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BV.2005.00010 • SVG ZH BV.2005.00010 KI-generiert

Pension Equalization Transfer Calculation Post-Divorce

Geschäftsnummer BV.2005.00010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a divorce decree that established a 50/50 split of occupational pension fund exit benefits accrued during the marriage, the court proceeded to calculate the transfer based on the reported balances: CHF 173,424.10 for the claimant and CHF 15,813.70 for the respondent, as of the divorce finalization date. Since the parties failed to submit specific motions despite being given the opportunity and the reported figures were complete and unchallenged, the court affirmed the statutory entitlement under the relevant civil code provisions, concluding that the claimant's pension institution must transfer CHF 78,805.20 (the difference after a net equalization) to the respondent's pension institution to enforce the mandated 50% equalization of the occupational benefits accumulated during the marriage.

Legislator-Regeste

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Art. 122 Abs. 2 ZGB, Art. 142 Abs. 1 ZGB, Art. 142 Abs. 2 ZBG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG, Art. 108 OG, Art. 106 OG; Pension Equalization Transfer Calculation Post-Divorce: Since the parties failed to submit specific motions despite being given the opportunity and the reported figures were complete and unchallenged, the court affirmed the statutory entitlement under the relevant civil code provisions, concluding that the claimant's pension institution must transfer CHF 78,805.20 (the difference after a net equalization) to the respondent's pension institution to enforce the mandated 50% equalization of the occupational benefits accumulated during the marriage.

Schlagwörter

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Rentenberechnung Scheidungsurteil Pensionsfonds Vorsorgeausgleich bei Scheidung Einkommenssplitting Vermögensübertragung Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung ohne Anträge der Parteien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited in the dispositive to govern the procedure for filing an appeal against the decision.

Art. 108 OG

Cited in the dispositive regarding the formal requirements for the appeal submission.

Art. 106 OG

Cited in the dispositive regarding the formal requirements for the appeal submission.

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Volltext

BV.2005.00010

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub

Urteil vom 27. Mai 2005

in Sachen

T.___

Kläger

gegen

1. A.___

2. ASGA Pensionskasse des Gewerbes

Oberer Graben 5, Postfach, 9001 St. Gallen

3. Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

Administration Freizügigkeitskonten

Postfach 4338, 8022 Zürich

Beklagte

sowie

A.___

Klägerin

gegen

1. T.___

2. R.___

Beklagte

Sachverhalt:

1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 10. November 2004 schied die Einzelrichterin des Bezirkes Uster die am 30. März 1978 geschlossene Ehe von T.___ (Kläger) und A.___ (Beklagte 1; Urk. 2/29). Unter Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils erkannte die Einzelrichterin: „Das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen sind, wird wie folgt festgesetzt: Gesuchsteller: 50 %, Gesuchstellerin: 50 %“. Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 (Urk. 1) überwies das Bezirksgericht Uster die Akten des Prozesses dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der BVG-Austrittsleistung unter Mitteilung des Datums des Eintritts der Rechtskraft des Urteils am 10. Dezember 2004 sowie der Vorsorgeeinrichtungen der Parteien (Kläger: R.___, Beklagte 1: ASGA Pensionskasse sowie Stiftung Auffangeinrichtung BVG).

2. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 (Urk. 3) holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht Uster genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (10. Dezember 2004) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Parteien ein. Die R.___ bezifferte am 3. Februar 2005 (Urk. 5) die Freizügigkeitsleistung des Klägers per 10. Dezember 2004 mit Fr. 173'424.10, die ASGA Pensionskasse am 8. Februar 2005 (Urk. 6) diejenige der Beklagten 1 mit Fr. 10'486.-- und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 9. Februar 2005 (Urk. 7a) ebenfalls diejenige der Beklagten 1 mit Fr. 5'327.70.

3. Mit Verfügung vom 7. März 2005 (Urk. 9) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).

1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3) und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2. Das Bezirksgericht Uster meldete am 18. Januar 2005 (Urk. 1) mit Ausnahme der Höhe der Guthaben der Ehegatten alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 30. März 1978; Rechtskraft der Scheidung: 10. Dezember 2004; Teilungsverhältnis: 50 % - 50 %; Vorsorgeeinrichtung Kläger: R.___; Vorsorgeeinrichtungen Beklagte 1: ASGA Pensionskasse, Stiftung Auffangeinrichtung BVG). Nach dem Einholen der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien (Fr. 173'424.10 zu Gunsten des Klägers [Urk. 5] und Fr. 1 5’813.70 zu Gunsten der Beklagten 1 [Urk. 6 und Urk. 7a]) sind die Angaben vollständig.

3. Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 9), nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen.

4. Damit hat der Kläger Anspruch auf Fr. 7’906.85 und die Beklagte 1 Anspruch auf Fr. 86’712.05 aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 78’805.20 zu Gunsten der Beklagten 1. Demnach ist die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die R.___, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 78'805.20 zu Lasten des Klägers auf das entsprechende Konto der Beklagten 1 bei der ASGA Pensionskasse, St. Gallen, zu überweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die R.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 78'805.20 zu Lasten von T.___ auf das entsprechende Konto von A.___ bei der Personalvorsorgestiftung ASGA Pensionskasse, St. Gallen, zu überweisen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- T.___

- A.___

- ASGA Pensionskasse des Gewerbes

- Schweiz. Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG

- R.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).