Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2006.00069 • SVG ZH BV.2006.00069 KI-generiert

Pension Fund v. Company: Recovery of Retroactive Pension Contributions and Vexatious Conduct Award

Geschäftsnummer BV.2006.00069
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A pension fund sued a company seeking recovery of mandatory occupational pension contributions, supplementary costs, and interest after the company was forcibly affiliated retroactively, and the company failed to respond to the claim proceedings following an objection in the execution process. The court granted the claim in part, ordering payment of the principal contributions, contractual default interest, and ancillary administrative costs, while denying the recovery of execution costs in this specific proceeding and lifting the objection to the payment order, reasoning that the contributions and associated late fees were sufficiently evidenced, but execution costs are recoverable separately under debt enforcement law, and furthermore, the company's unmerited objection and subsequent procedural failure constituted vexatious conduct justifying the imposition of court costs and an indemnity to the claimant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 66 Abs. 2 Satz, § 34 Abs. 1 GSVGer, § 33 Abs. 2 GSVGer, Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Pension Fund v. Company: Recovery of Retroactive Pension Contributions and Vexatious Conduct Award: The court granted the claim in part, ordering payment of the principal contributions, contractual default interest, and ancillary administrative costs, while denying the recovery of execution costs in this specific proceeding and lifting the objection to the payment order, reasoning that the contributions and associated late fees were sufficiently evidenced, but execution costs are recoverable separately under debt enforcement law, and furthermore, the company's unmerited objection and subsequent procedural failure constituted vexatious conduct justifying the imposition of court costs and an indemnity to the claimant.

Schlagwörter

KI-generiert
Pensionskassenbeitrag obligatorische Vorsorge Beitragsforderung Einziehung von Forderungen Verzugskosten vertraglicher Verzugszins Beitragspflicht; Anwendungsfall, Mutwilligkeit bejaht.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 66 Abs. 2 Satz
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
§ 34 Abs. 1 GSVGer
Used to oblige the defendant to pay a procedural compensation to the plaintiff due to willful behavior.
§ 33 Abs. 2 GSVGer
Cited as the basis for qualifying the defendant's conduct as willful, leading to the imposition of costs.
Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
Cited as the legal basis for refusing to award the debt collection costs in the present proceedings.
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
Cited as the applicable procedural rule for submitting the administrative court appeal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 34 Abs. 1 GSVGer

Used to oblige the defendant to pay a procedural compensation to the plaintiff due to willful behavior.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

Cited as the basis for qualifying the defendant's conduct as willful, leading to the imposition of costs.

Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

Cited as the legal basis for refusing to award the debt collection costs in the present proceedings.

Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Cited as the basis for the employer's obligation to pay contributions.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as the applicable procedural rule for submitting the administrative court appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

BV.2006.00069

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 25. Juli 2006

in Sachen

Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

Zweigstelle Zürich

Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

Klägerin

gegen

A.___ AG

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 1. Juni 2006 (Urk. 1), mit der die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG Klage gegen die A.___ AG erhob mit folgenden Rechtsbegehren:

„Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 120’065 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 89'013.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 21.02.2006, CHF 50.00 für Mahnspesen, CHF 100.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe sowie CHF 100.00 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge der Beklagten.“

sowie in die übrigen Verfahrensakten;

unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 2. Juni 2006 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zu Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte sei ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. Oktober 2005 (Urk. 2/1a) rückwirkend per 1. September 2004 zwangsweise zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen worden, und zum anderen darlegte, dass ihr die Beklagte für die Periode vom 1. September 2004 bis 31. Dezember 2005 Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 89'013.25 nebst Zins zu 6 % seit dem 21. Februar 2006 sowie Fr. 150.-- (Mahnspesen und Kosten für ausserordentliche Umtriebe) sowie Fr. 100.-- Zahlungsbefehlskosten schulde,

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals (substantiiert) Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

die eingeklagten Beitragsforderungen (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen sind, wobei insbesondere auf die Beitragsrechnungen vom 16. und 17. November 2005 (Urk. 2/2), das Betreibungsbegehren vom 27. Februar 2006 (Urk. 2/2e) und den Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006 (Urk. 2/3) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin nach der erfolglosen Mahnung vom 6. Februar 2006 (Urk. 2/2d) geforderten Verzugszinsen von 6 % ihre Stütze in Ziffer 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1b) und im entsprechenden Beschluss des Stiftungsrates vom 15. Dezember 2004 (vgl. Urk. 2/1c) finden,

auch die Mahnkosten von Fr. 50.-- und die Kosten von Fr. 100.-- für ausserordentliche Umtriebe infolge der Einleitung eines Betreibungsverfahrens zu Recht erhoben wurden (vgl. Anhang zu den Anschlussbedingungen; Urk. 2/1b),

die ebenfalls eingeklagten Betreibungskosten hingegen nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. September 2001, B 61/00), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),

demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 89'013.25 nebst Zins von 6 % seit dem 21. Februar 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 120’065 des Betreibungsamtes Zürich 5 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006 [Urk. 2/3]) aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses zu auferlegen sind,

nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 89'013.25 nebst Zins von 6 % seit dem 21. Februar 2006 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 120’065 des Betreibungsamtes Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2006) aufgehoben. Im Übrigen (Zahlungsbefehlskosten) wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Spruchgebühr: Fr. 3’000.--

Schreibgebühren: Fr. 124.--

Zustellungsgebühren: Fr. 95.--

Total: Fr. 3'219.--

werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

- A.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherung

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Gerichtskasse

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).