Pension Contribution Recovery Action
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe plaintiff, a collective foundation under occupational pension law, sued the defendant to recover outstanding contributions amounting to CHF 200,953.80, plus accrued default interest, totaling CHF 248,563.20 as of December 31, 2006, based on an affiliation agreement. The court partially granted the claim, ordering the defendant to pay CHF 248,563.20 plus 5% interest since January 1, 2007, and definitively lifting the opposition against the main debt in the specified enforcement proceeding, reasoning that the employer is liable for the full contributions under law and the claimed amount was substantiated, while denying the claim for costs associated with a prior, abandoned enforcement procedure. Furthermore, considering the defendant's unsubstantiated opposition and subsequent procedural delay as vexatious conduct, the court imposed all procedural costs and a partial party compensation to the plaintiff.
Legislator-Regeste
AmtlichBeitragsforderung erweist sich als begründet; Kosten der aktuellen Betreibung sind nicht zuzusprechen; Auferlegung Verfahrenskosten wegen mutwilligen Verhaltens.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to explain why the costs of one specific prior collection procedure (Betreibung Nr. 25037) should not be granted in the current proceedings.
Used to qualify the defendant's conduct as vexatious, which justifies charging them with the procedural costs.
Applied to oblige the defendant to pay the claimant a reasonable party compensation due to vexatious conduct.
Cited in conjunction with Art. 90 BGG as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 82 BGG as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the basis for determining the standstill periods for the appeal deadline.
Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
BV.2008.00095
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 5. Februar 2010
in Sachen
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Klägerin
Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
gegen
X.___
Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst
Beklagte
Zustelladresse: X.___
Nach Einsicht in
die Klageschrift der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Allianz) vom 13. Oktober 2008 (Urk. 1), mit der diese mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (vgl. Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 248'563.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2007 und Fr. 2'015.-- Kosten zu zahlen.
2. Der Rechtsvorschlag seitens der Beklagten gegen die Betreibung Nr. 25037 gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Y.___ vom 26. Oktober 2007 sei für den Betrag von Fr. 248'563.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2007 und Betreibungskosten von Fr. 515.-- (Fr. 300.-- Bearbeitungsgebühr, Fr. 200.-- Zahlungsbefehl, Fr. 15.-- weitere Auslagen Betreibungsamt Z.___) zu beseitigen und der Klägerin die in Betreibung gesetzte Forderung, insoweit sie zwischen- zeitlich nicht erfüllt wurde, definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
sowie in die von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-11);
unter Hinweis darauf, dass die X.___ auf die Erstattung einer Klageantwort verzichtet hat (Urk. 3-6);
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann,
die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführte, dass die Beklagte ihr gestützt auf den am 23. März 2000 mit Wirkung per 1. Januar 2000 abgeschlossenen Anschlussvertrag (vgl. Urk. 2/2) noch Beiträge in der Höhe von Fr. 200'953.80 schulde, wobei sich unter Berücksichtigung der darauf aufgelaufenen Passivzinsen und der Inkassokosten per 31. Dezember 2006 eine Gesamtforderung von Fr. 248'563.20 ergebe (Urk. 1 S. 7, S. 11),
aus den Akten hervorgeht, dass die Beklagte der Klägerin noch die Beiträge für die gesamte Dauer des Anschlussverhältnisses (1. Januar 2000 bis 31. April 2001 [Urk. 2/2, Urk. 1 S. 7]) in der Höhe von Fr. 200'953.80 schuldet (Urk. 1 S. 7, Urk. 2/7-9),
dokumentiert ist, dass die Beklagte per 31. Dezember 2006 Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 47'094.40 schuldete (Urk. 2/9, Urk. 2/2 S. 2, Urk. 2/3.2 S. 2, Urk. 2/4),
die überdies eingeklagten Kosten der Betreibung Nr. 25037 des Betreibungsamtes Y.___ in der Höhe von Fr. 515.-- (Urk. 1 S. 2 und S. 11, Urk. 2/8.2) rechtsprechungsgemäss (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00 Erw. 5) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]),
die in der geltend gemachten Forderung von Fr. 248'563.20 beinhalteten Kosten der - der Betreibung Nr. 25037 vorangegangenen, nach Erhebung des Rechtsvorschlags seitens der Beklagten indes nicht weiter verfolgten - Betreibung Nr. 21524 des Betreibungsamts Y.___ im (ausgewiesenen) Betrag von Fr. 515.-- (Urk. 2/8.1, Urk. 2/9.5) dagegen zuzusprechen sind, da sich das in Art. 68 Abs. 2 SchKG statuierte Recht des Gläubigers auf vorgängige Deckung der Betreibungskosten ausschliesslich auf die aktuelle Betreibung bezieht,
die für die (sich nach dem Gesagten als begründet erweisende) Gesamtforderung im Betrag von Fr. 248'563.20 seit 1. Januar 2007 beantragten Verzugszinsen von 5 % ihre Stütze in Art. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kollektiv-Lebensversicherung (Urk. 2/3.2) finden,
die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 248'563.20 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2007 zu bezahlen, wobei dem Gesuch um Rechtsöffnung vollumfänglich entsprochen werden kann;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der praktisch vollständig obsiegenden Klägerin - antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) - eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, wobei für eine zusätzliche Aufwandentschädigung für dieses Verfahren (Urk. 1 S. 2 und S. 11) kein Raum bleibt;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 248'563.20 nebst Zins von 5 % seit 1. Januar 2007 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 25037 des Betreibungsamts Y.___ (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2007) vollständig aufgehoben. Im Übrigen (Kosten der Betreibung Nr. 25037 des Betreibungsamts Y.___) wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 3'000.--
Schreibgebühren: Fr. 203.--
Zustellungsgebühren: Fr. 140.--
Total: Fr. 3'343.--
werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).