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BV.2005.00108 • SVG ZH BV.2005.00108 KI-generiert

Pension Fund Contribution Enforcement Action

Geschäftsnummer BV.2005.00108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A pension fund sued an employer, who had been retroactively compulsorily affiliated to the scheme since 1994, for outstanding contributions totaling CHF 118,927.65 (later reduced by a credit of CHF 23,135.00), plus default interest, collection fees, and extraordinary expenses, following an unsuccessful objection in enforcement proceedings. The court granted the claim in part, ordering the employer to pay CHF 95,792.65 plus 6% interest from March 1, 2005, and CHF 150.00 in incidental costs, reasoning that the employer owed the contributions under pension law, and the documented debt, including default interest and associated costs, was sufficiently proven by the fund's records, while lifting the objection to the enforceable amount; however, the court ruled the proceedings were free of charge and denied the fund compensation for costs because the employer's partial objection was deemed partly justified due to the fund's own subsequent reduction of the claimed amount.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 Satz, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Pension Fund Contribution Enforcement Action: The court granted the claim in part, ordering the employer to pay CHF 95,792.65 plus 6% interest from March 1, 2005, and CHF 150.00 in incidental costs, reasoning that the employer owed the contributions under pension law, and the documented debt, including default interest and associated costs, was sufficiently proven by the fund's records, while lifting the objection to the enforceable amount; however, the court ruled the proceedings were free of charge and denied the fund compensation for costs because the employer's partial objection was deemed partly justified due to the fund's own subsequent reduction of the claimed amount.

Schlagwörter

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Pensionskassenbeitrag Rentenkürzung Beitragsforderung Betreibungsforderung ausserordentliche Rente Altersversorgungssystem Berufliche Vorsorge, Beitragsforderung, Rechtsöffnung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 2 Satz
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,
Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG
These procedural articles govern the formal requirements for filing an administrative court appeal against the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural articles govern the formal requirements for filing an administrative court appeal against the decision.

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Volltext

BV.2005.00108

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker

Urteil vom 6. Dezember 2005

in Sachen

Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

Zweigstelle Zürich

Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich

Klägerin

gegen

P.___

Beklagte

Nach Einsicht in

die Eingabe vom 5. Oktober 2005 (Urk. 1), mit der die Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG Klage gegen P.___ erhob mit folgendem Rechtsbegehren:

„Der Klägerin sei auf dem ordentlichen Verwaltungsrechtsweg in der Betreibung Nr. 9537 die definitive Rechtsöffnung zu gewähren und die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von CHF 118'927.65 (abzüglich Gutschrift CHF 23'135.00 vom 10.05.2005) nebst Zins zu 6 % seit dem 01.03.2005, CHF 50.00 für Mahnspesen sowie CHF 100.00 für Kosten für ausserordentliche Umtriebe zu bezahlen, alles unter allfällig entstehender Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“

sowie in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 (Urk. 3; vgl. auch Urk. 4) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;

in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte, die Beklagte sei ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 10. September 2004 (Urk. 2/1a) rückwirkend per 1. März 1994 zwangsweise angeschlossen worden, und im Weiteren darlegte, dass ihr die Beklagte aus diesem Vorsorgeverhältnis insgesamt Fr. 95'792.65 (zuzüglich Nebenkosten von Fr. 150.--) schulde (Fr. 95'792.65 = Fr. 118'927.65 ./. Fr. 23'135.-- [vgl. dazu etwa Urk. 2/5a und 2/5b]),

die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals substantiiert Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat (vgl. insbesondere auch das Schreiben der Klägerin vom 25. Mai 2005 [Urk. 2/5], das von der Beklagten offenbar nicht beantwortet wurde),

die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei namentlich auf den Kontoauszug vom 24. Mai 2005 (Urk. 2/5b), die Beitragsrechnungen vom 12. November 2004 und 10. Mai 2005 (Urk. 2/2 und 2/3c) und den Zahlungsbefehl vom 18. April 2005 (Urk. 2/4; vgl. auch die Forderungsreduktion vom 25. Mai 2005 [Urk. 2/5a]) hinzuweisen ist,

namentlich keine Anzeichen für Berechnungsfehler oder dergleichen bestehen,

die von der Klägerin nach der erfolglosen Mahnung vom 14. Februar 2005 (Urk. 2/2d) geforderten Verzugszinsen von 6 % ab 1. März 2005 ihre Stütze in Ziffer 4 der Anschlussbedingungen (Urk. 2/1c) und insbesondere im Beschluss des Stiftungsrates der Klägerin vom 15. Dezember 2004 (vgl. Urk. 2/1d) finden,

auch die Mahnkosten von Fr. 50.-- und die Kosten für ausserordentliche Umtriebe von Fr. 100.-- zu Recht geltend gemacht werden (vgl. Anhang zu den Anschlussvereinbarungen; Urk. 2/1c),

demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 95'792.65 nebst Zins von 6 % seit dem 1. März 2005 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen,

im Weiteren der in der Betreibung Nr. 9537 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 18. April 2005 [Urk. 2/4]) in diesem Umfang aufzuheben ist;

in weiterer Erwägung, dass

die Beklagte im vorliegenden Verfahren nur kosten- und entschädigungspflichtig werden würde, wenn ihr im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vorzuwerfen wäre, sie habe sich mutwillig oder leichtsinnig verhalten,

diese Voraussetzung im vorliegenden Fall angesichts des Umstandes, dass die Klägerin die ursprünglich in Betreibung gesetzte Forderung um Fr. 23'135.-- reduziert hat (vgl. Urk. 2/5a), nicht gegeben ist, sondern der Rechtsvorschlag von der Beklagten (im Ergebnis) zum Teil zu Recht erhoben wurde;

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 95'792.65 nebst Zins von 6 % seit dem 1. März 2005 und Fr. 150.-- (Nebenkosten) zu bezahlen, und es wird der in der Betreibung Nr. 9537 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 18. April 2005) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

- P.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).