Pension Fund Survivor Benefits Interest Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe surviving dependents filed a claim against two pension funds seeking survivor benefits, with one fund admitting liability for the principal claim, rendering that part of the case settled, though the claim for default interest remained contested. The court reasoned that since the admitting fund had not been subject to enforcement proceedings, statutory default interest only began accruing from the date the lawsuit was filed, and further determined that the specific interest rate was governed by the Pension Fund's regulations, referencing the Flexibility in Investment Act (FZG) rather than the standard commercial code rate, ultimately ordering the admitting fund to pay the interest according to the FZV provisions and awarding the claimants legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 104 Abs. 1 OR, Art. 7 FZV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG; Pension Fund Survivor Benefits Interest Dispute: The court reasoned that since the admitting fund had not been subject to enforcement proceedings, statutory default interest only began accruing from the date the lawsuit was filed, and further determined that the specific interest rate was governed by the Pension Fund's regulations, referencing the Flexibility in Investment Act (FZG) rather than the standard commercial code rate, ultimately ordering the admitting fund to pay the interest according to the FZV provisions and awarding the claimants legal costs.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe interest rate for default interest on outstanding benefits is determined according to this article, based on the pension scheme regulations.
Cited as part of the procedural rules governing the possibility to file an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited as part of the procedural rules governing the possibility to file an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited to define the suspension period for the appeal deadline.
Cited to specify the formal requirements for submitting the appeal brief.
This article is referenced in the reasoning, but the dispositive orders the costs based on § 34 GSVGer and declares the procedure free of charge based on the general statement that otherwise the procedure is free according to Art. 73 Abs. 2 BVG, which justifies the subsequent order regarding costs.
This provision served as the basis for ordering the defendant to pay court costs (process costs).
Volltext
BV.2010.00023
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Beschluss und Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
3. Z.___
Klagende
alle vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
1. Sammelstiftung Vita
c/o ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Austrasse 46, 8045 Zürich
2. Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte
Sachverhalt:
1. Am 12. März 2010 (Urk. 1) reichten die Hinterlassenen von A.___ gegen die Sammelstiftung Vita und die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3):
1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern die gesetzlichen und reglementarischen Hinterlassenenleitungen zu entrichten.
2. Eventualiter: für den Fall, das die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig ist, sei die Beklagte 2 zu verpflichten, den Klägern die gesetzlichen und reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu entrichten.
3. Zuzüglich 5 % Verzugszinsen auf allen bis zum Datum der Klageerhebung fällig gewordenen und laufend auf den danach fällig werdenden Leistungen.
4. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der leistungspflichtigen Beklagten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem der Antrag gestellt, die Beklagte 1 sei im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zu verpflichten, den Klägern mit sofortiger Wirkung die gesetzlichen reglementarischen Hinterlassenenleistungen zu entrichten.
Innert der ihr bis am 14. Mai 2010 erstreckten Frist zur Erstattung der Klageantwort (Verfügungen vom 16. März und 6. Mai 2010; Urk. 4, 9) erklärte sich die Beklagte 1 mit Eingabe vom 11. Mai 2010 (Urk. 11) in vollumfänglicher Anerkennung von Ziffer 1 des Rechtsbegehrens bereit, den Klägern die gesetzlichen und reglementarischen Hinterlassenenleistungen auszurichten. Betreffend Ziffern 2 (richtig: 3) und 4 des Rechtsbegehrens verlangte sie einen gerichtlichen Entscheid, wobei sie lediglich festhielt, dass Verzugszinsen auf Rentenzahlungen erst ab Datum der Klageerhebung gefordert werden könnten und deren Höhe sich gemäss Vorsorgereglement nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) richte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bezüglich des von den Klägern gestellten Hauptbegehrens kann vorgemerkt werden, dass die Beklagte 1 dieses vollumfänglich anerkannt hat. Insofern ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben.
Damit ist auch das Gesuch um eine superprovisorische Massnahme gegenstandlos geworden. Strittig und zu prüfen bleibt der Verzugszinsanspruch.
2.
2.1 Gemäss BGE 119 V 135 Erw. 4 haben die Vorsorgeeinrichtungen auf den Renten ab jenem Zeitpunkt Verzugszins zu bezahlen, da der Gläubiger die Betreibung angehoben oder gerichtliche Klage eingereicht hat (Art. 105 Obligationenrecht, OR). Der Verzugszins beträgt 5 %, insofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Juni 2002, B 60/01, E. 4, mit Hinweis auf BGE 119 V 135 E. 4c).
2.2 Die Beklagte 1 ist nicht betrieben worden. Demnach hat sie erst ab dem Datum der Klageerhebung, mithin ab dem 12. März 2010, auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Hinterlassenenleistungen Verzugszinsen zu bezahlen. Auf den zwischen der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig gewordenen Hinterlassenenleistungen ist sie ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum verzugszinspflichtig.
2.3 Laut Ziffer 4.25 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten 1 (Urk. 2/8 S. 7) entspricht der Verzugszinssatz demjenigen gemäss FZG (Freizügigkeitsgesetz). Folglich kommt diesbezüglich nicht der in Art. 104 Abs. 1 OR vorgesehene Satz von 5 % zur Anwendung. Vielmehr richtet sich die Höhe des Verzugszinses nach Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung (FZV). Die Beklagte 1 wird die Verzugszinsen zusätzlich zu den auszurichtenden und nachzuzahlenden Hinterlassenenleistungen noch zu berechnen haben.
3. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die klagenden Parteien praktisch vollständig. Die Beklagte 1 ist daher gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu verpflichten, ihnen eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ansonsten ist das Verfahren gemäss Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) kostenlos.
Das Gericht beschliesst:
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte 1 den Anspruch der Klägerin 1 sowie der Kläger 2 und 3 auf die gesetzlichen und reglementarischen Hinterlassenenleistungen anerkannt hat. Insoweit wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben.
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Restklage wird die Beklagte 1 verpflichtet, den klagenden Parteien ab dem 12. März 2010 auf den bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Hinterlassenenleistungen und ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auf den danach bis zur Eröffnung des vorliegenden Urteils fällig gewordenen Hinterlassenenleistungen Verzugszinsen zu bezahlen, die sich nach Art. 7 FZV zu richten haben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin 1 sowie den Klägern 2 und 3 gesamthaft eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Sammelstiftung Vita
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).