Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2020.00327 • SVG ZH AL.2020.00327 KI-generiert

Insolvency Compensation Claim for Unpaid Wages and Vacation Days Dismissed

Geschäftsnummer AL.2020.00327
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person, a former manager whose employing company was declared bankrupt, sought insolvency compensation for unpaid wages covering a period up to March 2020, despite the bankruptcy proceedings concluding in May 2020 and his last day of work being November 30, 2019, for which he had already been paid. The court dismissed the appeal, reasoning that insolvency compensation is intended to cover wages for work actually performed, and since the claimant was fully paid up to his last day of work in November 2019, his claim for regular wages did not fall under its protective scope; furthermore, the claim for compensation for unused vacation days was explicitly excluded by established precedent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Da der Lohn von der Arbeitgeberin bis zu deren Konkurs bezahlt worden ist, besteht kein Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung. Abweisung.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung Sozialversicherungsbeiträge Konkursverfahren Beitragsforderung unentgeltliche Tätigkeit Abgangsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 AVIG

Although cited extensively in the reasoning, this article establishes the general conditions for entitlement to insolvency compensation, which forms the basis for the court's decision to reject the claim.

Art. 52 Abs. 1bis AVIG

Cited in the reasoning to confirm that the exception for claims arising after bankruptcy does not apply in this case because the claimant was aware of the bankruptcy.

Art. 52 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning as defining the scope of covered wage claims (work actually performed).

Art. 52 Abs. 2 AVIG

Cited in the reasoning regarding the obligation to deduct social security contributions from the compensation.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final orders as governing the general scope of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final orders as governing the specific procedures for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the final orders to specify the deadlines for filing the appeal (suspension of the deadline).

Art. 42 BGG

Cited in the final orders to set out the formal requirements for the appeal submission to the Federal Supreme Court.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive in the provided text (the dispositive cites BGG articles), the standard procedure in Swiss court decisions is to apply cost provisions. Since the judgment states: '2. Das Verfahren ist kostenlos,' and usually costs are governed by LTF/BGG articles, and since Article 66 LTF governs court costs, it is often the underlying provision, even if the actual citation in the orders refers to the federal procedure (BGG). *However, adhering strictly to the rule: only explicitly cited provisions in orders 1-5 are included. Since the text only cites BGG articles (Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG) and no LTF article regarding costs is explicitly cited in the dispositive orders, only the BGG articles are listed.*

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2020.00327

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 7. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1972, war seit dem 1. Februar 2019 als Geschäftsführer der Y.___ tätig (Urk. 11/237-250, Urk. 11/300-301 Ziff. 2-3). Am 27. November 2019 wurde über die Y.___ der Konkurs eröffnet (Urk. 11/27-29). Das Konkursamt Z.___ teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 die Konkurseröffnung mit und sprach unter Einhaltung der Kündigungsfrist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2020 aus, wobei der Versicherte per sofort von der weiteren Arbeitspflicht freigestellt wurde (Urk. 11/216, Urk. 11/284-287 Ziff. 18-20). Am 12. Mai 2020 wurde das Konkursverfahren über die Y.___ in Liquidation mit Urteil der Konkursrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 11/43).

Am 30. Dezember 2019 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend Kasse) einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für im Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 28. Februar 2020 bestehende offene Lohnforderungen in der Höhe von insgesamt Fr. 63‘809.83 (Urk. 12/66-67 Ziff. 15). Mit Verfügung vom 19. März 2020 verneinte die Kasse einen Anspruch des Versicherten auf eine Insolvenzentschädigung (Urk. 12/21-22). Die dagegen vom Versicherten am 25. März und am 26. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 12/10-12, Urk. 12/16-17) wies die Kasse mit Entscheid vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) ab.

2. Der Versicherte erhob am 21. August 2020 Beschwerde (Urk. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 10. September 2020 wurde ihm eine Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde angesetzt, um ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu nennen, die angefochtenen Entscheide einzureichen und um sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern (Urk. 3). Am 2. Oktober 2020 reichte der Versicherte seine verbesserte Beschwerdeschrift (Urk. 5) und den angefochtenen Entscheid vom 13. Juli 2020 (Urk. 2) ein und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei zu bejahen.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2020 (Urk. 9) beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masseschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

1.3 Die Insolvenzentschädigung ist eine Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Sie setzt eine Lohnforderung der versicherten Person gegenüber dem insolventen Arbeitgeber voraus. Unter Lohnforderung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich der massgebende Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG zu verstehen, einschliesslich der geschuldeten Zulagen. Als zweiseitiger Vertrag verpflichtet der Arbeitsvertrag den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Leistung von Arbeit und den Arbeitgeber zur Entrichtung eines Lohnes. Die Rechtsfolge besteht aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht darin, dass die Lohnforderung grundsätzlich an die Leistung von Arbeit gebunden ist. Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich daher nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit; sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen (ungerechtfertigter) vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien. Diese Praxis stützt sich auf den Gesetzeswortlaut und den klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Tatbestand der geleisteten Arbeit hat die Rechtsprechung diejenigen Fälle gleichgestellt, in denen der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 OR keine Arbeit leisten konnte. Solange der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat er oder sie einen Lohnanspruch, der gegebenenfalls einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung rechtfertigen kann (BGE 132 V 82 E. 3.1 mit Hinweis).

Im Einzelnen ist ein Lohnbestandteil von der Insolvenzentschädigung nur gedeckt, wenn die versicherte Person für den von Art. 52 Abs. 1 AVIG vorgeschriebenen Zeitraum unter Annahme eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses und eines zahlungsfähigen Arbeitgebers berechtigte Aussichten auf dessen Auszahlung haben konnte. Dazu gehört ein anteilmässiger 13. Monatslohn, weil dieser pro rata temporis in Geld erworben wird, und die Arbeitnehmenden mit diesem normalerweise gegen Ende des Kalenderjahrs ausbezahlten Lohnanteil bereits Anfang Jahr rechnen können. Wie der 13. Monatslohn bilden auch die Ferien- und Überstundenentschädigungen grundsätzlich einen Bestandteil des massgebenden Lohnes. Allein deswegen kann aber nicht schon eine vollständige Deckung solcher ausstehender Forderungen durch die Insolvenzentschädigung angenommen werden. So sind Entschädigungen für noch nicht bezogene Ferien von ehemals im Monatslohn angestellt gewesenen Personen, welche keine Ferienlohnzuschläge erhalten haben, und - bei entsprechender arbeitsvertraglicher Übereinkunft - Entschädigungen für noch nicht mit Freizeit kompensierte Überstunden nicht von der Insolvenzentschädigung gedeckt (BGE 137 V 96 E. 6.2-6.5).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Angabe den Lohn von seiner ehemaligen Arbeitgeberin bis zum 30. November 2019 erhalten habe. Da er ab dem 1. Dezember 2019 keine Arbeit mehr für seine ehemalige Arbeitgeberin geleistet habe, habe er ab diesem Datum keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mehr. Nachdem er durch das Konkursamt Z.___ mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 freigestellt worden sei, sei das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der geschuldeten Arbeitsleistung spätestens ab diesem Zeitpunkt beendet worden. Dass noch eine dreimonatige Kündigungsfrist bestanden habe, sei nicht relevant. Relevant sei, dass er keine Arbeit mehr geleistet habe. Was die vom Beschwerdeführer für die Zeitspanne vom 1. August bis 30. November 2019 geltend gemachten Ferientage beziehungsweise die Ferienentschädigung für noch nicht bezogenen Ferien anbelange, sei er darauf hinzuweisen, dass diese gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht von der Insolvenzentschädigung erfasst seien. Es bestehe demnach kein Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung (S. 3 Ziff. 5-7).

2.2 Indem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeverbesserung unter anderem den Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend Insolvenzentschädigung (Urk. 2) eingereicht hat, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er hiermit nicht einverstanden gewesen und ein Beschwerdewille vorhanden ist, obwohl sich seiner verbesserten Beschwerdeschrift (Urk. 5) keine sachdienlichen Hinweise entnehmen lassen. Jedoch verwies er in seiner ursprünglichen Beschwerdeschrift (Urk. 1) unter anderem auf seine Einsprache vom 25. März 2020. In dieser machte er im Wesentlichen geltend, dass er nicht verstehe, weshalb er für die dreimonatige Kündigungsfrist kein Geld erhalte. Zudem seien ihm nicht genutzte Ferientage und seine Ausgaben nicht erstattet worden, was inakzeptabel sei. Er brauche dringend finanzielle Mittel. Er sei von der «Insolvenzeröffnung» überrascht gewesen (Urk. 12/16-17).

2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung.

3.

3.1 Unbestrittenermassen wurde am 27. November 2019 über die Y.___ der Konkurs eröffnet, wobei die Insolvenzerklärung am Konkursgericht unter anderem durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte (Urk. 11/27-29). Sodann führte er im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vom 10. Dezember 2019 aus, dass der letzte geleistete Arbeitstag der 30. November 2019 gewesen sei (Urk. 11/284-287 Ziff. 19).

Sowohl den Lohnabrechnungen (Urk. 12/34-37) als auch den Kontoauszügen des Beschwerdeführers (Urk. 11/188-202) lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der für die Insolvenzentschädigung relevanten viermonatigen Zeitpanne vom 1. August bis 30. November 2019 sein Lohn von monatlich jeweils Fr. 16'667.-- brutto bis Ende November 2019 ausgerichtet wurde.

Zu beachten ist, dass es sich bei der Insolvenzentschädigung um eine Entschädigung für effektiv geleistete Arbeit handelt (vorstehend E. 1.3). Da der Beschwerdeführer jedoch am 30. November 2019 seinen letzten Arbeitstag hatte und bis zu diesem letzten Tag hierfür entlöhnt wurde, fallen seine Ansprüche nicht unter den Schutzbereich der Insolvenzentschädigung. Auch hatte er zweifelsohne Kenntnis vom Konkurs seiner Arbeitgeberin, da er selber die Insolvenzerklärung vor dem Konkursrichter tätigte. Damit ist auch kein Anwendungsbereich von Art. 52 Abs. 1bis AVIG für eine Entschädigung einer allenfalls nach der Konkurseröffnung entstandenen Lohnforderung (vorstehend E. 1.2) gegeben.

Soweit der Beschwerdeführer eine Insolvenzentschädigung für offene Ferienansprüche für die Zeitpanne vom 1. Februar bis 30. November 2019 beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Insolvenzentschädigung Ansprüche infolge nicht bezogener Ferien nicht deckt (vorstehend E. 1.3, BGE 137 V 96 E. 6).

3.2 Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Insolvenzentschädigung. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubSchucan