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BV.2010.00012 • SVG ZH BV.2010.00012 KI-generiert

Disability Benefits Calculation Upheld Based on Statistical Wage Data

Geschäftsnummer BV.2010.00012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a claim for disability benefits, finding that the insurer correctly calculated the disability degree based on income comparison as mandated by law. The court determined that both the potential income without disability and the income with disability should be based on statistical wage data since the claimant had lost his previous job due to economic conditions and had not secured new employment. After applying a 10% deduction for a partial work capacity, the calculated disability degree of 61.4% did not meet the threshold for the claimed benefits, and a later medical opinion was deemed insufficient for immediate consideration in this proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 82 BGG; Disability Benefits Calculation Upheld Based on Statistical Wage Data: The court determined that both the potential income without disability and the income with disability should be based on statistical wage data since the claimant had lost his previous job due to economic conditions and had not secured new employment. After applying a 10% deduction for a partial work capacity, the calculated disability degree of 61.4% did not meet the threshold for the claimed benefits, and a later medical opinion was deemed insufficient for immediate consideration in this proceeding.

Schlagwörter

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Berechnung der Invalidenleistungen Vorsorgeleistung Einkommensvergleich Lohnrückbehalt Beschäftigungsgrad Teilarbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 ATSG

Applied to determine the degree of occupational disability.

Art. 28a Abs. 1 IVG

Applied in conjunction with Art. 16 ATSG to determine the degree of occupational disability based on income comparison.

Art. 82 BGG

Cited as the basis for the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited in conjunction with Art. 82 BGG as the basis for the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Applied to determine the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for the appeal brief.

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Volltext

BV.2010.00012

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Philipp

Urteil vom 31. August 2011

in Sachen

X.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach

gegen

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

Hauptsitz

Austrasse 46, Postfach, 8085 Zürich

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli

Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil

Nach Einsicht in die Eingabe von X.___ vom 5. Februar 2010, mit welcher er Klage gegen die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG erheben und beantragen liess, diese sei ab 9. Oktober 2008 zur Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente von Fr. 3'000.-- pro Vierteljahr, mithin auf dieser Basis bis heute zur Zahlung eines Restbetrags von Fr. 7'717.-- nebst 5% Zins ab dem 5. Februar 2010 zu verpflichten,

und in die auf Abweisung der Klage schliessende Klageantwort der Beklagten vom 12. April 2010 (Urk. 8),

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte X.___ in Anlehnung an den im Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 24. September 2008 (Urk. 9/D/42) festgehaltenen Invaliditätsgrad von 62 % eine Invalidenrente der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) ab 9. Oktober 2008 ausrichtet (Urk. 9/B/11), die darauf aufgrund des Einwands des Klägers mit Verfügung der Invalidenversicherung vom 14. Mai 2009 erfolgte Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 67 % (mit Wirkung ab 1. Oktober 2007; Urk. 9/D/56) demgegenüber ablehnt,

in Erwägung,

dass die Beklagte die Anwendbarkeit von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit im Rahmen des vorliegenden Vertrages über die gebundene Vorsorge ausdrücklich anerkannte, zu Recht jedoch darauf hinwies (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.), mangels Einbezug ins Verfahren der Invalidenversicherung nicht an deren Entscheid gebunden zu sein (Urk. 8 S. 4),

dass die Beklagte im Weiteren der Festsetzung des Invaliditätsgrades die von der Invalidenversicherung ermittelten Werte für das Valideneinkommen von Fr. 72'572.50 und für das Invalideneinkommen von Fr. 60'144.-- zugrunde legte, die Anrechnung eines leidensbedingten Abzuges aber für nicht gerechtfertigt hielt, weil die pulmonale Einschränkung des Klägers bereits in der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % enthalten und über den leidensbedingten Abzug kein zweites Mal zu berücksichtigen sei,

dass die Ärzte des Spitals Y.___ in ihrem Gutachten vom 29. Mai 2008 (Urk. 9/D/38) dafürhielten, die von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, Lungenkrankheiten, genannte pulmonale Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers um 50 % und demzufolge dessen Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit (keine körperliche Belastung, keine Exposition inhalativer Noxen) sei angesichts der erhobenen Befunde und geklagten Beschwerden (rasche Dys- und Tachypnoe und damit verminderte körperliche Belastung sowie rasche Ermüdung) durchaus nachvollziehbar, weshalb sie sich dieser Beurteilung anschliessen würden (Urk. 9/D/38/4),

dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist, wozu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),

dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht und dass, sofern kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden können (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1),

dass angesichts dessen, dass der Kläger seine bisherige Arbeitsstelle nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern infolge schlechter Wirtschaftslage verlor (Urk. 9/D/7/2), das Valideneinkommen ebenso wie das Invalideneinkommen anhand von Tabellenwerten zu ermitteln ist, wobei davon auszugehen ist, dass der Kläger bei guter Gesundheit weiterhin im Baugewerbe tätig wäre, womit ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 69'913.-- (LSE 2008, TA1, Sektor Baugewerbe, Niveau 3 [der Kläger verfügt über mehrjährige Erfahrung als Maurer/Bauarbeiter], Männer: Fr. 5'602.-- monatlich, betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Std.) resultiert,

dass das Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf Fr. 29'989.45 (LSE 2008, TA1, alle Sektoren, Lohnniveau 4, Männer: Fr. 4'806.-- monatlich, betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Std.) festzusetzen ist,

dass sich im Hinblick auf das Teilzeitpensum ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigt, was zu einem Invaliditätsgrad von 61,4 % führt (Valideneinkommen: Fr. 69'913.--; Invalideneinkommen Fr. 26'990.50 [Fr. 59'978.90 : 2 = Fr. 29'989.45 abzügl. 10 %]), weshalb die Ausrichtung einer Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist,

dass somit die Klage abzuweisen ist,

dass an diesem Ausgang des Verfahrens der mit Schreiben des Klägers vom 19. Juli 2010 (Urk. 16) eingereichte (undatierte) Bericht des Dr. Z.___ (Urk. 17) nichts zu ändern vermag, ist diese neue ärztliche Einschätzung doch im Rahmen einer Revision zu berücksichtigen und vom Kläger vorab der Beklagten zur Kenntnis zu bringen (Ziffer 3 der Bedingungen für die Rente bei Erwerbsunfähigkeit, Urk. 9/A/2),

erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- Rechtsanwalt Adelrich Friedli unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).