Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2023.00102 • SVG ZH AL.2023.00102 KI-generiert

Unemployment Benefits Denial for Spouse of Sole Proprietor

Geschäftsnummer AL.2023.00102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant, formerly employed by her husband's sole proprietorship, was denied unemployment benefits because her working spouse maintained an employer-like position, triggering the legal exclusion under Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, which analogously applies to prevent abuse by individuals who can decisively influence employer decisions. The court upheld the denial, reasoning that the exclusion is absolute and aims to prevent the *risk* of abuse inherent in such family business relationships, meaning the claimant’s alleged health reasons preventing her return do not negate the inherent risk stemming from her spouse's continued control over the enterprise, thus making her ineligible for benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Benefits Denial for Spouse of Sole Proprietor: 31 Abs. 3 lit. c AVIG, which analogously applies to prevent abuse by individuals who can decisively influence employer decisions. The court upheld the denial, reasoning that the exclusion is absolute and aims to prevent the *risk* of abuse inherent in such family business relationships, meaning the claimant’s alleged health reasons preventing her return do not negate the inherent risk stemming from her spouse's continued control over the enterprise, thus making her ineligible for benefits.

Schlagwörter

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erwerbstätiger Ehegatte Arbeitslosenentschädigung Einzelfirma Ausschlusskriterien Familienleistungsausgleich Geschäftsbeziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG

This provision establishes the exclusion from unemployment benefits for spouses of persons in an employer-like position, which is the substantive ground for dismissing the appeal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 BGG as part of the procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to specify the procedural rule regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to stipulate the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich

AL.2023.00102

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender

‎

Sozialversicherungsrichterin Philipp

‎

Ersatzrichter Boller

‎

Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 29. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Rechtsanwältin Angelika Cueni

Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin

‎

Sachverhalt:

1. Die 1978 geborene X.___ war in den letzten Jahren bei der Einzelunternehmung ihres Ehegatten, der Firma Y.___, in Z.___ angestellt (Urk. 7/9). Nach ihrer Kündigung meldete sie sich am 17. Februar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ an und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2023 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 14. März 2023 (Urk. 7/17) verneinte die Unia Arbeitslosenkasse einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2023 infolge arbeitgeberähnlicher Stellung ihres Ehemannes und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 27. April 2023 (Urk. 2) fest.

2. Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 27. April 2023 aufzuheben und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2023 zu bejahen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 (Urk. 6) schloss die Beschwer

degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht

zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2018 vom 30. September 2019 E. 6, 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 5.2; vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass Versicherte, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen könnten, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten. Da ihr Ehegatte weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, sei die Beschwerdeführerin vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, unabhängig vom Kündigungsgrund und der Frage, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliege (Urk. 2).

2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass sie ihr Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgehoben habe. Eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz sei nicht möglich. Es liege weder eine arbeitgeberähnliche Stellung der Beschwerdeführerin vor noch bestehe das Risiko eines Missbrauchs. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei deshalb zu Unrecht verweigert worden (Urk. 1).

3.

3.1

Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführerin von Januar 2016 bis Januar 2023 bei der Y.___, angestellt war (Urk. 7/4, 7/8, 7/9).

Gleichermassen feststehend ist, dass die Unternehmung Y.___, vom Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4) als Einzelfirma geführt wurde und gemäss Handelsregisterauszug auch weiterhin geführt wird (Urk. 7/3).

Damit liegt ein Sachverhalt vor, der von der dargelegten Rechtsprechung zur Umgehung

von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG erfasst ist (vgl. E. 1), da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Geschicke seiner Einzelunternehmung fraglos selber bestimmen kann und konnte.

3.2

Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen Bericht ihres Hausarztes (Urk. 3/8) die Auffassung vertritt, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in die Firma ihres Ehemannes zurückkehren könne, weshalb kein Missbrauchsrisiko vorliege, und sie mithin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1 S. 3 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen oder ihre Ehegatten inhärent ist. Dass ein solches Risiko selbst dann bestünde, wenn die Beschwerdeführerin wie bescheinigt (vgl. Urk. 7/20) nur noch leichte wechselbelastende Arbeiten ausführen darf, liegt auf der Hand.

Der Leistungsausschluss dieser Personen ist damit absolut zu verstehen, das heisst es muss kein Rechtsmissbrauch beziehungsweise keine absichtliche Rechtsumgehung von Arbeitslosenentschädigung nachgewiesen werden (vgl. E. 1). Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin auch nicht aus den von ihr zitierten Urteilen des Bundesgerichts C 30/03 vom 11. August 2003 und C 150/04 vom 7. Dezember 2004, wurde in diesen Entscheiden doch nicht das konkrete Missbrauchsrisiko der Ehegattin geprüft, sondern vielmehr die Frage, ob der Ehemann (weiterhin) massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen hatte, was in den erwähnten Entscheiden bejaht wurde und selbstredend auch beim Ehemann der Beschwerdeführerin als Inhaber einer Einzelfirma anzunehmen ist.

3.3

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2023 somit zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

### Das Gericht erkennt:

1. Die

Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

-

Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

-

Unia Arbeitslosenkasse

-

seco - Direktion für Arbeit

-

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen

seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

###

### Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

Vogel

Schilling