Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2020.00053 • SVG ZH AL.2020.00053 KI-generiert

Owner Not Eligible for Employee Training Grants

Geschäftsnummer AL.2020.00053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, who founded and was the sole owner and managing director of a company, applied for training grants for his employment in that company. The court denied the application, reasoning that training grants are intended to aid in the integration of difficult-to-place employees and are not available for self-employed individuals. The court determined that the applicant, despite being formally employed by his own company, should be classified as self-employed in this context, and therefore, no legal basis existed for awarding him training grants.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 2 Satz, Art. 65 AVIG, Art. 52 ATSG, Art. 42 BGG, Art. 82 BGG, Art. 90 BGG; Owner Not Eligible for Employee Training Grants: The court denied the application, reasoning that training grants are intended to aid in the integration of difficult-to-place employees and are not available for self-employed individuals. The court determined that the applicant, despite being formally employed by his own company, should be classified as self-employed in this context, and therefore, no legal basis existed for awarding him training grants.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Beschäftigungsbeihilfen Unternehmensleiter unentgeltliche Rechtspflege Ausschluss eines Gesellschafters Alleineigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 AVIG

Cited as the legal basis for granting training allowances, which is found to be inapplicable in this case.

Art. 52 ATSG

Referred to in the context of the duty to provide reasons for decisions, and to address the alleged violation of the right to be heard.

Art. 42 BGG

Cited to explain the requirements for submitting a complaint to the Federal Court.

Art. 82 BGG

Cited to establish the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish the possibility of appealing to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2020.00053

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichterin Senn

Gerichtsschreiberin Peter

Urteil vom 19. Februar 2021

in Sachen

1. X.___

2. Y.___ GmbH

Beschwerdeführende

Beschwerdeführerin 2 vertreten durch X.___

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Qualifizierung für Stellensuchende (QuS)

Zollstrasse 36, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 29. Mai 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), wobei die Rahmenfrist für den Leistungsbezug infolge Verlängerung des Arbeitsverhältnisses und Bezug von Taggeldern der Krankentaggeldversicherung am 1. August 2018 eröffnet wurde (Urk. 3/18 und Urk. 6/5). Mit Arbeitsvertrag vom 6. November 2019 wurde X.___ als Kaufmann und Treuhänder in der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 3/14). X.___ gründete diese GmbH im Jahr 2003 (Urk. 6/3). Am 11. Oktober 2019 stellte X.___ beim RAV ein Gesuch um Gewährung von Einarbeitungszuschüssen für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 1. Mai 2020 (Urk. 3/16), welches mit Verfügung vom 20. November 2019 abgelehnt wurde (Urk. 3/2). Die dagegen von X.___ am 6. Januar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 3/1) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2020 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 15. Februar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm Einarbeitungszuschüsse zu gewähren. Das AWA schloss am 4. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2020 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59-75 AVIG). Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere:

a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können;

b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern;

c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder

d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.

1.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören auch die Einarbeitungszuschüsse. Damit soll versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, im Hinblick auf eine definitive Anstellung in einem Betrieb für eine Einarbeitungsphase, während der diese Personen einen verminderten Lohn erhalten, Einarbeitungszuschüsse gewährt werden. Diese Massnahme soll die konkrete dauerhafte Wiedereingliederung einer arbeitslosen Person an einem bestimmten Arbeitsplatz fördern (Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2). Gemäss Art. 65 AVIG können versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. b) und die versicherte Person nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. c).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner verneinte einen Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse mit der Begründung, der Beschwerdeführer bringe für die neue Stelle sehr gute Voraussetzungen mit und es sei kein ausserordentlicher Einarbeitungsaufwand zu erkennen. Als Inhaber der Firma Y.___ GmbH habe er arbeitgeberähnliche Stellung und somit massgeblichen Einfluss auf die Entscheidfindung im Betrieb (Urk. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Voraussetzungen der Gewährung von Einarbeitungszuschüssen seien insofern erfüllt, als die neue Tätigkeit als Treuhänder auch aufgrund der verschiedenen kantonalen Gegebenheiten ein anspruchsvolles Tätigkeitsfeld darstelle und hierfür eine ausserordentliche Einarbeitungszeit und -aufwand benötigt werde. Seine bisherige Dozententätigkeit bringe kein solches spezifisches Fachwissen - entgegen der Annahme des Beschwerdegegners – mit sich. Zudem habe sich der Beschwerdegegner nicht mit allen von ihm vorgebrachten Punkten auseinandergesetzt und sei eine Auseinandersetzung mit seiner Einsprache aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen deren Erhebung und dem Erlass des Einspracheentscheids zu bezweifeln (Urk. 1).

2.3 In der Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 (Urk. 5) führte der Beschwerdegegner aus, dass eine erschwerte Vermittelbarkeit aufgrund ungenügender beruflicher Voraussetzungen nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildungen und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten für die neue Stelle sehr gute Voraussetzungen mit sich bringe und anhand des Einarbeitungsplans kein ausserordentlicher Einarbeitungsaufwand ersichtlich sei (Urk. 5 S. 5 f.). Der Einarbeitungsplan entspreche zudem nicht den relevanten Anforderungen (Urk. 5 S. 7). Auch könne aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zugleich Arbeitnehmer und Arbeitgeber sei, nicht ausgeschlossen werden, dass die Einarbeitungszuschüsse nicht nur als wirtschaftlicher Vorteil genutzt würden (Urk. 6 S. 8-11).

3. Vorerst gilt es die sinngemäss gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, wonach sich der Beschwerdegegner nicht mit allen Vorbringen auseinandergesetzt habe (E. 2.2) zu prüfen.

Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Im Lichte dieser Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erblickt werden, hat doch der Beschwerdegegner den angefochtenen Entscheid - wenn auch kurz - doch immerhin soweit begründet, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2020 (Urk. 5) ausführlich Stellung nahm, wozu sich der Beschwerdeführer nicht weiter äusserte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfenden Gericht (vgl. Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1) umfassend Stellung nehmen, sich zu allen Aspekten des Verfahrens äussern und neue Beweismittel einbringen konnte, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs - da nicht besonders schwerwiegend – ohnehin als im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten.

4. Mit Arbeitsvertrag vom 6. November 2019 wurde der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH als Kaufmann/Treuhänder angestellt (Urk. 3/14). Hierfür wurden die vorliegend umstrittenen Einarbeitungszuschüsse beantragt (Urk. 3/16). Die Y.___ GmbH wurde vom Beschwerdeführer im Jahr 2003 gegründet. Seit 2010 ist der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 6/3). Mit dieser Funktion als Geschäftsführer erscheint eine eigentliche Einarbeitung bereits als nicht notwendig. Entscheidend ist allerdings, dass der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen als selbständig Erwerbender zu qualifizieren ist (vgl. hierzu auch prozessorientiertes Beratungsprotokoll, Urk. 6/6, Eintrag vom 3. Juli 2017, wonach der Beschwerdeführer von einer selbständigen Tätigkeit berichtete). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer formell bei der Y.___ GmbH angestellt wurde. Die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen in diesem für die selbständige Erwerbstätigkeit vorgesehenen Unternehmen ist ausgeschlossen, denn damit würde nicht das Unternehmen bei der Eingliederung eines schwer vermittelbaren Arbeitnehmers unterstützt, sondern der Beschwerdeführer direkt mit Leistungen begünstigt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2487 N. 735). Für die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen an selbständig Erwerbstätige fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 121 V 382 E. 3a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2020 vom 6. April 2020 E. 6). Ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse gemäss Art. 65 AVIG fällt damit von vornherein ausser Betracht, weshalb sich Ausführungen zu einer allfälligen eingeschränkten Vermittlungsfähigkeit, zu den Anforderungen an einen Einarbeitungsplan und weiteren Voraussetzungen zur Gewährung von Einarbeitungszuschüsse vor diesem Hintergrund erübrigen.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, 8405 Winterthur

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

VogelPeter