Appeal Against Suspension of Unemployment Objection Proceedings Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed a decision by the unemployment insurance fund to suspend the proceedings on her objection against a temporary suspension of unemployment benefits due to presumed self-inflicted unemployment, pending the final resolution of an associated employment law dispute. The court dismissed the appeal, reasoning that the decision to suspend the objection proceedings was a procedural ruling, and an appeal against such a ruling is only admissible if it would cause an irreparable disadvantage, which was not established as the delay in receiving potentially due benefits is generally not considered irreparable. Furthermore, the court found that the appeal improperly sought to overturn the original benefit suspension ruling, which was not the subject of the current appeal, and such objections must be raised in the suspended objection proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichNicht wieder gutzumachender Nachteil verneint bei Beschwerde gegen Zwischenverfügung betreffend Sistierung des Einspracheverfahrens (Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit) (BGE 8C_284/2025)
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to indicate the applicable rules for filing a complaint to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to indicate the applicable rules for filing a complaint to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to specify the statutory deadlines for appeal suspension.
Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2024.00226
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Klemmt
Verfügung vom 21. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Syna Arbeitslosenkasse
Rechtsdienst
Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 X.___ war von August 2019 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2024 beim Y.___ angestellt. Gegen die Kündigungsverfügung vom 7. März 2024 (Urk. 6/743-749) liess sie am 25. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen (Urk. 6/675; vgl. auch Urk. 6/794).
1.2 Am 11. Juni 2024 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung ab 1. Juli 2024 an (Urk. 6/871); am 28. Juni 2024 stellte sie der Syna Arbeitslosenkasse zudem Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/702-705). Mit Verfügung vom 26. August 2024 stellte die Kasse die Versicherte wegen erheblicher Indizien für das Vorliegen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit vorsorglich ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/93-97; vgl. auch Urk. 6/112-117). Dagegen erhob die Versicherte am 26. September 2024 (Urk. 6/72-73) Einsprache. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 sistierte die Kasse das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des personalrechtlichen Verfahrens (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, der Sistierungsentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Einspracheverfahren fortzusetzen. Zudem sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (Urk. 6 S. 2), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8; vgl. auch Urk. 9).
2.
2.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.2 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen solche Verfügungen kann gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 57 ATSG Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
2.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht die Beschwerde bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen nur offen, wenn andernfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil resultiert. Laut den ergänzend anwendbaren Art. 45-46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), § 13 Abs. 2 GSVGer und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ist die Beschwerde auch dann zulässig, wenn ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Kieser, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 20 ff. zu Art. 56 mit weiteren Hinweisen; Volz, in: GSVGer-Kommentar, 3. Aufl. 2024, N. 94 ff. zu § 13).
3.
3.1 Beim angefochtenen «Sistierungsentscheid» vom 31. Oktober 2024 handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs.1 zweiter Satzteil ATSG (vgl. auch Oswald, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N 55 zu Art. 52). Zu prüfen ist daher vorab die Zulässigkeit der gegen die angefochtene Zwischenverfügung erhobenen Beschwerde.
3.2 Dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte (vgl. vorstehende Erwägung), ist nicht anzunehmen. Das Vorgehen der Kasse, die Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) angesichts des hängigen personalrechtlichen Rechtsstreits zuerst provisorisch zu verfügen, entspricht grundsätzlich der geltenden Rechtslage und Praxis in vergleichbaren Konstellationen (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 3 AVIG sowie AVIG-Praxis ALE, Rz. C198 ff. und C244 f.). Sodann hängt die strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung von der Beantwortung umstrittener, komplexer personalrechtlicher Vorfragen ab, die Gegenstand des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind (vgl. Urk. 1 S. 20, Urk. 6/675, Urk. 6/794).
3.3 Fraglich bleibt, ob der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Sistierungsverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen kann.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend ihre Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei nicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 20). Dass ihr aus dieser Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehe, bringt sie hingegen nicht vor. Hierfür fehlen denn auch Anhaltspunkte: Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei Sistierungsverfügungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel verneint wird (Urk. 6 S. 2; vgl. auch Kieser, a.a.O., N. 23 zu Art. 56 mit Hinweisen). Durch die Sistierung erfahre der Verfahrensabschluss wohl eine Verzögerung. Gleiches gelte auch für die Nachzahlung von Leistungen, welche der beschwerdeführenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehe. Falls in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden könne, sei er in der Regel aber nicht als irreparabel zu betrachten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts B 23/02 vom 10. Oktober 2022 E. 3.1-2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kieser, a.a.O., N. 21 zu Art. 56 unter Hinweis auf BGE 120 Ib 100). Auch im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die durch die Sistierung allenfalls bewirkte Verzögerung der Auszahlung von Arbeitslosentaggelden für die Beschwerdeführerin unzumutbare, irreparable finanzielle Auswirkungen haben könnte.
Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Aufhebung der am 26. August 2024 verfügten Einstelltage erreichen möchte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren bildet nämlich nur die Sistierung des Einspracheverfahrens das Anfechtungsobjekt. Weitere Einwände gegen die Verfügung vom 26. August 2024 wird sie im aktuell sistierten - Einspracheverfahren vorzubringen haben.
Der Einzelrichter verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Syna Arbeitslosenkasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Klemmt