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BV.2005.00111 • SVG ZH BV.2005.00111 KI-generiert

Pension Fund Deposit Discharges Obligation to Pay Death Benefit

Geschäftsnummer BV.2005.00111
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiffs sued a pension fund seeking the payment of a death benefit capital sum, but the defendant pension fund had already been authorized by a lower court to deposit the disputed sum in court due to uncertainty regarding the rightful recipient (a *Prätendentenstreit*). The social insurance court dismissed the claim because the defendant, by depositing the funds according to statutory provisions, had discharged its obligation and thus lost passive legal standing, even though the plaintiffs subsequently sought to have the case struck as moot; consequently, the court found no basis to award costs or compensation to either party.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 OR, Art. 168 Abs. 1 OR, Art. 96 OR, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, § 34 Abs. 1 GSVGer, § 64 Abs. 3 ZPO (in Verbindung mit § 68 ZPO; Pension Fund Deposit Discharges Obligation to Pay Death Benefit: The social insurance court dismissed the claim because the defendant, by depositing the funds according to statutory provisions, had discharged its obligation and thus lost passive legal standing, even though the plaintiffs subsequently sought to have the case struck as moot; consequently, the court found no basis to award costs or compensation to either party.

Schlagwörter

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Vorschriften über das Ruhegehalt Pensionsfonds Zahlung der Leistungen Leistung des Kostenvorschusses Ausgleichsfonds gesetzliche Versicherungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 92 Abs. 1 OR

Used implicitly in the reasoning that the defendant was discharged from liability by depositing the sum, leading to the dismissal of the action due to lack of passive legitimation.

Art. 96 OR

Mentioned in conjunction with Art. 92 Abs. 1 OR as the basis for the debtor's right to deposit the due performance if the rightful creditor is unknown.

Art. 168 Abs. 1 OR

Mentioned only as an example of a provision concerning assignment rights, but not used in the final decision.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited to regulate the requirements for filing an appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) against the decision.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Cited as a basis for not awarding costs to the plaintiffs because they did not prevail.

§ 28 GSVGer in Verbindung mit §§ 64 und 68 der Zivilprozessordnung [ZPO]

Cited as part of the legal basis for not awarding costs to the plaintiffs.

§ 64 Abs. 3 ZPO (in Verbindung mit § 68 ZPO)

Cited to confirm that there is no reason to deviate from the general rule concerning costs.

§ 33 Abs. 2 GSVGer

Cited in the reasoning as the standard under which the defendant would only be liable for costs if they acted maliciously or recklessly.

§ 34 Abs. 2 GSVGer

Cited in the reasoning as the standard under which the defendant would only be liable for costs if they acted maliciously or recklessly.

Art. 108 OG

Cited as part of the requirements for filing an appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

Art. 106 OG

Cited as part of the requirements for filing an appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde).

Art. 64 ZPO

Cited as part of the general rules concerning costs referenced when denying costs to the plaintiffs.

Art. 68 ZPO

Cited as part of the general rules concerning costs referenced when denying costs to the plaintiffs and regarding deviations from cost rules.

Art. 64 ZPO

Cited as part of the rules concerning cost allocation relevant to the denial of costs to the plaintiffs.

Art. 68 ZPO

Cited as part of the rules concerning cost allocation relevant to the denial of costs to the plaintiffs and regarding deviations from cost rules.

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Volltext

BV.2005.00111

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 28. April 2006

in Sachen

1. B.___

2. C.___

Kläger

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler

S-E-K Advokaten

Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf

gegen

Personalfürsorgestiftung der D.___

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Max Gutzwiller

und Rechtsanwältin lic. iur. Michèle Stutz

Lenz & Staehlin Rechtsanwälte

Bleicherweg 58, 8027 Zürich

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 11. Oktober 2005 (Urk. 1), mit der B.___ und C.___ Klage gegen die Personalfürsorgestiftung der D.___ erheben liessen mit folgendem Rechtsbegehren:

„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern das Todesfallkapital (Stand per Todestag am ___: Fr. 316'409.25) des F.___, AHV-Nr. ___ (Versicherter), zuzüglich Zins auszuzahlen.

2. Eine allfällige von der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes I.___ angeordnete Hinterlegung sei aufzuheben und das bei der Gerichtskasse I.___ hinterlegte Todesfallkapital sei samt Zins an die Kläger auszuzahlen.

3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“

die auf Klageabweisung schliessende Klageantwort der Personalfürsorgestiftung der D.___ vom 1. Februar 2006 (Urk. 15),

die Replik von B.___ und C.___ vom 7. März 2006 (Urk. 20), mit der sie - in Abweichung zum Klagebegehren - beantragen liessen, es sei die Klage zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten,

die Duplik vom 10. April 2006 (Urk. 24), mit der die Beklagte an ihrem Abweisungsantrag festhalten liess, und zwar unter Entschädigungsfolge zulasten der Kläger,

sowie die weiteren Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass

das hiesige Gericht zur Kenntnis nimmt, dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes I.___ mit Verfügung vom 28. November 2005 (Urk. 16/1) der Beklagten bewilligt hat, die ursprünglich in diesem Verfahren eingeklagte Summe zu hinterlegen,

die streitgegenständliche Summe auch tatsächlich hinterlegt wurde (vgl. Urk. 16/2 und Urk. 17),

es nicht in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich fällt, sich im Sinne einer Rechtsmittelinstanz darüber zu äussern, ob der Hinterlegungsentscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes I.___ rechtens war oder nicht, sondern dass das hiesige Gericht den genannten, von den Klägern nicht angefochtenen und inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid und die entsprechende Hinterlegung auf der Bezirksgerichtskasse als Tatsachen hinzunehmen hat, weshalb auf die appellatorische Kritik der Kläger am Hinterlegungsentscheid (vgl. Urk. 20 S. 3) nicht einzugehen ist;

in Erwägung, dass

der Schuldner nach Art. 96 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 OR berechtigt ist, die geschuldete Leistung zu hinterlegen, falls er den rechtmässigen Gläubiger unverschuldeterweise nicht kennt, was insbesondere bei einem sogenannten Prätendentenstreit vorkommen kann (vgl. auch die im Hinterlegungsentscheid [Urk. 16/1 S. 3] zitierte Bestimmung von Art. 168 Abs. 1 OR, die allerdings zum vorliegend nicht relevanten Abtretungsrecht gehört),

sich der Schuldner durch eine solche Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreien kann (Art. 92 Abs. 1 OR), mithin seine Schuldnerschaft beendet wird,

sich demzufolge die Beklagte durch die Hinterlegung der ursprünglich eingeklagten Forderung bei der Kasse des Bezirksgerichts I.___ (vgl. Urk. 16/2 und Urk. 17) befreit hat, sie somit nicht (mehr) Schuldnerin der ursprünglich streitgegenständlichen Forderung ist, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist, wohingegen der Prozess nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (wie von den Klägern beantragt [Urk. 20]), weil der Streitgegenstand (die Todesfallkapitalforderung) nicht weggefallen ist (vgl. Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, S. 209), sondern sich lediglich die Beklagte ihrer Schuldnerposition entledigt hat,

der Beklagten keine Prozessentschädigung auszurichten ist, weil die Kläger im vorliegenden Verfahren praxisgemäss nur kosten- und entschädigungspflichtig wären, wenn ihnen im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) vorzuwerfen wäre, sie hätten sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten (vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer), dies aber vorliegend nicht der Fall ist,

auch den Klägern keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, weil sie vorliegend nicht obsiegen (vgl. § 34 Abs. 1 GSVGer und § 28 GSVGer in Verbindung mit §§ 64 und 68 der Zivilprozessordnung [ZPO]),

in casu kein Anlass im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO (in Verbindung mit § 68 ZPO) besteht, von dieser Grundregel abzuweichen, weil die Kläger den vorliegenden Prozess erst anhängig machten, als sie vom Hinterlegungsgesuch der Beklagten bereits Kenntnis hatten (vgl. Urk. 16/3),

den Klägern zwar insofern zuzustimmen ist, dass derartige Prätendentenstreitigkeiten im Rahmen von berufsvorsorgerechtlichen Auseinandersetzungen üblicherweise durch Beiladung aller nicht bereits am Prozess beteiligten Prätendenten erledigt werden und nicht durch gerichtliche Hinterlegung der streitgegenständlichen Forderung, jedoch kein hinreichender Grund ersichtlich ist, weshalb sie vor Einreichung der vorliegenden Klage nicht zunächst den Ausgang des summarischen Hinterlegungsverfahrens abgewartet haben, zumal keine besondere zeitliche Dringlichkeit vorlag;

erkennt das Gericht:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Strehler

- Rechtsanwalt Dr. Gutzwiller und Rechtsanwältin lic. iur. Stutz

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).