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BV.2002.00055 • SVG ZH BV.2002.00055 KI-generiert

Pension Fund Widow's Interest Claim Determination

Geschäftsnummer BV.2002.00055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sued a pension fund seeking an annual widow's pension and 5% default interest on arrearages; the defendant subsequently acknowledged the pension entitlement and paid the correct amount, leading the court to dismiss the main claim as settled by acknowledgment. Regarding the interest claim, the court reasoned that default interest is owed on survivor benefits, but under general commercial law principles, it is only due from the date of debt enforcement or the judicial claim; thus, 5% interest was awarded on past payments starting from the filing date of the claim and on subsequent monthly payments from their respective due dates until settlement, and the claimant was also awarded Fr. 1,300 in litigation costs due to partial success.

Legislator-Regeste

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Art. 35 Abs. 2 Satz, Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Pension Fund Widow's Interest Claim Determination: Regarding the interest claim, the court reasoned that default interest is owed on survivor benefits, but under general commercial law principles, it is only due from the date of debt enforcement or the judicial claim; thus, 5% interest was awarded on past payments starting from the filing date of the claim and on subsequent monthly payments from their respective due dates until settlement, and the claimant was also awarded Fr. 1,300 in litigation costs due to partial success.

Schlagwörter

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Witwenrente Rentenanspruch Verzugszinsen Pensionsfonds Teilklage Betreibungsforderung Verzugszinsen auf Hinterlassenenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR)

This article was used to determine the principle applicable for calculating default interest on survivor's benefits, though the conclusion was based on its application concerning the date of liability.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

This provision sets out the procedural requirements for filing an appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) against the decision.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

This provision served as the basis for ordering the payment of litigation costs (Prozessentschädigung) to the claimant.

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Volltext

BV.2002.00055

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Z?rich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Z?nd

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekret?r Gr?ub

Urteil vom 17. M?rz 2003

in Sachen

A.___

?

Kl?gerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bart Krenger

Obergasse 28,? 410, 8402 Winterthur

gegen

B.___-Pensionskasse

?

Beklagte

1.?????? Mit Eingabe vom 5. Juli 2002 (Urk. 1) erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bart Krenger, Klage gegen die B.___-Pensionskasse mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Kl?gerin ab 1. Juni 2001 lebensl?nglich eine Witwenrente von Fr. 15'069.-- pro Jahr mit Anpassung an die Preisentwicklung sowie zuz?glich 5 % Verzugszins ab F?lligkeit der einzelnen Monatsbetreffnisse zu bezahlen. In ihrer Klageantwort vom 27. September 2002 (Urk. 7) anerkannte die Beklagte den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen und stellte die Rentenberechnung in Aussicht. Am 11. Dezember 2002 sprach die Beklagte der Kl?gerin mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine Witwenrente von Fr. 1'271.-- monatlich zu (Urk. 14), welche H?he von letzterer als richtig anerkannt wurde (Urk. 15 Ziff. 4).

???????? Im Umfang der eingeklagten Rentenforderung kann das Verfahren demnach als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben werden.

2.?????? Zur Forderung der Kl?gerin auf Bezahlung von Verzugszinsen liess sich die Beklagte nicht vernehmen (Urk. 7, Urk. 10, Urk. 14 und Urk. 17-18).

???????? Verzugszinsen sind auf Hinterlassenenleistungen geschuldet, wobei jedoch grunds?tzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Da die Kl?gerin nicht geltend macht, die Beklagte schon vor der Klageeinleitung betrieben zu haben, ist auf den unterdessen nachgezahlten (vgl. Urk. 15 Ziff. 3) Rentenbetreffnissen von Juni 2001 bis Juli 2002? ein Verzugszins von 5 % ab 5. Juli 2002 (vgl. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 des Reglements, Urk. 2/22), f?r die Betreffnisse August bis Dezember 2002 ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum bis zur Tilgung geschuldet.

3.?????? Gem?ss ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Da die Klageanerkennung einem vollst?ndigen Obsiegen entspricht und die Kl?gerin auch im ?brigen Umfang teilweise obsiegt, erscheint unter W?rdigung aller Umst?nde vorliegend die Zusprechung einer Prozessentsch?digung an die Kl?gerin von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als gerechtfertigt.

Das Gericht beschliesst:

Der Prozess wird hinsichtlich des Anspruchs der Kl?gerin auf eine Witwenrente der Beklagten als durch Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben,

und erkennt:

1.???????? Im ?brigen wird die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Kl?gerin Verzugszins von 5 % f?r die von Juni 2001 bis Juli 2002 geschuldeten Rentenbetreffnisse ab 5. Juli 2002, f?r die Betreffnisse August bis Dezember 2002 ab dem jeweiligen F?lligkeitsdatum bis zur Tilgung zu bezahlen.

2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.

3.???????? Die Beklagte wird verpflichtet, der Kl?gerin eine Prozessentsch?digung von?? Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bart Krenger

- B.___-Pensionskasse

- Bundesamt f?r Sozialversicherung

5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).