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BV.2009.00031 • SVG ZH BV.2009.00031 KI-generiert

Claimant Denied Pension Information Disclosure Due to Lack of Beneficiary Status

Geschäftsnummer BV.2009.00031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sued her husband's pension institution to compel disclosure of his prospective pension benefits and the relevant regulations, arguing this information was necessary to assess her own future entitlement, especially since her estranged husband was unable to request it himself. The court determined it lacked subject-matter jurisdiction to rule on the claim because the claimant was not a beneficiary according to the relevant pension law statute, meaning her asserted rights under both civil law and pension law for obtaining information were not grounds for adjudication in this forum, leading to the dismissal of the case without ruling on the proper defendant's standing. Furthermore, following established practice, the court denied the opposing party's request for litigation costs despite the statutory possibility, deeming procedural compensation inappropriate for pension carriers performing public duties.

Legislator-Regeste

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Art. 86 BVG, Art. 73 Abs. 1 Satz, Art. 73 BVG, Art. 142 ZGB, Art. 25 FZG, Art. 85b Abs. 1 lit. b BVG; Claimant Denied Pension Information Disclosure Due to Lack of Beneficiary Status: The court determined it lacked subject-matter jurisdiction to rule on the claim because the claimant was not a beneficiary according to the relevant pension law statute, meaning her asserted rights under both civil law and pension law for obtaining information were not grounds for adjudication in this forum, leading to the dismissal of the case without ruling on the proper defendant's standing. Furthermore, following established practice, the court denied the opposing party's request for litigation costs despite the statutory possibility, deeming procedural compensation inappropriate for pension carriers performing public duties.

Schlagwörter

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Ruhegehaltsansprüche sachliche Unzuständigkeit Begünstigtenstellung fehlende Legitimation Entschädigungsberechtigung bestrittene Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 73 BVG

The court did not enter a finding on the merits (non-entrée en matière) due to a lack of material jurisdiction, which is tied to the scope of this article regarding disputes between pension institutions and claimants.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal against this decision before the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal before the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the procedural rule regarding the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for filing an appeal brief with the Federal Supreme Court.

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Volltext

BV.2009.00031

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer

Beschluss vom 23. Juni 2009

in Sachen

X.___

Klägerin

gegen

Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte

1. Am 31. März 2009 erhob die Klägerin Klage gegen die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Beklagte als Vorsorgeeinrichtung ihres Ehemanns sei zu verpflichten, ihr - der Klägerin - den Ausweis über ihre anwartschaftlichen Leistungen per 1. Januar 2009 sowie das entsprechende Vorsorgereglement zuzustellen (vgl. Urk. 1 S. 2).

Zur Begründung ihres Begehrens führte die Klägerin im Wesentlichen aus, um abzuklären, auf welche Versicherungsleistungen sie im Alter Anspruch habe, benötige sie die Daten der Beklagten als Vorsorgeeinrichtung ihres - getrennt von ihr lebenden - Ehegatten. Dieser sei nicht bereit beziehungsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die entsprechenden Dokumente selber anzufordern und ihr zur Einsichtnahme zuzustellen (vgl. Urk. 1 S. 1 f.). Obwohl sie gestützt sowohl auf Art. 170 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) als auch auf Art. 85b Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dazu verpflichtet wäre, habe sich die Beklagte geweigert, ihr - der Klägerin - direkt Auskunft über ihre persönlichen Ansprüche zu erteilen (vgl. Urk. 1 S. 2).

2. Nachdem die Beklagte mit Verfügung vom 6. April 2009 (Urk. 3) aufgefordert worden war, Klageantwort zu erstatten, beantragte die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt mit Eingabe vom 9. April 2009 (Urk. 5) entschädigungspflichtige Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei.

Zur Begründung führte die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt aus, die eingeklagte Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, sei gar nicht passivlegitimiert; korrekterweise hätte die Klägerin ihre Klage gegen sie - die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt - richten müssen. Überdies sei sie als Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten der Klägerin nicht verpflichtet und - aufgrund der in Art. 86 BVG statuierten Schweigepflicht - auch nicht berechtigt, der Klägerin ohne entsprechende Vollmacht Auskünfte über die Anwartschaften ihres versicherten Ehemanns zu erteilen (vgl. Urk. 5 S. 2).

3. Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das hiesige Gericht zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 ZGB und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25 a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG.

4. Die Klägerin hat gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ihres Ehemanns keinen Anspruch auf Altersleistungen (und insofern auch kein sich auf Art. 85b Abs. 1 lit. b BVG stützendes Akteneinsichtsrecht [vgl. Urk. 1 S. 2]), ist mithin - entgegen ihren Ausführungen (vgl. Urk. 1 S. 2) - keine Anspruchsberechtigte im Sinne von Art. 73 BVG.

Mangels sachlicher Zuständigkeit - auch hinsichtlich allfälliger sich aus Art. 170 ZGB ergebender Auskunftsrechte der Klägerin (vgl. Urk. 1 S. 2; vgl. Erw. 3) - ist demnach auf die Klage nicht einzutreten. Ausführungen betreffend die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beziehungsweise der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt, die sich an Stelle Ersterer mit der als Klageantwort bezeichneten Eingabe vom 9. April 2009 (Urk. 5) zum klägerischen Begehren äusserte, erübrigen sich damit vorliegend.

5. Betreffend den Antrag der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Urk. 9 S. 2, Urk. 22 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Da jedenfalls kein Grund besteht, bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6), erübrigen sich grundsätzliche Erörterungen in Bezug auf den Entschädigungsanspruch von Verfahrensbeteiligten, denen - zumindest formell - keine Parteistellung zukommt.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5

- Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life

- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).