Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2021.00314 • SVG ZH AL.2021.00314 KI-generiert

Unemployment Insurance Benefit Entitlement Calculation Dispute

Geschäftsnummer AL.2021.00314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal against a decision by the unemployment insurance fund which had terminated benefit payments on September 19, 2019, based on a calculation that the claimant had exhausted her 400-day entitlement, even after offsetting overpayments against disability benefits and writing off a portion, arguing that the written-off amount still counted against the benefit day count. The court overturned the prior decision and remanded the matter back to the insurance fund for a new decision because, during the hearing, the fund conceded an error in determining the final benefit day, and both parties agreed that further clarification was necessary to correctly determine the remaining entitlement period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzurteil; übereinstimmender Antrag auf Rückweisung; Androhung der Kostenauflage nach Nichterscheinen der Beschwerdeführerin an von ihr beantragter Hauptverhandlung im Wiederholungsfall; Gutrück.

Schlagwörter

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Bemessung der Arbeitslosenentschädigung Leistungsanspruch Kostenfestsetzung Streitgegenstand Invalidenversicherungsrecht Versicherungskasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in the reasoning regarding the cost assessment, although the final order declared the proceedings free of charge.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to establish the suspension period for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2021.00314

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 30. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1982, absolvierte vom 13. April 2016 bis 11. April 2018 berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Urk. 8/662 Ziff. 16). Am 30. April 2018 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Regensdorf (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 8/665) und stellte am 3. Mai 2018 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/661-664). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete eine Rahmenfrist für den Beitragsbezug vom 30. April 2018 bis 29. April 2020 und richtete gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 7'825. Taggelder aus (vgl. Urk. 8/595).

1.2 Mit Verfügung vom 20. November 2019 korrigierte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für die Perioden vom 30. April bis 31. August 2018 auf Fr. 3'913. und vom 1. September 2018 bis 31. Juli 2019 auf Fr. 1'565. sowie ab dem 1. August 2019 auf Fr. 3'913. und forderte von der Versicherten für Mai bis November 2018 zu viel ausgerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 19'498.85 zurück, wobei sie Fr. 8'454.20 mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnete und Fr. 11'044.65 vorbehältlich einer möglichen Verrechnung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge zulasten des Ausgleichsfonds abschrieb (Urk. 8/288-291), was sie mit Einspracheentscheid vom 24. März 2020 bestätigte (Urk. 8/65-73). Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3 Mit Taggeldabrechnung vom 17. Dezember 2019 richtete die Arbeitslosenkasse letztmals Taggelder aus (Urk. 8/239). Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 setzte sie den Anspruch der Versicherten während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 30. April 2018 bis 29. April 2020 auf 400 Taggelder fest und stellte fest, dass der Taggeldanspruch am 19. September 2019 geendet habe (Urk. 8/153-155). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 17. Januar 2020 (Urk. 8/124-131) wies sie mit Entscheid vom 17. September 2020 ab (Urk. 8/18-25 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. September 2020 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Oktober 2021 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 4) und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, eventuell die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung (S. 2 Ziff. 2). In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 29. November 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

Am 23. Juni 2022 fand die öffentliche Hauptverhandlung statt, von welcher die Beschwerdeführerin unentschuldigt fernblieb (Protokoll S. 3).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

Art. 27 Abs. 1 AVIG sieht vor, dass sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) bestimmt. Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG).

1.2 Gemäss Art. 24 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der anzuwendende Entschädigungssatz bestimmt sich nach Art. 22 (Abs. 1). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1).

1.3 Laut Art. 8a der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) in der seit 26. März 2020 gültig gewesenen Fassung erhalten alle anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 10 AVIG zusätzlich höchstens 120 Taggelder. Der aktuelle Höchstanspruch wird dadurch nicht belastet (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bei Bedarf um zwei Jahre verlängert.

1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) zusammengefasst damit, die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum vom 1. April 2018 bis 19. September 2019 256.9 Taggelder bezogen (S. 5 unten). Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. November 2018 seien ihr zu hohe Taggelder im Betrag von Fr. 19'498.85 ausgerichtet worden, welche im Betrag von Fr. 8'545.20 mit Leistungen der Invalidenversicherung verrechnet würden und im Betrag von Fr. 11'044.65 zu Lasten des Ausgleichsfonds abgeschrieben worden seien (S. 6 Mitte). Der abgeschriebene Betrag von Fr. 11'044.65 entspreche 145.22 Taggeldern, was zusammen mit den bis zum 19. September 2019 bezogenen Taggeldern über 400 Taggeldern liege. Die Einstellung der Taggeldleistungen per 19. September 2019 sei somit korrekt (S. 6 unten). Im Umfang der abgeschriebenen Forderung sei auf eine Rückzahlung der Taggelder durch die Beschwerdeführerin verzichtet worden, der Taggeldzähler sei jedoch im Umfang dieser abgeschriebenen Forderung zu belasten (S. 7).

Anlässlich der Hauptverhandlung räumte die Beschwerdegegnerin einen Fehler ein, weswegen der letzte Tag des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung auf ein zu frühes Datum festgesetzt worden sei, und beantragte die Rückweisung der Sache zur Prüfung, bis wann die Beschwerdegegnerin Anspruch auf Taggelder hat und zur dementsprechenden Neuentscheidung (Protokoll S. 4 unten).

2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 4), die Zwischenverdienste seien nicht einkalkuliert worden (S. 3 Mitte). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihrer Argumentation in der Einsprache nicht auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Zudem hätte sie noch gar nicht ausgesteuert werden dürfen.

2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen ist.

3.

3.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.

3.2 Das AVIG sieht keine Kostenpflicht in Streitigkeiten vor, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), worauf die Parteien auf den 23. Juni 2022 zur Instruktions- und anschliessenden Hauptverhandlung vorgeladen wurden. Die Beschwerdeführerin fehlte unentschuldigt. Ihr Verhalten ist als leichtsinnig zu qualifizieren. Im Hinblick auf weitere an diesem Gericht hängige Verfahren (AL.2020.00151 und IV.2022.00214), in welchen sie eine öffentliche Hauptverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt hat, ist sie darauf hinzuweisen, dass ihr im Wiederholungsfall Kosten für unnötigen Aufwand auferlegt werden würden.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. September 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage von S. 3-6 des Protokolls

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage von S. 3-6 des Protokolls

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensTiefenbacher