Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BV.2002.00009 • SVG ZH BV.2002.00009 KI-generiert

Pension Fund Disability Claim Based on Low Invalidity Assessment

Geschäftsnummer BV.2002.00009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The plaintiff sued for a disability pension from her occupational pension fund, following a prior decision that found her only 8% disabled for disability insurance purposes, despite her prior employment as a housekeeper/cook. The court reasoned that the pension fund regulations largely mirrored the disability assessment criteria of the social disability insurance, requiring an invalidity degree of at least 25% of full invalidity to qualify for benefits (as partial invalidity less than one-quarter gives no right to benefits). Based on the prior established notional earnings for able-bodied work and the lack of grounds for a deduction from the standard wage due to age, nationality, or work type, the calculated disability degree was only 16.3%, which was insufficient under the fund's rules, leading to the dismissal of the claim.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 BVG, Art. 23 BVG, Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Pension Fund Disability Claim Based on Low Invalidity Assessment: The court reasoned that the pension fund regulations largely mirrored the disability assessment criteria of the social disability insurance, requiring an invalidity degree of at least 25% of full invalidity to qualify for benefits (as partial invalidity less than one-quarter gives no right to benefits). Based on the prior established notional earnings for able-bodied work and the lack of grounds for a deduction from the standard wage due to age, nationality, or work type, the calculated disability degree was only 16.3%, which was insufficient under the fund's rules, leading to the dismissal of the claim.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenrente Invalidenversicherung Vorsorgeleistung Pensionsfonds Versicherungsleistungsanspruch Invaliditätsgrad

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 123 V 271
1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw.
BGE 126 V 311
BGE 120 V 106
Occupational Pension vs. Overall Disability Assessment for Partially Employed Persons
BGE 126 V 75
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Calculation of Invalidity Income and Statistical Table Wage Reduction Limit
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 5 Abs. 2 des Reglementes über die Personalvorsorge der Beklagten [Urk. 2/14]

The claim for a pension was rejected because the calculated disability degree of 16.3% does not result in a right to a pension according to this provision.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

Cited as the procedural rule governing the requirements for filing an administrative court appeal against this decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

BV.2002.00009

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher

Urteil vom 20. Januar 2004

in Sachen

G.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella

Herrengasse 3, Postfach 17, 6430 Schwyz

gegen

F.___

Beklagte

Sachverhalt:

1.

1.1 G.___, geboren 1959, arbeitete vom 1. Juli 1991 bis am 31. Juli 1994 teilzeitlich als Haushälterin und Köchin bei der A.___ in Zürich (Urk. 19/39) und war damit bei der F.___ vorsorgeversichert.

1.2 Wegen Knischmerzen meldete sie sich im Dezember 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 19/52). Mit Verfügung vom 15. Juni 1995 (Urk. 19/10) lehnte die IV-Stelle das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass im Haushalt, der 52 % der gesamten Tätigkeit umfasse, keine Einschränkung und im erwerblichen Bereich (48 %) nur ein Invaliditätsgrad von 8 % bestehe. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ans hiesige Gericht wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 27. Januar 1998 (Urk. 2/7 = Urk. 19/1) ebenfalls abgewiesen.

1.3 In der Zwischenzeit wurde G.___ von der F.___ mit Schreiben vom 10. August 1995 (Urk. 2/9) mitgeteilt, sie werde ihre Zahlungen einstellen, da G.___ gemäss IV-Verfügung ab dem 1. August 1995 nicht mehr IV-anspruchsberechtigt sei, da der Invaliditätsgrad nur 8 % betrage.

Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 (Urk. 2/10) und 5. Februar 1999 (Urk. 2/12) wandte sich der Rechtsvertreter von G.___, Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, an die F.___ und beantragte die Ausrichtung einer 100%igen Invalidenrente der Pensionskasse. Dieses Begehren wurde mit Brief vom 21. September 1998 (Urk. 2/11) und 10. Juni 1999 (Urk. 2/13) abgewiesen.

2. Am 28. Januar 2002 liess G.___ durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella Klage gegen die F.___ mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 1):

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab dem 1. März 1996 der Klägerin eine Invalidenrente von 100 %, eventuell wieviel?, mindestens jedoch 30 %, zu entrichten.

2. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Nachdem die F.___ in ihrer Klageantwort vom 1. März 2002 (Urk. 6) die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt hatte, wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 19/1-53) und mit Verfügung vom 12. Juni 2002 (Urk. 20) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet sowie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Gegen diesen Entscheid liess G.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erheben (Urk. 22), welche mit Urteil vom 21. März 2003 (Urk. 28) abgewiesen wurde. Nachdem beide Parteien in der Replik (Urk. 32, unter Beilage von Urk. 33) beziehungsweise Duplik (Urk. 38) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 11. November 2003 (Urk. 39) für geschlossen erklärt.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

1.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).

1.3 Aufgrund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff bereits in der obligatorischen Versicherung zugunsten des Versicherten zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % auszurichten. Dabei bedeutet allerdings praxisgemäss die Ge-staltungsfreiheit nach Art. 6 (und auch diejenige nach Art. 49 Abs. 2) BVG nicht uneingeschränktes Ermessen. Wenn die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen einen bestimmten Invaliditätsbegriff verwenden, so haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird. Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffs; sie haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten.

Gehen die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, sind sie hinsichtlich des versicherten Ereignisses an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine). Indessen kann sich die Verbindlichkeitswirkung grundsätzlich nur in Bezug auf Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe entfalten, die im IV-rechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruches auf eine Invalidenrente entscheidend sind (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen P. vom 14. August 2000, B 50/99). Dabei ist für die berufliche Vorsorge nur derjenige Invaliditätsgrad massgebend, der für den erwerblichen Bereich resultiert (BGE 120 V 106).

2.

2.1 Nach Art. 5 des Reglementes über die Personalvorsorge der Beklagten (Urk. 2/14) liegt Invalidität vor, wenn die versicherte Person durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar wegen Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder unabsichtlicher Körperverletzung ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer Lebensstellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann oder im Sinne der IV invalid ist (Abs. 1). Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht. Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad (Abs. 2).

Das Reglement umschreibt einen leicht erweiterten Invaliditätsbegriff, indem nicht einfach allein die Berufsunfähigkeit zum Bezugspunkt genommen wird, jedoch der versicherten Person eine andere Beschäftigung nur zugemutet wird, wenn diese ihre Lebensstellung, Kenntnisse und Fähigkeiten angemessen berücksichtigt. Im Weiteren wird ausdrücklich auf die von der Invalidenversicherung festgestellte Invalidität verwiesen. Das Reglement geht somit, entgegen den Ausführungen der Klägerin (Urk. 1 S. 5), von einem ähnlichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung aus, da auch hier letztendlich die Zumutbarkeit der Einkommenserzielung massgebend ist. Es rechtfertigt sich daher, grundsätzlich auf die Feststellung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 1998 (Urk. 2/7) abzustellen, sofern sich das Gericht darin in umfassender Weise mit den einzelnen Faktoren auseinandergesetzt hat. Dies trifft insbesondere sowohl in Bezug auf die volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (S. 7 des Urteils) wie auch hinsichtlich des festgelegten Valideneinkommens von Fr. 23'256.-- brutto zu (S. 7 unten). Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern: Einerseits lag der Bericht von Dr. B.___ vom 18. Oktober 1993 (Urk. 33) bereits im IV-Verfahren vor (vgl. Urk. 19/22). Anderseits hat sich das Gericht mit der Pensumsreduktion per 1. Januar 1992 und dem davon abhängigen Valideneinkommen im Urteil vom 27. Januar 1998 auseinandergesetzt.

2.2 In Bezug auf das Invalideneinkommen wurde vom Gericht festgehalten, dass die Annahme eines monatlich erzielbaren Einkommens von Fr. 3'380.-- nicht zu beanstanden sei. Dabei wurden Tätigkeiten als Näherin, Bestückerin oder Hilfsarbeiterin in der Montage als zumutbar erachtet. Aufgrund des bisherigen Werdeganges der Klägerin (Urk. 19/53) gilt diese Einschätzung auch für die Invaliditätsbemessung im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Die Tatsache, dass die Versicherte anstelle ihrer Arbeit als Köchin, welche nicht als eigentliche Schwerarbeit bezeichnet werden könne, für jede teilweise oder voll sitzende Tätigkeit ohne Einschränkung arbeitsfähig sei, liesse entgegen der Auffassung der damaligen Beschwerdeführerin allerhöchstens einen "Schwerarbeiterabzug" von 10 % zu. Das Gericht hat sich hiermit nicht abschliessend zur Höhe und Angemessenheit eines solchen Abzuges vom Tabellenlohn geäussert, weshalb diese Frage nun im vorliegenden Verfahren frei zu prüfen ist.

2.3 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75).

Die 1959 geborene Klägerin italienischer Abstammung reiste 1982 in die Schweiz ein und besass die Niederlassungsbewilligung C (Urk. 19/50). Zuletzt arbeitete sie bei der A.___ in einem Teilzeitarbeitsverhältnis (Urk. 19/39). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters oder ihrer Nationalität/Aufenthaltskategorie auf dem Arbeitsmarkt als eingeschränkt gelten könnte. Ebenfalls ist hierbei anzumerken, dass das EVG im Urteil in Sachen W. vom 9. Mai 2001 (I 575/00) festgestellt hat, dass sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen insbesondere bei einem Pensum von 50 % gemäss Tabelle 6 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 des Bundesamtes für Statistik (S. 20) im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt, weshalb sich auch gestützt auf diese Tatsache kein Abzug von den Tabellenlöhnen rechtfertigen lasse. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, geht in seinem Bericht vom 10. Februar 1995 (Urk. 19/27) im Übrigen klarerweise davon aus, dass die Klägerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Januar 1998, Urk. 2/7 S. 7), weshalb im Ergebnis auch nicht von einer leidensbedingten Einschränkung in der Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend muss daher festgehalten werden, dass sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles entgegen den Ausführungen der Klägerin (Urk. 1) kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt. Somit ergibt sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 23'256.-- und einem möglichen Invalideneinkommen von Fr. 19'469.-- (12 x Fr. 3'380.-- x 48 %) ein Invaliditätsgrad von 16,3 %, wodurch kein Anspruch der Klägerin auf eine Rente der beruflichen Vorsorge resultiert (Art. 5 Abs. 2 des Reglementes über die Personalvorsorge der Beklagten [Urk. 2/14]). Die Klage ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella

- F.___

- Bundesamt für Sozialversicherung

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).