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BV.2006.00120 • SVG ZH BV.2006.00120 KI-generiert

Equalization of Occupational Pension Assets in Divorce

Geschäftsnummer BV.2006.00120
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a divorce, the court proceeded with the mandatory equalization of occupational pension assets accumulated during the marriage, as previously determined by a lower court. The court reasoned that under the relevant civil code, each spouse is entitled to half of the other's vested retirement benefits accrued during the marriage, and since the necessary data for calculating the withdrawal values at the time of marriage and divorce were available, a mathematical division could be performed, resulting in a net transfer of CHF 59,498 from the first spouse's foundation to the second spouse's foundation to equalize the entitlements, despite the first spouse's lack of participation in the proceedings and failure to provide a Swiss service address.

Legislator-Regeste

Amtlich

Teilung der Freizügigkeitsleistungen; ungarisches Scheidungsurteil, Ergänzung in Bezug auf das Güterrecht durch Bezirksgericht Winterthur; keine Zustelladresse bezeichnet

Schlagwörter

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Vorsorgeausgleich bei Scheidung Vermögensübertragung berufliche Vorsorgeleistungen Ehegatte Scheidungsverfahren Wohlerworbene Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 122 Abs. 1 ZGB

This provision establishes the right of each spouse to half of the other spouse's vested pension benefits accrued during the marriage, forming the basis for the primary financial order.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This provision, cited in the instruction for filing an appeal against the decision, dictates the procedural requirements for the appeal, including the required contents and attached documents.

Art. 108 OG

Cited in conjunction with Art. 132 and Art. 106 OG, this provision governs the procedural requirements for submitting documentary evidence with the appeal.

Art. 106 OG

Cited in conjunction with Art. 132 and Art. 108 OG, this provision is part of the rules governing the content and documentation required for filing an appeal.

Art. 142 Abs. 1 ZGB

While cited in the considerations, this provision regarding the court's role in determining the division ratio upon agreement failure was the underlying justification for the division ordered in point 1, even if not explicitly mentioned in the dispositive orders themselves as the direct operative clause.

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Volltext

BV.2006.00120

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 3. November 2006

in Sachen

K.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai

Schai & Vultier

Auf der Mauer 2, 8001 Zürich

gegen

1. A.___

2. Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

Postfach, 8010 Zürich

Beklagte

sowie

A.___

Kläger

gegen

1. K.___

2. Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge

Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai

Schai & Vultier

Auf der Mauer 2, 8001 Zürich

Nachdem die Ehe zwischen K.___ und A.___ mit Urteil des Bezirksgerichts von Budapest vom ........ rechtskräftig geschieden worden ist (Urk. 2/2/3 und 2/2/3/3),

nachdem sich das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom ...... für die von K.___ erhobene Klage auf Ergänzung des Scheidungsurteils in Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Teilung der beruflichen Vorsorge für zuständig erklärt und eine hälftige Aufteilung der von den Parteien während der Ehe gehäuften Vorsorgeguthaben angeordnet hat (Urk. 2/2/44),

nachdem die Sache an das hiesige Gericht zur Durchführung der Teilung überwiesen worden ist und alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschliessung: .....; Scheidungsurteil: .....; Vorsorgeeinrichtung K.___: Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge; Vorsorgeeinrichtung A.___: Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank) mitgeteilt worden sind,

In Erwägung,

dass nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, sofern ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist,

dass nur der Differenzbetrag zu teilen ist (Art. 122 Abs. 2 ZGB), wenn den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zustehen,

dass laut Art. 142 Abs. 1 ZGB das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis entscheidet, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt,

dass das Bezirksgericht Winterthur nach ausführlichen Abklärungen seine Zuständigkeit zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und Teilung der Vorsorgeleistungen bejaht hat,

dass in der Verfügung vom 28. September 2006 (Urk. 4) des hiesigen Gerichts versehentlich von einem falschen Scheidungsdatum ausgegangen wurde (Scheidung vom ..... anstelle vom ......),

dass dem Gericht hingegen sowohl die berechneten Austrittsleistungen der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Urk. 2/2/41/30) wie auch der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (Urk. 2/2/41/31) mit den korrekten Eckdaten (Freizügigkeitsleistungen bei Heirat am ..... und bei Scheidung am .....) zur Verfügung stehen,

dass die (mathematische) Teilung daher ohne weitere Aktenergänzungen vorgenommen werden kann,

dass K.___ im vorliegenden Verfahren keine Anträge gestellt und somit stillschweigend die aktenkundigen Angaben als richtig anerkannt hat,

dass sich A.___ hingegen ausführlich vernehmen liess (Urk. 8 und 9), seine Ausführungen zur Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte im vorliegenden Verfahren aber nicht mehr zu hören sind, nachdem das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und in Bezug auf die Teilung der Austrittsleistungen der schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist,

dass es für die Teilung nicht relevant ist, dass A.___ gemäss seinen Ausführungen nach der Ehe Mittel aus dem Eigengut in seine Pensionskasse einbezahlt hat, da nur das während der Ehe angehäufte Vorsorgekapital hälftig geteilt wird,

dass er im Weiteren in keiner Weise belegt, während der Ehe Einlagen aus Eigengut getätigt zu haben,

dass A.___ während der Ehe eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 127'047.60 (Urk. 2/2/41/30) geäufnet hat und K.___ eine solche von Fr. 8'051.65 (Urk. 2/2/41/31),

dass K.___ somit Anspruch auf Fr. 63'523.80 (Fr. 127'047.60 : 2) und A.___ Anspruch auf Fr. 4'025.80 (Fr. 8'051.65 : 2) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei hat,

dass die Differenz der Summe Fr. 59'498.-- (Fr. 63'523.80 ./. Fr. 4'025.80) zu Gunsten von K.___ beträgt,

dass die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank demnach zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 59'498.-- zu Lasten von A.___ (geb. .....) auf das entsprechende Vorsorgekonto von K.___ (Versicherung-Nr. .......) bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge zu überweisen,

dass A.___ mit Verfügung vom 28. September 2006 (Urk. 4) aufgefordert worden ist, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, mit dem Hinweis darauf, dass im Säumnisfall die gerichtlichen Sendungen ohne Veröffentlichung am Sitz des Gerichts zur Abholung bereitgehalten und als im Zeitpunkt der Ablegung in den Akten der jeweiligen Verfügung oder des Entscheids als zugestellt gelten,

dass es A.___ unterlassen hat, eine Zustelladresse zu bezeichnen (Urk. 8 und Urk. 9), weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 59'498.-- zu Lasten von A.___ auf das entsprechende Vorsorgekonto von K.___ bei der Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge zu überweisen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Entscheid zu Händen von A.___ wird am Sitz des Gerichts zur Abholung bereit gehalten und gilt als im Zeitpunkt der Ablegung in den Akten als zugestellt.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2/2/41/30, 2/2/41/31 und Urk. 9

- Winterthur-Columna Stiftung für berufliche Vorsorge, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2/2/41/30 und 2/2/41/31

- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2/2/41/30, 2/2/41/31, 2/2/3/2 und Urk. 2/2/3/3

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).