Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2009.00029 • SVG ZH BV.2009.00029 KI-generiert

Pension Benefit Division Post-Divorce Decree

Geschäftsnummer BV.2009.00029
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a divorce decree ordering the equal division of occupational pension benefits acquired during the marriage, the Social Insurance Court was tasked with calculating and ordering the transfer of vested benefits between the former spouses, based on confirmed amounts from the respective pension fund (CHF 82,085.85 acquired by one party) and freedom-to-provide-for institution (CHF 46,378.00 acquired by the other party). The Court reasoned that since both pension institutions confirmed the feasibility of the division and the amounts were undisputed by the former spouses, it could proceed with the mathematical division, resulting in a net transfer of CHF 17,853.95 from the party with the larger claim to the other to balance the initial half-share entitlement, ordering the pension fund to transfer this net amount, plus interest from the date the divorce judgment became final (March 10, 2009), to the other party's freedom-to-provide-for account.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 12 lit. d-e BVV, Art. 2 Abs. 4 FZG, Art. 26 Abs. 2 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 46 BGG; Pension Benefit Division Post-Divorce Decree: The Court reasoned that since both pension institutions confirmed the feasibility of the division and the amounts were undisputed by the former spouses, it could proceed with the mathematical division, resulting in a net transfer of CHF 17,853.95 from the party with the larger claim to the other to balance the initial half-share entitlement, ordering the pension fund to transfer this net amount, plus interest from the date the divorce judgment became final (March 10, 2009), to the other party's freedom-to-provide-for account.

Schlagwörter

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Vorsorgeausgleich Scheidungsurteil Versicherungsleistung der Sozialversicherung Ehegatte Freizügigkeitskonto Vorsorgeeinrichtungen Teilung von Austrittsleistungen/Freizügigkeitsguthaben nach Ehescheidung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 1 ZGB

This article establishes the substantive right of each spouse to half of the other spouse's vested benefits acquired during the marriage, which forms the basis for the distribution ordered in point 1.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in the reasoning as the basis for the procedure being conducted in a simple and swift manner, though the dispositive itself does not explicitly cite it as the basis for the main order.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 BGG to indicate the procedure and deadline for filing an appeal against the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 BGG to indicate the procedure and deadline for filing an appeal against the decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited to establish that the proceedings before the court are free of charge, justifying the cost order in point 2.

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Volltext

BV.2009.00029

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter

Urteil vom 30. Juni 2009

in Sachen

1. X.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann

Gamma Hug Christe Stehli

Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur

gegen

1.1. Y.___

1.2. Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft

Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Postadresse: Allianz Suisse Leben, Rechtsdienst PRD

Effingerstrasse 34, 3001 Bern

Beklagte

sowie

2. Y.___

gegen

2.1. X.___

2.2. Pensionskasse der Z.___

Beklagte

Beklagte 2.1 vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann

Gamma Hug Christe Stehli

Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur

betreffend Teilung von Austrittsleistungen/Freizügigkeitsguthaben nach Ehescheidung

Nachdem

die am 2. April 1982 geschlossene Ehe zwischen X.___ (Klägerin 1/Beklagte 2.1) und Y.___ (Kläger 2/Beklagter 1.1) mit Urteil des Bezirksgerichts '___' (Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren) vom 12. Februar 2009 (Urk. 2/60; Proz.-Nr. '___') geschieden worden war (Disp.-Ziff. 1),

dabei gleichzeitig die hälftige Teilung der von den Parteien während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge angeordnet worden war (Disp.-Ziff. 10),

das Scheidungsurteil gemäss bezirksgerichtlicher Mitteilung an das zuständige Zivilstandsamt '___' vom 16. März 2009 (Urk. 2/62) per 10. März 2009 in Rechtskraft erwuchs (inkl. Teilungsanordnung),

die bezirksgerichtlichen Akten zur Handhabung der Teilungsanordnung gemäss Art. 142 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Verfügung vom 27. März 2009 (Urk. 1 = 2/64) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen wurden (vgl. Überweisungsanordnung gemäss Disp.-Ziff. 15 des Scheidungsurteils vom 12. Februar 2009 [Urk. 2/60]), wobei folgende Guthaben mitgeteilt wurden (Erw. S. 2):

- X.___:

- Pensionskasse der Z.___:

- Fr. 82'040.25 (per 28. Februar 2009; Vorsorgekonto)

- Y.___:

- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft:

- Fr. 41'433.-- (per 30. November 2008; Freizügigkeitspolice);

unter Hinweis darauf, dass

den involvierten Berufsvorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitseinrichtungen mit Gerichtsverfügungen vom 7. April 2009 (Urk. 4, Disp.-Ziff. 1) und 25. Mai 2009 (Urk. 8, Disp.-Ziff. 1) aufgegeben worden war, zur Frage der Durchführbarkeit der scheidungsrichterlichen Teilungsanordnung Stellung zu nehmen und sich zur Höhe der zu teilenden, während der Ehe (d.h. von der Eheschliessung [2. April 1982] bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils [10. März 2009]) erworbenen Austrittsleistungen beziehungsweise Freizügigkeitsguthaben zu äussern,

die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 1.2) mit Eingabe vom 7. Mai 2009 (Urk. 6; samt Berechnungsbeilage [Urk. 7]) die Durchführbarkeit der Teilungsanordnung bestätigte und das vom Kläger 2/Beklagten 1.1 während der Ehe erworbene, heute auf einem Freizügigkeitskonto (Nr. '___') ruhende Vorsorgeguthaben auf Fr. 46'378.-- bezifferte,

die Pensionskasse der Z.___ (Beklagte 2.2) mit Eingabe vom 2. Juni 2009 (Urk. 10) die Durchführbarkeit der Teilungsanordnung ebenfalls bejahte und gleichzeitig das von der Klägerin 1/Beklagten 2.1 während der Ehe erworbene Vorsorgeguthaben auf Fr. 82'085.85.-- quantifizierte,

den geschiedenen Ehegatten Gelegenheit gegeben wurde, um zu den Vernehmlassungen der Beklagten 1.2 und 2.2 Stellung zu nehmen,

die Klägerin 1/Beklagte 2.1 zum Vornherein auf Stellungnahme verzichtete (vgl. Urk. 11), wovon mit Verfügung vom 10. Juni 2009 (Urk. 16) Vormerk genommen wurde (Disp.-Ziff. 2),

der Kläger 2/Beklagte 1.1 die ihm mit Verfügung vom 10. Juni 2009 (Urk. 16) angesetzte Frist (Disp.-Ziff. 3 Abs. 1) ungenutzt verstreichen liess (vgl. Empfangsschein vom 12. Juni 2009 [Urk. 17]), womit androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme anzunehmen ist (Disp.-Ziff. 3 Abs. 2),

sich die im einfachen und raschen Verfahren (vgl. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]) zu erledigende Angelegenheit demnach beim derzeitigen Aktenstand und ohne Weiterungen als spruchreif erweist;

in Erwägung, dass

nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat,

die Klägerin 1/Beklagte 2.1 eine teilungspflichtige Austrittsleistung bei der Beklagten 2.2 in Höhe von Fr. 82'085.85 hat (vgl. Urk. 10),

der Kläger 2/Beklagte 1.1 seinerseits bei der Beklagten 1.2 über ein teilungspflichtiges Freizügigkeitsguthaben von Fr. 46'378.-- verfügt (vgl. Urk. 6-7),

alle beteiligten Vorsorge- respektive Freizügigkeitseinrichtungen (Beklagte 1.2 und 2.2) die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt haben (vgl. Urk. 6 und 10), was von den vormaligen Ehegatten unwidersprochen geblieben ist (vgl. Urk. 11, 16 und 17),

die korrekte Berechnung der betroffenen Vorsorge- beziehungsweise Freizügigkeitsguthaben seitens der vormaligen Ehegatten ebenfalls unbeanstandet geblieben ist, so dass die (mathematische) Teilung ohne Aktenergänzungen vorgenommen werden kann,

die Klägerin 1/Beklagte 2.1 somit Anspruch auf Fr. 23'189.-- (= Fr. 46'378.-- : 2) und der Kläger 2/Beklagte 1.1 Anspruch auf Fr. 41'042.95 (= Fr. 82'085.85 : 2; aufgerundet) aus dem jeweiligen Guthaben der Gegenpartei haben,

der Verrechnungssaldo folglich Fr. 17'853.95 (= Fr. 41'042.95 - Fr. 23'189.--) zugunsten des Klägers 2/Beklagten 1.1 beträgt,

der Betrag von Fr. 17'853.95 auf das Vorsorgekonto des Klägers 2/Beklagten 1.1 bei der Beklagten 1.2 (Freizügigkeitskonto Nr. '___') zu überweisen ist,

die entsprechende Verpflichtung der Beklagten 2.2 aufzuerlegen ist,

praxisgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Juni 2006 [B 17/06]) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist,

die Vorsorgeeinrichtung dabei für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; seit 1. Januar 2009 mindestens 2.00 % p.a.: Art. 12 lit. d-e BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,

sich der anzuwendende Zinssatz bei Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles (nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent beliefe (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]),

demzufolge das zu transferierende Vorsorgeguthaben von Fr. 17'853.95 bis zum Vollzug im vorstehenden Sinne zu verzinsen sein wird und zwar zu mindestens 2.00 % pro Jahr,

das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, da sich das Verfahren auf die mathematische Teilung der Austrittsleistungen beschränkt hat, wobei den Verfahrensbeteiligten ohnehin kein erheblicher und damit entschädigungsfälliger Aufwand entstanden ist;

weshalb

die Beklagte 2.2 kosten- und entschädigungsfrei zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 17'853.95 zulasten der Klägerin 1/Beklagten 2.1 auf das Vorsorgekonto des Klägers 2/Beklagten 1.1 bei der Beklagten 1.2 (Freizügigkeitskonto Nr. '___') zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 10. März 2009 im Sinne vorstehender Erwägungen zu verzinsen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Pensionskasse der Z.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 17'853.95 zulasten von X.___ auf das Vorsorgekonto von Y.___ bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Freizügigkeitskonto Nr. '___') zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 10. März 2009 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann

- Y.___

- Pensionskasse der Z.___

- Allianz Suisse Leben

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).