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BV.2006.00099 • SVG ZH BV.2006.00099 KI-generiert

Pension Fund v. Construction Company: Willful Failure to Pay Contributions and Report Payroll

Geschäftsnummer BV.2006.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A pension fund obligated a company to pay contributions based on the collectively bargained agreement for the construction industry. The company failed to report its payroll or pay the required contributions, despite repeated attempts by the fund to contact them and court orders. The court found the company liable for the outstanding contributions and interest, reasoning that the company's persistent failure to respond or participate in the legal proceedings constituted willful misconduct, justifying the imposition of court costs and a compensatory award to the pension fund.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), Beitragspflicht, Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung

Schlagwörter

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Pensionskassenbeitrag Baubeitrag Beitragspflicht Betriebsvereinbarung Zahlungsbefehl Werkvertragshaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 23 Abs. 1 GAV
des Zivilgesetzbuches (ZGB), welcher von den Vertragsparteien der Vollzug des GAV FAR übertragen und insbesondere das Recht eingeräumt wurde, namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR und Stiftungsurkunde vom 19.
Art. 3 GAV
aufgeführten Arbeitnehmenden alle dem persönlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR-Bestimmungen unterstehen (Art. 3 GAV FAR in Verbindung mit Art.
Art. 2 Abs. 5 AVE
3 GAV FAR in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR).
Art. 9 Abs. 2 Satz
Für die ersten drei Quartale 2006 übernahm die Klägerin mangels einer neuen Lohnsummenmeldung die Zahlen des Jahres 2005 als Schätzung, wozu sie aufgrund von Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Reglement FAR berechtigt ist.
Art. 46 BGG
Art. 42 BGG
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Art. 82 ff. BGG
Cited as the legal basis for filing a complaint with the Federal Court.
Art. 90 ff. BGG
Cited as the legal basis for filing a complaint with the Federal Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for filing a complaint with the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for filing a complaint with the Federal Court.

§ 33 GSVGer

Regulates the cost of proceedings before the Social Insurance Court and allows for imposing fees and costs in case of reckless or malicious conduct.

§ 34 GSVGer

Regulates the award of legal costs and compensation to the prevailing party.

§ 1 Abs. 1 GebV SVGer

Refers to the ordinance on fees, costs, and compensation before the Social Insurance Court.

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Volltext

BV.2006.00099

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 14. November 2007

in Sachen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich

Klägerin

gegen

A.___ GmbH

Beklagte

Sachverhalt:

1. Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 unterstellte die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR; nachfolgend: Stiftung FAR) die Firma A.___ GmbH dem vom Bundesrat allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR). Im Weiteren wurde die A.___ GmbH verpflichtet, aufgrund der Unterstellung unter den GAV FAR die Lohnsumme zu melden und die gemäss GAV FAR geschuldeten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen (Urk. 2/9). Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens der Stiftung FAR kam die A.___ GmbH ihren Pflichten nicht nach bzw. holte die eingeschriebenen Postsendungen nicht ab und war auch telefonisch nicht erreichbar (Urk. 2/10-11; Urk. 1 S. 6 Ziff. 14).

2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 erhob die Stiftung FAR Klage gegen die A.___ GmbH mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):

"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die gesamten Lohnsummen, die sie seit dem 14. Juli 2005 an GAV FAR unterstellte Mitarbeiter ausbezahlt hat, zu deklarieren;

2. Es sei die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin die Arbeitnehmerbeiträge von 1 % sowie die Arbeitgeberbeiträge von 4 % des massgeblichen Lohnes seit dem 14. Juli 2005 nebst Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Nachdem die A.___ GmbH die zweimal mit Gerichtsurkunde versandte Aufforderung zu Stellungnahme nicht abgeholt hatte (Urk. 4), holte das Gericht bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Auskünfte über die bei ihr gemeldeten Lohnsummen ein (Urk. 5 und Urk. 7-8). Hierauf präzisierte die Stiftung FAR ihr Rechtsbegehren und bezifferte ihre Forderung auf Fr. 26'062.70 (Urk. 11). Die Verfügung vom 27. November 2006 (Urk. 12), mit welcher die A.___ GmbH zu einer Stellungnahme hierzu aufgefordert wurde, kam ebenfalls mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (Urk. 13).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die der Beklagten als Gerichtsurkunden zugestellten Verfügungen des Gerichts vom 20. Juli 2006 (Urk. 3) und vom 27. November 2006 (Urk. 12) gelangten beide mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Gericht zurück (Urk. 4 und Urk. 13). Schliesslich erfolgte die Zustellung nochmals mit uneingeschriebener Sendung.

1.2 Die Beklagte muss sich die Nichteinreichung einer Stellungnahme innert der gesetzten Frist entgegenhalten lassen und die entsprechenden Säumnisfolgen tragen, wonach bei Stillschweigen vom Verzicht auf Stellungnahme ausgegangen und der Entscheid gegebenenfalls allein aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten gefällt wird, wobei zusätzliche Abklärungen nur vorgenommen oder veranlasst werden, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urk. 3 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2).

2.

2.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gestützt auf den GAV FAR vom 12. November 2002 (Urk. 2/2) vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) einerseits sowie von den Gewerkschaften Bau & Industrie (GBI; heute: Unia) und SYNA anderseits gegründete, nicht registrierte Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Art. 80 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB), welcher von den Vertragsparteien der Vollzug des GAV FAR übertragen und insbesondere das Recht eingeräumt wurde, namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR und Stiftungsurkunde vom 19. März 2003 [Urk. 2/1]).

2.2 Die Klägerin hat die durch Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (AVE GAV FAR, Urk. 2/12) allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR und des Reglements FAR (Urk. 2/2) zum massgeblichen Lohn sowie der Abrechnungs,- Beitrags- und Verzugszinspflicht der dem GAV FAR unterstellten Arbeitgeber (Art. 8 und 9 GAV FAR; Art. 3 Abs. 1 und 3 und Art. 5-9 Reglement FAR) richtig dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 19-22).

2.3 Die beklagte Arbeitgeberin ist der Ausgleichskasse seit dem 1. September 2005 angeschlossen (Urk. 7). Sie meldete der Ausgleichskasse für das Jahr 2005 für die vier Monate September bis Dezember eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 160'386.-- (Urk. 7-8). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen ist, dass die in der Jahresabrechnung 2005 (Urk. 8) aufgeführten Arbeitnehmenden alle dem persönlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR-Bestimmungen unterstehen (Art. 3 GAV FAR in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR).

Gestützt auf eine Lohnsumme von Fr. 160'386.-- berechnete die Klägerin für das Jahr 2005 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge von Fr. 8'019.30 (Arbeitnehmer 1 %, Arbeitgeber 4 % [Art. 8 Abs. 1 und 2 GAV FAR]; total 5 % von Fr. 160'386.--). Für die ersten drei Quartale 2006 übernahm die Klägerin mangels einer neuen Lohnsummenmeldung die Zahlen des Jahres 2005 als Schätzung, wozu sie aufgrund von Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Reglement FAR berechtigt ist. Für die ersten drei Quartale 2006 resultieren damit bei einer Gesamtlohnsumme von Fr. 360'868.50 Beiträge von Fr. 18'043.40.

2.4 Antragsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, auf den nachzuzahlenden Akontozahlungen Verzugszinsen von 5 % zu zahlen, ab Fälligkeit der jeweiligen Akontozahlung per Quartalsende (Art. 9 Abs. 3 und 4 Reglement FAR; vgl. auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 22).

3. Zusammenfassend ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 26'062.70 nebst 5 % Zins auf Fr. 8'019.30 seit 1. Januar 2006, auf Fr. 6014.50 seit 1. April 2006, auf Fr. 6'014.50 seit 1. Juli 2006 und auf Fr. 6'014.40 seit 1. Oktober 2006 zu bezahlen.

4. Gemäss § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zwar in der Regel kostenlos, doch können einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden, wobei das Gleiche sinngemäss auch für die Prozessentschädigung an die obsiegende Partei gilt (§ 34 GSVGer und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

Aus den Akten ergibt sich, dass die Paritätische Berufskommission für das Bauhauptgewerbe des Kantons Zürich die Beklagte am 12. Oktober 2005 darüber orientierte, dass die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge LMV und GAV FAR auch für Unternehmungen gelten, die nicht dem Schweizerischen Baumeisterverband angeschlossen sind. Gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft über die genaue Tätigkeit und die beschäftigten Arbeitnehmer mittels eines Selbsdeklarationsformulars. Nach Mahnung schickte die Beklagte das Formular am 28. November 2005 zurück (Urk. 2/5-7). In der Folge reagierte die Beklagte weder auf den am 23. Februar 2006 per Einschreiben zugestellten Unterstellungsbeschluss der Klägerin mit der Verpflichtung zur Meldung der Lohnsumme noch auf nachfolgende Mahnungen, welche letztlich gar nicht mehr abgeholt wurden (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 14). Dies zwang die Klägerin zur Einleitung des vorliegenden Gerichtsverfahrens, in welchem sich die Beklagte nie vernehmen liess bzw. alle ihr per Gerichtsurkunden zugestellten Gerichtsverfügungen ignorierte. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, kann nicht anders als mutwillig bezeichnet werden und darf durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden. Ebenso hat die Beklagte die Klägerin für die ihr entstandenen Umtriebe mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen (vgl. zum Ganzen BGE 124 V 285).

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 26'062.70 nebst 5 % Zins auf Fr. 8'019.30 seit 1. Januar 2006, auf Fr. 6'014.50 seit 1. März 2006, auf Fr. 6'014.50 seit 1. Juli 2006 und auf Fr. 6'014.40 seit 1. Oktober 2006 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 1'500.--.--

Schreibgebühren: Fr. 286.--

Zustellungsgebühren: Fr. 266.--

Total: Fr. 2'052.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

- A.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).