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AL.2019.00306 • SVG ZH AL.2019.00306 KI-generiert

Unemployment Office Refusal to Hear Appeal Overturned

Geschäftsnummer AL.2019.00306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployment office issued a 43-day benefit suspension, and upon the claimant's appeal, the office refused to consider it, deeming the appeal insufficient. The claimant appealed this refusal, seeking to have the refusal overturned and the office compelled to hear the original appeal. The court found that while the claimant's submission after the initial notice requesting improvements to their appeal may have lacked a specific legal request and clear reasoning, the office had not set a peremptory deadline for improvements and had improperly ignored the claimant's implicit request for an extension to submit documentation. Therefore, the court overturned the refusal and remanded the case to the unemployment office to address the original appeal, also awarding the claimant legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, Art. 42 ATSG, § 34 Abs. 1 GSVGer, § 34 Abs. 3 GSVGer; Unemployment Office Refusal to Hear Appeal Overturned: The claimant appealed this refusal, seeking to have the refusal overturned and the office compelled to hear the original appeal. The court found that while the claimant's submission after the initial notice requesting improvements to their appeal may have lacked a specific legal request and clear reasoning, the office had not set a peremptory deadline for improvements and had improperly ignored the claimant's implicit request for an extension to submit documentation. Therefore, the court overturned the refusal and remanded the case to the unemployment office to address the original appeal, also awarding the claimant legal costs.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit ungerechtfertigte Entlassung Arbeitslosenversicherungsorgan Beschwerdelegitimation Parteianhörung Anforderungen an eine Einsprache; Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

Cited as violated, leading to the annulment of the decision and return of the case for consideration of the appeal.

Art. 42 ATSG

Cited as violated, leading to the annulment of the decision and return of the case for consideration of the appeal.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Basis for granting legal costs to the successful party.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Basis for calculating the amount of legal costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for lodging an appeal with the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for lodging an appeal with the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited for the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited for the formal requirements of an appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2019.00306

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 21. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, MLaw Y.___

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) X.___, geboren 1963, mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 (Urk. 3/3) wegen Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) für 43 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hatte,

und nachdem das AWA mit Entscheid vom 13. November 2019 (Urk. 2) auf die Einsprache von X.___ nicht eingetreten war;

nach Einsicht in

die Eingabe von X.___ vom 13. Dezember 2019 (Urk. 1), mit welcher er Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2019 erheben liess mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und das AWA zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten,

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 16. Januar 2020 (Urk. 6)

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung),

nach Art. 52 Abs. 1 Halsbsatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann,

gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müssen,

eine Einsprache einen Einsprachewillen voraussetzt, aber in formeller Hinsicht nur sehr geringe Voraussetzungen erfüllen muss (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 38 f. zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen),

für den Fall, dass einer Einsprache ein Rechtsbegehren, eine Begründung oder beides fehlt, eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen ist (Kieser, a.a.O.; N 48 zu Art. 52 ATSG), wobei Lehre und (teilweise auch) die Rechtsprechung davon ausgehen, dass eine Einsprache keiner ausdrücklichen Begründung bedarf (Kieser, a.a.O., N 48 zu Art. 52 ATSG; vgl. auch N 50 zu Art. 52 ATSG zur sogenannten «vorsorglichen Einsprache»),

falls die Erfordernisse an eine Einsprache nicht erfüllt sind, eine Nachfrist zur Behebung der Mängel anzusetzen ist mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. auch Kieser, a.a.O., N 35 zu Art. 52 ATSG),

diese Nachfrist grundsätzlich verlängert werden kann (Kieser, a.a.O., N 37 zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen),

der Beschwerdegegner sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. November 2019 (Urk. 2) auf den Standpunkt stellte, dass die nach erfolgter Nachfristansetzung eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2019 (Eingangsdatum; Urk. 3/5) kein Rechtsbegehren und keine Begründung enthalten habe, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten gewesen sei (vgl. auch Urk. 6),

demgegenüber der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen liess, dass die genannte Eingabe die Anforderungen an eine rechtsgültige Anforderung knapp erfülle, weil aus ihr zum einen der Einsprachewillen hervorgehe («ich bin nicht einverstanden, dass es 43 Tage gekürzt wird»), und zum anderen eine ausdrückliche Begründung gemäss Lehre und Rechtsprechung nicht erforderlich sei (Urk. 1),

strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnern zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist,

aus den Akten ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 dem Beschwerdegegner kommentarlos Dokumente zugestellt hatte und dass der Beschwerdegegner gestützt darauf davon ausgehen musste, dass der Beschwerdeführer mit der Einstellungsverfügung vom 2. Oktober 2019 nicht einverstanden war, was der Beschwerdegegner auch so kommunizierte (Schreiben vom 8. Oktober 2019 [Urk. 3/4]),

der Beschwerdegegner mit genannten Schreiben (Urk. 3/4) feststellte, dass der Einsprache des Beschwerdeführers weder Rechtsbegehren noch Begründung zu entnehmen war, weshalb er dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen ansetzte, um eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Einsprache einzureichen, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 3/4),

der Beschwerdeführer daraufhin fristgerecht folgende Eingabe einreichte (Urk. 3/5):

«Es tut mir Leid das, das so kurzfristig war und ich bin nicht einverstanden das es 43 Tage gekürtz wird. Ich brauche einen Termin um alle Unterlagen zubringen.»

vorweg festzuhalten ist, dass der Einsprachewille des Beschwerdeführers (auch gemäss Einschätzung des Beschwerdegegners) von Anfang an gegeben war,

der genannten Eingabe - entgegen der im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung - durchaus ein sinngemässes Rechtsbegehren entnommen werden kann, nämlich dass der Beschwerdeführer mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 43 Tagen nicht einverstanden sei und demzufolge beantrage, es sei von einer Einstellung abzusehen beziehungsweise die Zahl der Einstelltage zu reduzieren,

allerdings dem Beschwerdegegner insoweit zuzustimmen ist, dass der genannten Eingabe keine Begründung zu entnehmen ist, wobei angesichts der oben wiedergegebenen Lehrmeinung, die aber offensichtlich in einem gewissen Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 ATSV steht, nicht zur Gänze klar ist, ob dies ein Mangel ist, der das Nichteintreten auf eine Einsprache rechtfertigen kann,

diese Frage vorliegend offenbleiben kann, weil vielmehr streitentscheidend ist, dass der Beschwerdegegner in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2019 (Urk. 3/4) dem Beschwerdeführer keine peremtorische Frist angesetzt hat und der Eingabe vom 28. Oktober 2019 (Eingangsdatum; Urk. 3/5) ein offensichtliches Fristerstreckungsgesuch immanent ist («Ich brauche einen Termin um alle Unterlagen zubringen.»),

der Beschwerdegegner, der dem Beschwerdeführer keine nicht-erstreckbare Nachfrist angesetzt hatte, das genannte Fristerstreckungsgesuch nicht ohne Weiteres hätte übergehen dürfen,

der angefochtene Einspracheentscheid den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 42 ATSG) verletzt, weshalb er in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegnern zur Behandlung der Einsprache zurückzuweisen ist;

in weiterer Erwägung, dass nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat und diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb der Beschwerdegegner zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer, der durch eine Rechtsschutzversicherung vertreten wird, eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

erkennt der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. November 2019 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdeführer zur Behandlung der Einsprache zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 600. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubStocker