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BV.2009.00074 • SVG ZH BV.2009.00074 KI-generiert

Pension Fund v. Former Employer: Unpaid Occupational Pension Contributions

Geschäftsnummer BV.2009.00074
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued a former employer for outstanding occupational pension contributions, which the employer had failed to pay since March 2007, despite having initially settled earlier arrears. The court reasoned that under the relevant law, the employer is liable for the full contributions, and the claim for unpaid premiums, amounting to CHF 22,208.65 plus interest, was proven by the records, while certain claimed costs were disallowed under the execution law. Consequently, the court partially granted the claim, ordered the employer to pay the established principal amount plus interest, lifted the objection to execution proceedings for that amount, and imposed court costs and a procedural indemnity on the employer due to their unjustified opposition and subsequent procedural delay, which constituted vexatious conduct.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 Satz, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, Art. 104 des Obligationenrechts (OR; Pension Fund v. Former Employer: Unpaid Occupational Pension Contributions: The court reasoned that under the relevant law, the employer is liable for the full contributions, and the claim for unpaid premiums, amounting to CHF 22,208.65 plus interest, was proven by the records, while certain claimed costs were disallowed under the execution law. Consequently, the court partially granted the claim, ordered the employer to pay the established principal amount plus interest, lifted the objection to execution proceedings for that amount, and imposed court costs and a procedural indemnity on the employer due to their unjustified opposition and subsequent procedural delay, which constituted vexatious conduct.

Schlagwörter

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ausstehende Vorsorgebeiträge Vorsorgeeinrichtungen Beitragsforderung ganze Rente Prozessleitung Zahlungsbefehl Beiträge für die berufliche Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG

This provision establishes the employer's liability for contributions, which forms the basis of the payment ordered in order 1.

Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG

This provision is the legal basis for claiming default interest, which is included in the payment ordered in order 1.

Art. 104 des Obligationenrechts (OR)

This article supports the claim for default interest awarded in order 1.

Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Although cited in the reasoning regarding costs that were *not* awarded, this provision was not explicitly mentioned in the operative orders (1-3).

§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

This provision served as the basis for classifying the defendant's conduct as willful, leading to the imposition of court costs in order 2.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

This provision was applied to order the defendant to pay the plaintiff's legal costs (process indemnity) in order 3 due to the willful conduct.

§ 34 Abs. 2 GSVGer

Although cited in the reasoning regarding cost indemnity, this provision was not explicitly mentioned in the operative orders (1-3).

Art. 82 ff. [BGG]

Cited in order 5 as the general provision governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. [BGG]

Cited in order 5 in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing the appeal.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to define the statutory suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 to specify the formal requirements for submitting the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 LTF [Note: The text cites Art. 66 BGG, not LTF, for costs/legal aid in the reasoning, but the specific cost articles applied in the dispositive are the cantonal ones (§ 33, § 34 GSVGer). Order 2 applies court costs and Order 3 applies party costs, which are grounded in GSVGer sections cited above.]

No article corresponding to Art. 66 LTF (for court costs) was explicitly cited in the dispositive orders 1, 2, or 3; cantonal law (§ 33, § 34 GSVGer) was used instead.

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Volltext

BV.2009.00074

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 13. April 2011

in Sachen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel

Klägerin

gegen

X.___

Beklagte

Nach Einsicht in

die Klageschrift der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge vom 3. November 2009 (Urk. 1), mit der diese Klage gegen die X.___ mit folgendem Rechtsbegehren erhob (vgl. Urk. 1 S. 2):

„1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 22'296.65 plus Zins zu 5 % seit 01.01.2009 auf der Kapitalforderung, zuzüglich die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 100.- zu bezahlen.

2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. 79196) des Betreibungsamtes Y.___ sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“

sowie in die übrigen Verfahrensakten,

unter dem Hinweis darauf, dass die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 9. November 2009 (Urk. 3) angesetzten Frist mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 ein Fristerstreckungsgesuch stellte (Urk. 5 und Urk. 6), sich dann aber innert der erstreckten Frist nicht vernehmen liess,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

dass die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 31. Januar 2006 (Urk. 2/2) rückwirkend per 1. September 2005 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, wobei dieses Vertragsverhältnis am 29. Januar 2009 per 28. Februar 2009 durch die Klägerin gekündigt worden sei (Urk. 2/3),

dass die Klägerin weiter darlegte, dass die Beklagte nach anfänglichen Schwierigkeiten schliesslich die bis zum 8. März 2007 aufgelaufenen Beiträge vollständig bezahlt habe,

dass die Beklagte aber seit diesem Zeitpunkt nur noch eine einzige Zahlung geleistet habe (Urk. 1 S. 4),

dass die Beitragsforderung für die gesamte Vertragsdauer Fr. 37'792.80 betrage und die Beklagte zudem auch für Mahn- und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 988.-- sowie Kontokorrentzinsen von insgesamt Fr. 988.95 aufzukommen habe,

dass von dieser Forderung die geleisteten Zahlungen von Fr. 17'373.10 in Abzug zu bringen seien (Urk. 1 S. 5),

dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

dass die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug vom 29. Oktober 2009 (Urk. 2/7), die Rechnungs-Auszüge aus den Jahren 2006 bis 2009 (Urk. 2/4.1-4.14) und den Zahlungsbefehl vom 1. April 2009 (Urk. 2/10) hinzuweisen ist,

dass keine Anhaltspunkte für falsche Berechnungen bestehen,

dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages (Urk. 2/6 S. 6) sowie Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) haben,

dass die von der Klägerin erhobenen Mahnkosten von Fr. 300.-- und die Betreibungskosten von Fr. 500.-- in Ziffer 2.1 des Kostenreglements (Urk. 2/6 S. 9) ihre Stütze finden,

dass demgegenüber die eingeklagten Kosten von Fr. 88.-- (Fr. 18.-- und Fr. 70.--) für die früher erhobene Betreibung (23. Januar 2008) rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 Erw. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),

dass dasselbe auch für die geltend gemachten Kosten von Fr. 100.-- des im vorliegenden Verfahren vorgelegten Zahlungsbefehls gilt,

dass die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 22'208.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2009 zu bezahlen, wobei dem Gesuch um Aufhebung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang entsprochen werden kann,

dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen sind,

dass nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen,

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 22'208.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 79196 des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1. April 2009) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).