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AL.2023.00250 • SVG ZH AL.2023.00250 KI-generiert

Unemployment Insurance Appeal Moot After Full Grant of Claim

Geschäftsnummer AL.2023.00250
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a partial rejection of their unemployment insurance claim for the period of July 3 to November 30, 2023, seeking to include a specific plan amount in the calculation of their insured earnings. However, the unemployment insurance fund subsequently issued a reconsideration decision on February 21, 2024, which was understood to have fully granted the appellant's request made in the appeal. Since a general procedural principle dictates that a reconsideration fully granting the appellant's claim during pending appeal proceedings renders the appeal moot, and the appellant failed to contest this understanding when prompted by the court, the court declared the proceedings closed as they had become without object.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Insurance Appeal Moot After Full Grant of Claim: However, the unemployment insurance fund subsequently issued a reconsideration decision on February 21, 2024, which was understood to have fully granted the appellant's request made in the appeal. Since a general procedural principle dictates that a reconsideration fully granting the appellant's claim during pending appeal proceedings renders the appeal moot, and the appellant failed to contest this understanding when prompted by the court, the court declared the proceedings closed as they had become without object.

Schlagwörter

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Arbeitslosenversicherung Teilarbeitslosigkeit Teilentscheid hängiges Verfahren Bemessung des versicherten Verdienstes Arbeitslosenversicherungsorgan Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids, Gegenstandslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. 3 ATSG

This provision, concerning the reconsideration of decisions by the social insurance carrier, justifies the finding that the appeal became moot due to the reconsideration decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 BGG as procedural basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 82 BGG

Cited as the procedural basis for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to determine the suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2023.00250

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser als Referentin

Gerichtsschreiberin Hediger

Verfügung vom 27. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 12. September 2023 hatte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 3. Juli bis 22. Dezember 2023 vereint. Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die dagegen erhobene Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2023 bejahte, für den Zeitraum vom 3. Juli bis 30. November 2023 jedoch vereinte (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes der Betrag des Long Intensive Plan (LTIP) für das Jahr 2023 zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 19. Januar 2024, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2024 reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom 21. Februar 2024 ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 10, Urk. 11/1).

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb).

3. Mit Verfügung vom 18. April 2023 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Gericht innert 10 Tage ab Erhalt dieser Verfügung mitzuteilen, ob die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 21. Februar 2024 vollumfänglich den in der Beschwerde gestellten Begehren entsprochen hat; bei unbenutztem Fristablauf gehe das Gericht davon aus, dass dies der Fall sei (Urk. 14).

Der Beschwerdeführer hat sich innert Frist dazu nicht vernehmen lassen. Es ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin dem Antrag des Beschwerdeführers mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 21. Februar 2024 vollumfänglich entsprochen hat, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Die Referentin verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Hediger