Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2004.00020 • SVG ZH BV.2004.00020 KI-generiert

Claimant's Disability Pension Increase Upheld Due to Lack of Defendant's Evidence

Geschäftsnummer BV.2004.00020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant sought a higher disability pension, arguing his insured annual salary was higher than calculated by the defendant foundation. The court ruled in favor of the claimant because the foundation failed to provide evidence supporting its lower salary calculation for the relevant year, leading the court to accept the claimant's salary documentation. The court also determined that the pension increase was not time-barred due to prior legal actions and awarded the claimant legal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 137 Abs. 2 OR, Art. 135 Abs. 2 OR, § 34 Abs. 1 GSVGer; Claimant's Disability Pension Increase Upheld Due to Lack of Defendant's Evidence: The court ruled in favor of the claimant because the foundation failed to provide evidence supporting its lower salary calculation for the relevant year, leading the court to accept the claimant's salary documentation. The court also determined that the pension increase was not time-barred due to prior legal actions and awarded the claimant legal costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Erhöhung der Invalidenrente Rentenberechnung sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Wiederaufleben des Anspruchs Invalidenleistungen des Versicherten Zeugenentschädigung Massgeblicher versicherter Verdienst, Verjährungseinrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 135 Abs. 2 OR

Cited to establish that the statute of limitations for the pension claim was interrupted by the initial lawsuit.

Art. 137 Abs. 2 OR

Cited to establish that a new limitation period began after the previous judgment became legally binding, meaning the pension increase claimed was not time-barred.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Cited as the basis for ordering the defendant to pay legal costs to the plaintiff.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

BV.2004.00020

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Zünd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli

Urteil vom 13. Dezember 2004

in Sachen

M.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Stiftung A.___

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Laur

Mühlebachstrasse 42, 8810 Horgen

Unter Hinweis,

dass die Stiftung A.___ durch Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2001 verpflichtet wurde, M.___ ab November 1993 eine reglementarische Invalidenrente auszurichten und diese ab Datum der Klageeinleitung (25. November 1998) bzw. ab jeweiliger späterer Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen (Urk. 13/1 Dispositiv Ziff. 1 in Verbindung mit Erw. 3),

dass die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Entscheid vom 30. April 2003 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 13/2), womit das Urteil des hiesigen Gerichts rechtskräftig geworden ist,

dass in der Folge die Stiftung A.___ die Jahresrente auf Fr. 17'680.-- festsetzte (Abrechnung vom 20. August 2003, Urk. 2/3),

dass M.___ mit Klage vom 2. Februar 2004 eine betraglich höhere Rente beantragt, wobei die nachzuzahlenden Rentenbeträge ab 1. November 1998 zu verzinsen seien (Urk. 1),

dass die Stiftung A.___ um Abweisung der Klage ersucht (Klageantwort vom 30. März 2004, Urk. 8),

dass M.___ mit Replik vom 13. Mai 2004 (Urk. 12) an seinem Antrag festhält, während sich die Stiftung A.___ nicht mehr vernehmen liess (Urk. 16),

in Erwägung,

dass die Höhe der Rente abhängig vom massgeblichen versicherten Verdienst ist, welchen der Kläger mit Fr. 45'500.--/Jahr (13 mal Fr. 3'500.--/Mt.) beziffert (Urk. 1 Ziff. 4), während die Rentenberechnung der Beklagten auf einem Jahreslohn von Fr. 44'200.-- (13 mal Fr. 3'400.--/Mt.) basiert (Urk. 2/3),

dass der Kläger die Lohnabrechnung Januar 1992 ins Recht legte, welche einen Brutto-Monatslohn von Fr. 3'500.-- ausweist (Urk. 2/2),

dass die Beklagte demgegenüber geltend macht, der Monatslohn habe im Jahr 1992 Fr. 3'400.-- betragen, und der Kläger sei mit diesem Salär versichert gewesen,

dass das Gericht die Beklagte mit Verfügung vom 17. Mai 2004 (Urk. 14) aufforderte, den behaupteten Monatslohn von Fr. 3'400.-- zu belegen und hierfür die Lohnunterlagen des Klägers für das Jahr 1992 einzureichen, ansonsten das Gericht davon ausgehe, das Gehalt des Klägers habe im Jahr 1992 Fr. 3'500.-- pro Monat (13-mal ausbezahlt) betragen,

dass sich die Beklagte nicht mehr vernehmen liess, weshalb für die Rentenberechnung von einem vom Kläger mittels Lohnabrechnung Januar 1992 belegten monatlichen Gehalt von Fr. 3'500.-- auszugehen ist,

dass die Klage in diesem Sinn gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger die reglementarische Invalidenrente auf der Basis eines Jahreslohnes von Fr. 45'500.-- (Fr. 3'500.-- mal 13) auszurichten,

dass die Beklagte für den Fall der Gutheissung der Klage Verjährungseinrede für die vor dem 1. Februar 1999 fällig gewordenen Renten erhebt (Urk. 8 Ziff. C.5),

dass die Verjährung des Rentenanspruchs mit Klage vom 25. November 1998 unterbrochen wurde (Art. 135 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR]),

dass mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2001 (Entscheid des EVG vom 30. April 2003, Urk. 13/2) eine neue Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat (Art. 137 Abs. 2 OR), weshalb die im vorliegenden Verfahren eingeklagte Rentenerhöhung nicht verjährt ist,

dass die Beklagte ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu bezahlen hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), welche auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Invalidenrente gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2001 auf der Grundlage eines versicherten Jahreslohnes von Fr. 45'500.-- auszurichten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser

- Rechtsanwalt Dr. Martin Laur

- Bundesamt für Sozialversicherung

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).