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BV.2006.00155 • SVG ZH BV.2006.00155 KI-generiert

Pension Fund v. Debtor (Debt Collection)

Geschäftsnummer BV.2006.00155
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sought definitive legal clearance for a debt collection proceeding, claiming a balance of Fr. 29,662.90 plus interest and costs. The court granted the clearance, finding that the fund had provided sufficient substantiation of the debt, which arose from the debtor's mandatory affiliation with the fund. The court also noted that the debtor's failure to respond demonstrated a wilful attempt to delay payment, leading to the imposition of court costs and attorney fees on the debtor.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG; Pension Fund v. Debtor (Debt Collection): 29,662.90 plus interest and costs. The court granted the clearance, finding that the fund had provided sufficient substantiation of the debt, which arose from the debtor's mandatory affiliation with the fund. The court also noted that the debtor's failure to respond demonstrated a wilful attempt to delay payment, leading to the imposition of court costs and attorney fees on the debtor.

Schlagwörter

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Inkasso Anwaltskosten Pensionsfonds Zinszahlung Kassenzugehörigkeit Zahlungsbilanz Beitragsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 BGG

Cited to outline the requirements for filing a statement of appeal with the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 90 ff. BGG

Cited to establish the right to appeal to the Federal Court and the general conditions for appeal.

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Volltext

BV.2006.00155

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 19. März 2007

in Sachen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG

c/o Zweigstelle Deutschschweiz

Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

Klägerin

gegen

A.___

Beklagte

Nachdem die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Klage vom 14. November 2006 beantragt hat, ihr sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 3691 des Betreibungsamtes B.___ die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die A.___ sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 29'662.90 nebst Zins zu 6 % seit dem 21.02.2006, zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.-- zu bezahlen (Urk. 1),

nachdem sich die A.___ zur Klage nicht hat vernehmen lassen,

nachdem das Gericht die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (Urk. 6) aufgefordert hat, ihre Beitragsforderung zu substanziieren, die Klägerin dieser Aufforderung mit Stellungnahme vom 6. Februar 2007 (Urk. 8) nachgekommen ist und sich die Beklagte dazu wiederum nicht hat vernehmen lassen,

in Erwägung,

dass die Klägerin am 3. Oktober 2005 den zwangsweisen Anschluss der Beklagten rückwirkend per 1. Januar 2005 verfügt hat (Urk. 2/1),

dass die Klägerin aufgrund der AHV-Jahresabrechnung 2004 die Beitragsrechnung vom 16. November 2005 (Urk. 2/2) erstellt hat,

dass daraus ersichtlich ist, dass zu diesem Zeitpunkt Beitragsforderungen in Höhe von Fr. 29'610.-- geschuldet waren,

dass Zinsforderungen für das 3. Quartal in Höhe von Fr. 52.90 hinzuzurechnen sind,

dass per 31. Dezember 2005 somit eine Forderung von Fr. 29'662.90 ausgewiesen ist (Urk. 9/2), für welche die Beseitigung des Rechtsvorschlages zu erteilen ist,

dass der Klägerin für die offene Forderung ein Zins von 6 % (vgl. Urk. 2/1b) ab dem 21. Februar 2006 zusteht,

dass dazu noch die Mahn- und Inkassokosten in Höhe von Fr. 150.-- hinzukommen,

dass hingegen Betreibungskosten (v.a. Zahlungsbefehlskosten) im Klageverfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), da der Gläubiger berechtigt ist, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

dass die Beklagte durch ihre Passivität versuchte, ihre Zahlungspflicht hinauszuschieben, was als mutwillig zu bezeichnen ist (BGE 124 V 285),

dass ihr demnach die Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 29'662.90. nebst Zins zu 6 % seit dem 21. Februar 2006 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 3691 des Beitreibungssamtes B.___ (Zahlungsbefehl vom 2. März 2006) aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 1'500.--

Schreibgebühren: Fr. 246.--

Zustellungsgebühren: Fr. 180.--

Total: Fr. 1'926.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- A.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie an:

- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).