Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2020.00095 • SVG ZH AL.2020.00095 KI-generiert

Appeal Moot Due to Full Administrative Rectification

Geschäftsnummer AL.2020.00095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant initially challenged an administrative decision denying short-time work compensation, but during the appeal proceedings, the administrative body reconsidered its earlier ruling, partially revoked the objection decision, and ultimately approved the requested compensation retroactive to the initial date based on the first application, which fully satisfied the appellant's claim. The court ruled that under general procedural principles and relevant social insurance law, when the contested administrative decision is fully rectified through a reconsideration during a pending appeal, the appeal becomes moot and the proceedings must be discontinued as a result of the matter having become without object.

Legislator-Regeste

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Art. 53 Abs. 3 ATSG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Appeal Moot Due to Full Administrative Rectification: The court ruled that under general procedural principles and relevant social insurance law, when the contested administrative decision is fully rectified through a reconsideration during a pending appeal, the appeal becomes moot and the proceedings must be discontinued as a result of the matter having become without object.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Verfahrensrügen Kurzarbeitsentschädigung Sozialversicherungsverfahren Forderungseingabe anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 Abs. 3 ATSG

This provision is cited in the reasoning section which explains why the agency could reconsider the decision, leading to the case becoming moot, though it is not directly cited in the operative part. However, the core decision is based on the case becoming moot, which is supported by the cited procedural rules.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to stipulate the formal requirements (claims, reasoning, evidence) for filing an appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2020.00095

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Referent

Gerichtsschreiberin Geiger

Verfügung vom 5. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

1. Mit Voranmeldung von Kurzarbeit vom 18. Februar 2020 stellte die X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer vom 10. März bis 31. Juli 2020 für den Gesamtbetrieb. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 6/3). Die dagegen von der X.___ am 2. März 2020 eingereichte Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 17. März 2020 (Urk. 2) ab. Dagegen erhob die X.___ am 23. März 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr die beantragte Kurzarbeitsentschädigung zu gewähren. Gleichentags reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein, wogegen das AWA mit Verfügung vom 28. März 2020 keinen Einspruch erhob und Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 23. März bis 22. September 2020 zusprach, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 6/4). Mit Ersatz-Verfügung vom 13. Mai 2020 hob der Beschwerdegegner die Verfügung vom 28. März 2020 auf, erhob gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung teilweise Einspruch und hielt fest, dass Kurzarbeitsentschädigung in der Zeit vom 10. März bis 9. September 2020 auszurichten sei, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk. 6/5).

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdegegner den Wiedererwägungsentscheid vom 13. Mai 2020 (Urk. 6/1) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 5, unter Beilage seiner Akten, Urk. 6/1-5).

2. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb).

3. Mit Ersatz-Verfügung vom 13. Mai 2020 bewilligte der Beschwerdegegner die Kurzarbeit - entsprechend der ersten Voranmeldung vom 18. Februar 2020 - bereits ab dem 10. März 2020 (Urk. 6/5) und hob mit gleichentags ergangenem Wiedererwägungsentscheid den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2020 auf (Urk. 6/1), womit dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen wurde, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

Der Referent verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage eines Doppels von Urk. 5 und einer Kopie von Urk. 6/1

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Geiger