Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2006.00108 • SVG ZH BV.2006.00108 KI-generiert

Pension Asset Division Following Divorce Decree

Geschäftsnummer BV.2006.00108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following the finalization of a divorce decree that stipulated a 0% to 50% division of occupational pension assets acquired during the marriage, the Social Insurance Court had to determine the exact amounts to be transferred per the governing law. The Court reasoned that the figures cited by the claimant from the initial divorce judgment were not definitive for the division, as this subsequent procedure allows pension providers to submit up-to-date account values as of the date the divorce became legally final, leading the Court to calculate the total vested benefit based on the updated figures provided by the defendant's pension institutions, and ordered the defendant's pension fund to transfer half of that total—Fr. 38,197.80—to the claimant's designated restricted retirement account.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufteilung der Vorsorgeguthaben im Scheidungsfall; Sozialversicherungsgericht überprüft geschuldete Beträge, nicht aber das Teilungsverhältnis

Schlagwörter

KI-generiert
Scheidungsurteil Vermögensübertragung Ruhegehalt Verfahrensvorschriften Freizügigkeitskonto Versicherungsleistung der Sozialversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 142 Abs. 2 ZGB
Although cited in the reasoning to explain the transfer of the case after the divorce judgment set the division ratio, the actual operative order for the transfer is not explicitly cited in the dispositive, however, the context of the decision is entirely based on the implementation following the determination made under Art. 142 Abs. 2 ZGB by the divorce court.
Art. 122 Abs. 2 ZGB
Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
Art. 142 Abs. 1 ZGB
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.
Art. 142 Abs. 2 ZBG
Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG).
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
Cited in the dispositive to specify the formal requirements for lodging an administrative court appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) against the decision.
Art. 108 OG
Cited in the dispositive as a procedural rule for the required content and attachments for the administrative court appeal.
Art. 106 OG
Cited in the dispositive as a procedural rule governing the requirements for the administrative court appeal documentation.
Art. 132 OG
Cited in the dispositive as the procedural rule setting out the requirements for filing an administrative court appeal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 142 Abs. 2 ZGB

Although cited in the reasoning to explain the transfer of the case after the divorce judgment set the division ratio, the actual operative order for the transfer is not explicitly cited in the dispositive, however, the context of the decision is entirely based on the implementation following the determination made under Art. 142 Abs. 2 ZGB by the divorce court.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for lodging an administrative court appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) against the decision.

Art. 108 OG

Cited in the dispositive as a procedural rule for the required content and attachments for the administrative court appeal.

Art. 106 OG

Cited in the dispositive as a procedural rule governing the requirements for the administrative court appeal documentation.

Art. 132 OG

Cited in the dispositive as the procedural rule setting out the requirements for filing an administrative court appeal.

Art. 66 LTF

This provision is related to costs, but the dispositive explicitly states the procedure is free (kostenlos), which means no costs were imposed under Art. 66 LTF or its equivalent in the OG (which would be Art. 159 al. 1, as the case is handled under OG appeal rules).

Art. 64 LTF

This provision is related to legal aid, but the dispositive does not mention awarding or denying legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

BV.2006.00108

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub

Urteil vom 29. November 2006

in Sachen

O.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget

Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte

Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich

gegen

1. A.___

2. F.___

3. BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt

c/o Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt

General Guisan-Quai 40, Postfach 4338, 8022 Zürich

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Fürsprecher Michael Vonmoos

Spitalgasse 36, Postfach 8021, 3001 Bern

sowie

A.___

Kläger

vertreten durch Fürsprecher Michael Vonmoos

Spitalgasse 36, Postfach 8021, 3001 Bern

gegen

1. O.___

2. B.___ Freizügigkeitsstiftung

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget

Binder Sutter Mumenthaler Wiget, Rechtsanwälte

Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich

Sachverhalt:

1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 30. Mai 2006 schied die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich die am 26. März 1988 geschlossene Ehe von O.___ (Klägerin) und A.___ (Beklagter 1; Urk. 1). Unter Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt:

„Das Teilungsverhältnis der während der Ehe der Parteien erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird wie folgt festgelegt: Gesuchstellerin 0 %, Gesuchsteller 50 %.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen zur Veranlassung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB. Dabei ergehen folgende Mitteilungen:

a) Datum der Eheschliessung: 26. März 1988

b Datum der Ehescheidung: 30. Mai 2006

c) Vorsorgeeinrichtung der Gesuchstellerin:

B.___ Freizügigkeitsstiftung

(aufgezinste) Freizügigkeitsleistung von Fr. 35'410.-- per Ende Juni 2006

d) Vorsorgeeinrichtungen des Gesuchstellers:

F.___

Freizügigkeitsleistung von Fr. 60'714.65 (Fondswert per 8. Mai 2006).

e) Swisslife, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

(aufgezinstes) Vorsorgeguthaben von Fr. 18'091 per Ende Juni 2006."

Am 28. Juli 2006 ging (auszugsweise) das Urteil vom 30. Mai 2006 (Urk. 1) beim hiesigen Gericht ein unter Hinweis auf den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils per 20. Juni 2006 sowie unter Beilage der Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 2/2/1-48).

2. Mit Verfügung vom 3. August 2006 (Urk. 3) holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht Zürich genannten Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten 1 per Datum der Rechtskraft der Scheidung (20. Juni 2006) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen des Beklagten 1 sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde dem Beklagten 1 Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu beziffern unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 26. März 1988 noch keine Vorsorgegelder angespart worden seien.

Die F.___ bezifferte am 8. August 2006 (Urk. 5) das Kapital per 20. Juni 2006 mit Fr. 58'419.20 (Urk. 6/1). Die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt ihrerseits bezifferte am 9. August 2006 (Urk. 7) die Austrittsleistung per 31. Mai 2006 mit Fr. 17'747.--. Der Beklagte 1 liess sich innert Frist nicht zur Höhe von im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparter Vorsorgegelder vernehmen.

3. Mit Verfügung vom 12. September 2006 (Urk. 8) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Währenddem die Klägerin am 19. Oktober 2006 (Urk. 10) auf die im Scheidungsurteil genannten Zahlen (Fr. 60'714.65 und Fr. 18'091.--) verwies, liess sich der Beklagte 1 nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2. Das Bezirksgericht Zürich meldete mit Urteil vom 30. Mai 2006 (Urk. 1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 26. März 1988; Rechtskraft der Scheidung: 20. Juni 2006; Teilungsverhältnis: Gesuchstellerin (=Klägerin im vorliegenden Verfahren) 0 %, Gesuchsteller (=Beklagter 1 im vorliegenden Verfahren) 50 %; Vorsorgeeinrichtung Klägerin: B.___ Freizügigkeitsstiftung; Vorsorgeeinrichtung Beklagter 1: F.___ sowie Swisslife Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt (richtig: BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt).

Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben des Beklagten 1 (Fr. 58'419.20 bei der F.___ sowie Fr. 17'747.-- bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt [Urk. 6/1 und Urk. 5]) sind die Angaben vollständig.

3.

3.1 Die Klägerin verwies mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 (Urk. 10) betreffend die Vermögenswerte des Beklagten 1 auf die im Scheidungsurteil genannten Zahlen (Fr. 60'714.65 und Fr. 18'091.--). Hierzu ist festzuhalten, dass die genannten Zahlen nicht dem Vermögensstand per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (20. Juni 2006) entsprechen. Währenddem das Kapital von Fr. 60'714.65 bei der F.___ dem Fondswert per 8. Mai 2006 entspricht (Urk. 2/2/33), stellt das Kapital bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt von Fr. 18'091.-- den Wert per Ende Juni 2006 dar (Urk. 2/2/35c).

3.2 Angesichts des von der F.___ bestätigten Vermögens per 20. Juni 2006 von Fr. 58'419.20 (Urk. 6/1) ist auf diesen Betrag abzustellen. Offenbar hat sich das Kapital seit der Bestätigung gegenüber dem Bezirksgericht (Fr. 60'714.65 per 8. Mai 2006) vermindert, was die Klägerin jedoch hinzunehmen hat. Entgegen der Meinung der Klägerin (Urk. 10) sind nicht etwa die vom Bezirksgericht erhobenen Zahlen rechtskräftig geworden. Im Gegenteil ist es gerade der Sinn des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht, den Vorsorgekassen Parteistellung zukommen zu lassen und den massgeblichen Vermögenswert zu ermitteln. Die Rechtskraft des Scheidungsurteils bezieht sich diesbezüglich lediglich auf das Teilungsverhältnis.

Betreffend das massgebliche Vermögen bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt liegt kein Auszug per 20. Juni 2006 bei den Akten, sondern einer per 31. Mai 2006 (Fr. 17'747.--, Urk. 7) und einer per 30. Juni 2006 (Fr. 18'091.--, Urk. 13 = Urk. 2/2/35c der Scheidungsakten). Eine Aufrechnung dieser Beträge auf den 20. Juni 2006 ergibt einen Kapitalanspruch von Fr. 17'976.35 (Differenz von Fr. 18'091.-- und Fr. 17'747 = Fr. 344.-- : 30 x 20 + Fr. 17'976.35).

Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine weiteren Anträge. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen und die Teilung entsprechend vorzunehmen.

4. Damit hat die Klägerin Anspruch auf die Hälfte des Vorsorgeguthabens des Beklagten 1 von Fr. 76'395.55 (Fr. 58'419.20 + Fr. 17'976.35). Die Klägerin ihrerseits wurde nicht verpflichtet, dem Beklagten 1 einen Anteil ihrer Austrittsleistung auszurichten. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, welche über den entsprechenden Saldo verfügt, mithin die F.___, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 38'197.80 (Fr. 76'395.55 : 2) zu Lasten des Klägers auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die F.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 38'197.80 zu Lasten von A.___ auf ein von O.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Gregor Wiget

- Fürsprecher Michael Vonmoos

- F.___

- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt

- B.___ Freizügigkeitsstiftung

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).