habe, als Einmaleinlage in die genannte Freizügigkeitspolice eingebracht habe und allfällige frühere Vorsorgeeinrichtungen ebenso wenig bekannt seien wie die Höhe einer allfälligen Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung,

die GastroSocial Pensionskasse die Durchführbarkeit der Teilungsanordnung mit Eingabe vom 23. August 2010 (Urk. 8) ebenfalls bestätigte,

Rechtsanwältin A.___ mit Eingabe vom 1. September 2010, die X.___ im Scheidungsverfahren vertreten hatte, mitteilte, dass sie im vorliegenden Verfahren auf die Weiterführung des Mandats verzichte (Urk. 9),

die Parteien des Scheidungsverfahrens sich im übrigen nicht hatten vernehmen lassen, womit androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist;

sich die im einfachen und raschen Verfahren (vgl. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) zu erledigende Angelegenheit beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist, wobei die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht);

in Erwägung, dass

nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat,

X.___ ein während der Ehe erworbenes teilungspflichtiges Vorsorgeguthaben bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG in der Höhe von Fr. 2'050.-- hat (Urk. 2/22, 6 S. 3, Urk. 7/6),

Y.___ seinerseits bei der GastroSocial Pensionskasse über ein während der Ehe erworbenes teilungspflichtiges Freizügigkeitsguthaben von Fr. 1'958.90 verfügt (Urk. 2/21, 8),

die beiden beteiligten Vorsorge- respektive Freizügigkeitseinrichtungen die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt haben und dies ebenso wie die Berechnung der Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitsguthaben von Seiten der vormaligen Ehegatten unbeanstandet geblieben ist, so dass die Teilung ohne weiteres durchgeführt beziehungsweise mathematisch berechnet werden kann,

X.___ somit Anspruch auf die Hälfte des Y.___ zustehenden Freizügigkeitsguthabens von Fr. 1'958.90, mithin auf Fr. 979.45, und Y.___ Anspruch auf die Hälfte des X.___ zustehenden Vorsorgeguthabens von Fr. 2'050.--, mithin auf 1'025.--, hat, woraus sich zugunsten von Y.___ ein Verrechnungssaldo von Fr. 45.55 ergibt,

die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG demnach zulasten der auf X.___ lautenden Freizügigkeitspolice "...." den Betrag von Fr. 45.55 zugunsten von Y.___, geboren "....", AHV-Nr. "....", an die GastroSocial Pensionskasse zu überweisen hat,

praxisgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Juni 2006, B 17/06) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist, wobei die Vorsorgeeinrichtung für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; seit 1. Januar 2009 mindestens 2.00 % p.a.: Art. 12 lit. d - e BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,

sich der anzuwendende Zinssatz bei Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles (nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent beliefe (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV),

demzufolge der zu transferierende Betrag von Fr. 45.55 bis zum Vollzug im vorstehenden Sinne zu verzinsen sein wird und zwar zu mindestens 2.00 % pro Jahr,

das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),

nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, da sich das Verfahren auf die mathematische Teilung der Austrittsleistungen beschränkt hat, wobei den Verfahrensbeteiligten ohnehin kein erheblicher Aufwand entstanden ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 45.55 zulasten der auf X.___, geboren am ".....", AHV-Nr. "....", lautenden Freizügigkeitspolice "....." zugunsten von Y.___, geboren am ".....", AHV-Nr. "....", an die GastroSocial Pensionskasse zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 6. Juli 2010 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- GastroSocial Pensionskasse

- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).