Insurer Obligated to Reimburse Deducted Vested Benefits Following Unilateral Recovery of Alleged Overpayment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant sued to compel the insurer to restore CHF 27,534.30 to her vested benefits policy, which the insurer had deducted based on a prior vested benefits foundation's claim that they had mistakenly credited the claimant with an overpayment of CHF 24,966.85 in 2002. The court reasoned that since the claimant was entitled to the full withdrawal amount upon leaving the initial foundation, and there was no proof the claimant had agreed to reimburse the foundation, the insurer was not entitled to unilaterally recover the alleged overpayment from the claimant's current policy. Consequently, the insurer's action constituted a breach of contract under Art. 97 OR, causing damages to the claimant by reducing her vested benefits sum, thus obligating the insurer to credit the deducted amount back to the policy and pay the claimant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 OR, Art. 97 Abs. 1 OR, Art. 4 Abs. 2bis FZG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 2 Abs. 1 FZG; Insurer Obligated to Reimburse Deducted Vested Benefits Following Unilateral Recovery of Alleged Overpayment: The court reasoned that since the claimant was entitled to the full withdrawal amount upon leaving the initial foundation, and there was no proof the claimant had agreed to reimburse the foundation, the insurer was not entitled to unilaterally recover the alleged overpayment from the claimant's current policy. Consequently, the insurer's action constituted a breach of contract under Art. 97 OR, causing damages to the claimant by reducing her vested benefits sum, thus obligating the insurer to credit the deducted amount back to the policy and pay the claimant's legal costs.
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KI-generiertThe defendant's breach of contract, which led to the damages awarded to the plaintiff, was established under this article.
This article was considered regarding the possibility of unjust enrichment reimbursement, which ultimately favored the plaintiff's position.
This article regarding the entitlement to a leaving benefit was cited in the reasoning leading to the main decision.
This article regarding the obligation to transfer pension capital to a new institution was cited in the reasoning leading to the main decision.
This article regarding the right to change insurance providers was cited in the reasoning leading to the main decision.
This provision establishes the right of the prevailing party to compensation for party costs.
This provision sets the criteria for assessing the amount of the party costs awarded.
This procedural rule establishes the basis for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.
This procedural rule establishes the basis for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.
This provision governs the suspension of deadlines for filing an appeal.
This provision specifies the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
BV.2009.00050
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 27. April 2011
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 1. Juli 2009, mit welcher sie Klage gegen die SwissLife AG erheben und beantragen liess, diese sei zu verpflichten, der Freizügigkeitspolice 70003-04-618.59.552 der Klägerin, Valuta 31. Mai 2009, Fr. 27'534.30 gutzuschreiben (Urk. 1), sowie in
die Klageantwort vom 20. Juli 2009 (Urk. 6), in welcher die Beklagte auf Abweisung der Klage schliessen liess,
in Erwägung,
dass seinerzeit der Saldo eines Freizügigkeitsguthabens der Klägerin bei der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule von Fr. 177'196.80 per 26. September 2002 auf ein neues Freizügigkeitskonto bei der Winterthur Leben überwiesen und von dort per 16. August 2004 (Saldo Fr. 200'470.--) auf eine Freizügigkeitspolice bei der Beklagten transferiert worden war,
dass die CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule der Klägerin am 13. Mai 2009 (Urk. 2/5) mitteilte, sie habe am 20. September 2002 ihrem damaligen Freizügigkeitskonto irrtümlich Fr. 24'966.85 gutgeschrieben, welchen Betrag sie (samt Zinsen bis 31. Mai 2009 Fr. 27'594.30) von der jetzigen Freizügigkeitspolice von der Beklagten zurückgefordert habe,
dass die am 19. August 2004 von der Klägerin mit der Beklagten abgeschlossene Freizügigkeitspolice (Urk. 2/3) den Innominatverträgen zuzuordnen ist (BGE 129 III 304; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 i.S. S., B 126/04, Erw. 2.1), bei deren nicht gehöriger Erfüllung die in Art. 97 ff. des Obligationenrechts (OR) festgelegten Regeln zur Anwendung gelangen (BGE 130 V 103 Erw. 3.3, S. 109),
dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 226 Erw. 1 S. 228), und sich damit die Frage der Rückerstattung der von der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule behaupteten Falschbuchung vom 11. September 2002 (Urk. 2/5) - da vor In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 erfolgt - nach den Art. 62 ff. OR richtet, sofern entsprechende reglementarische Bestimmungen fehlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007 i.S. Z., B 28/06, Erw. 3),
dass die Beklagte weder ein Reglement der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule noch Belege für ihre Behauptungen beibrachte, sondern bloss mit Verweis auf deren Schreiben vom 13. Mai 2009 (Urk. 2/5) vorbrachte, die Fehlvergütung sei ausgewiesen (Urk. 6 S. 3),
dass die Klägerin beim Verlassen der Freizügigkeitsstiftung Anspruch auf die Austrittsleistung hatte (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]), welche mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wurde (Abs. 3),
dass damit die Klägerin, sollte sie im Rahmen des Austritts aus der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden sein - und nicht die Beklagte -, die Bereicherung zurückzuerstatten hätte (Art. 62 Abs. 1 OR) und demzufolge einzig die Klägerin passivlegitimiert war,
dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich die Klägerin mit einer Rückerstattung an die CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule einverstanden erklärt hätte,
dass somit die Beklagte weder verpflichtet noch berechtigt war, der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule den von dieser geforderten Betrag zu Lasten der Freizügigkeitspolice der Klägerin zurückzuerstatten, weshalb das Vorgehen der Beklagten einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR gleichkommt,
dass die Klägerin nunmehr über eine Freizügigkeitspolice mit verminderter Versicherungssumme (Urk. 2/3 und 2/8) und reduziertem Rückerstattungswert (vgl. Urk. 2/4) verfügt,
dass ihr damit ein Schaden, wofür das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten ursächlich ist, entstanden ist, ist die Klägerin doch jederzeit berechtigt, die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu wechseln (Art. 12 Abs. 2 der Freizügigkeitsverordnung, FZV), oder gar verpflichtet, das Vorsorgekapital in eine neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen (Art. 4 Abs. 2bis FZG),
dass der Beklagten nach Gesagtem der Exkulpationsbeweis (Art. 97 Abs. 1 OR) misslingt,
dass mithin die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Freizügigkeitspolice 70003-04-618.59.552 der Klägerin den Betrag von Fr. 27'574.30 per 31. Mai 2009 gutzuschreiben,
in weiterer Erwägung, dass
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
und es vorliegend unter Berücksichtigung der Umstände angemessen erscheint, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Freizügigkeitspolice der Klägerin, 70003-04-618.59.552, Valuta 31. Mai 2009, Fr. 27'534.30 gutzuschreiben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).