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BV.2008.00110 • SVG ZH BV.2008.00110 KI-generiert

Pension Asset Division Enforcement Post-Divorce

Geschäftsnummer BV.2008.00110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following the divorce of the parties, the court was tasked with enforcing the legally established division of occupational pension assets, specifically the claim of one former spouse for half of the other's vested benefits accumulated during the marriage. The court reasoned that since the required vested benefit amount from the responsible pension institution had been determined and its transferability confirmed, and because no objections were raised regarding the calculation, the court was obligated to order the pension institution to transfer half of the former husband's vested benefit, amounting to a specified sum, to the former wife's chosen pension account, accruing interest from the date the divorce decree became final until the actual transfer.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 1 ZGB, Art. 12 lit. d-e BVV, Art. 2 Abs. 4 FZG, Art. 26 Abs. 2 FZG, Art. 73 Abs. 2 BVG, Art. 46 BGG; Pension Asset Division Enforcement Post-Divorce: The court reasoned that since the required vested benefit amount from the responsible pension institution had been determined and its transferability confirmed, and because no objections were raised regarding the calculation, the court was obligated to order the pension institution to transfer half of the former husband's vested benefit, amounting to a specified sum, to the former wife's chosen pension account, accruing interest from the date the divorce decree became final until the actual transfer.

Schlagwörter

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Vorsorgeguthaben Scheidungsurteil halbe Rente Freizügigkeitskonto Vollstreckung Ehegatte Teilung von Freizügigkeitsguthaben/Austrittsleitungen nach Ehescheidung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 142 Abs. 2 ZGB

This provision was cited by the lower court in its referral order which was the basis for the present decision's subject matter, although the substantive ruling relies on Art. 122 ZGB.

Art. 73 Abs. 2 BVG

Cited in connection with § 33 Abs. 1 GSVGer to establish that the proceedings before the Court are generally free of charge, reflected in order no. 2.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with Art. 82 ff. BGG as the procedural basis for filing an appeal.

Art. 46 BGG

Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

BV.2008.00110

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter

Urteil vom 24. Dezember 2008

in Sachen

1.1 X.___

zuletzt wohnhaft gewesen

zur Zeit unbekannten Aufenthalts

Kläger

1.2 Y.___

Beklagte

sowie

2.1 Y.___

Klägerin

gegen

2.2 X.___

zuletzt wohnhaft gewesen

zur Zeit unbekannten Aufenthalts

2.3 Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Administration Freizügigkeitskonten

Postfach, 8022 Zürich

Beklagte

betreffend Teilung von Freizügigkeitsguthaben/Austrittsleistungen nach Ehescheidung

Nachdem

die Ehe zwischen X.___ und Y.___ mit Urteil des Bezirksgerichts Z.___ (Einzelrichter im ordentlichen Verfahren) vom 16. September 2008 (Urk. 2/42; Proz.-Nr. '___') geschieden worden war,

der Scheidungspunkt gemäss bezirksgerichtlicher Mitteilung an die zuständige Registerbehörde vom 20. November 2008 (Urk. 2/44) per '___' in Rechtskraft erwuchs,

die bezirksgerichtlich angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Überweisungsverfügung vom 26. November 2008 (Urk. 1 = 2/47) ebenfalls per '___' rechtskräftig wurde,

das Bezirksgericht Z.___ die Höhe der jeweiligen Austrittsleistungen per Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung ('___') ermittelte und eine Durchführbarkeitserklärung der beteiligten Berufsvorsorgeeinrichtung von X.___ einholte (Schreiben vom 20. November 2008 [Urk. 2/45] und Stellungnahmen der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 21. November 2008 [Urk. 2/46/1-2]; vgl. auch Urk. 2/46/3-5),

es schliesslich mit Verfügung vom 26. November 2008 (Urk. 1 = 2/47) die Streitsache (mitsamt den Akten; Urk. 2/1-47) gemäss Art. 142 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies, mit folgenden Angaben:

- Teilungsverhältnis: je 1/2 der jeweiligen Austrittsleistungen,

- Datum der Eheschliessung: '___',

- Datum der Ehescheidung: '___',

- Rechtskraft der Ehescheidung: '___',

- berufliche Vorsorgeeinrichtung von X.___: Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

- zu teilende Austrittsleistung von X.___: Fr. 88'281.70,

- berufliche Vorsorgeeinrichtung von Y.___: keine,

- zu teilende Austrittsleistung von Y.___: Fr. 0.--;

unter Hinweis darauf, dass

den geschiedenen Ehegatten sowie den involvierten Berufsvorsorgeeinrichtungen (X.___ war vor Überweisung seines Vorsorgeguthabens an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der Firma B.___, '___', bei der C.___, '___', versichert gewesen) im Ehescheidungsverfahren Gelegenheit gegeben worden war, um zur Frage der Durchführbarkeit der getroffenen Teilungsanordnung und zur Höhe der zu teilenden Austrittsleistung(en) Stellung zu nehmen und sich dabei insbesondere zu den Angaben gemäss Überweisungsverfügung zu äussern,

sich die Sache demnach ohne Weiterungen sogleich als spruchreif erweist und folglich der sofortigen Erledigung zugeführt werden kann;

in Erwägung, dass

nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat,

X.___ gemäss scheidungsrichterlicher Feststellung ein Freizügigkeitsguthaben bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG aufweist, während Y.___ über kein teilungspflichtiges Vorsorgeguthaben verfügt,

die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zuletzt eine zu teilende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 88'281.70 (per '___') mitgeteilt und die Durchführbarkeit der Teilung wiederholt bestätigt hat,

die korrekte Berechnung der Austrittsleistungen von keiner Seite beanstandet wird, so dass die (mathematische) Teilung ohne Aktenergänzungen vorgenommen werden kann,

Y.___ somit Anspruch auf Fr. 44'140.85 (= Fr. 88'281.70 : 2) aus dem Vorsorgeguthaben von X.___ hat,

demnach die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gehalten ist, den Betrag von Fr. 44'140.85 zulasten von X.___ auf ein von Y.___ auf Nachfrage hin mitzuteilendes Vorsorgekonto (beziehungsweise eine zulässige andere Form zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes) zu übertragen,

praxisgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Juni 2006 [B 17/06]) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist,

die Vorsorgeeinrichtung dabei für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; seit 1. Januar 2008 mindestens 2.75 % p.a., ab 1. Januar 2009 mindestens 2.00 %: Art. 12 lit. d-e BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,

sich der anzuwendende Zinssatz bei Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles (nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent beliefe (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]),

demzufolge die zu transferierende Austrittsleistung bis zum Vollzug im vorstehenden Sinne zu verzinsen sein wird und zwar zu mindestens 2.75 % von '___' (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis 31. Dezember 2008 und zu mindestens 2.00 % ab 1. Januar 2009,

das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),

nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, da sich das Verfahren auf die mathematische Teilung der Austrittsleistungen beschränkt hat, wobei den Verfahrensbeteiligten ohnehin kein erheblicher und damit entschädigungsfälliger Aufwand entstanden ist,

X.___ gemäss Bestätigung des Stadtammannamts A.___ vom 31. Oktober 2008 (Urk. 2/43) nicht mehr an der letztbekannten Adresse (c/o D.___, '___', '___') wohnhaft und unbekannten Aufenthalts ist, so dass zur öffentlichen Urteilspublikation im Amtsblatt des Kantons Zürich zu schreiten ist;

weshalb

die Stiftung Auffangeinrichtung BVG kosten- und entschädigungsfrei zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 44'140.85 zulasten von X.___ auf ein von Y.___ auf Nachfrage hin mitzuteilendes Vorsorgekonto (beziehungsweise eine zulässige andere Form zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes) zu übertragen, wobei der genannte Betrag ab '___' im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 44'140.85 zulasten von X.___ (AHV-Nr. '___' [alt]) auf ein von Y.___ auf Nachfrage hin mitzuteilendes Vorsorgekonto (beziehungsweise eine zulässige andere Form zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes) zu übertragen, wobei der genannte Betrag ab '___' im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

sowie mittels öffentlicher Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich an:

- X.___

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).