Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2019.00226 • SVG ZH AL.2019.00226 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld for Voluntary Resignation Despite Documented Stress

Geschäftsnummer AL.2019.00226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who voluntarily resigned from employment without securing a new position was subject to a 31-day suspension of unemployment benefits due to self-caused unemployment, which the court determined was a finding of severe fault under the relevant statutes. The court reasoned that while medical documentation indicated the claimant suffered from work-related stress leading to depressive symptoms, no clear medical evidence demonstrated that continued temporary employment until a new job was secured was objectively impossible or medically unallowable, thus failing to meet the high threshold for excusing the resignation; however, considering the documented personal health difficulties and the fact that the 31-day penalty was already set at the lowest end of the severe fault range (31-60 days, typically starting from an average of 45 days), the penalty was deemed appropriate and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 45 Abs. 3 AVIV, Art. 45 Abs. 4 AVIV, Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 90 ff. BGG; Unemployment Benefits Suspension Upheld for Voluntary Resignation Despite Documented Stress: The court reasoned that while medical documentation indicated the claimant suffered from work-related stress leading to depressive symptoms, no clear medical evidence demonstrated that continued temporary employment until a new job was secured was objectively impossible or medically unallowable, thus failing to meet the high threshold for excusing the resignation; however, considering the documented personal health difficulties and the fact that the 31-day penalty was already set at the lowest end of the severe fault range (31-60 days, typically starting from an average of 45 days), the penalty was deemed appropriate and the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Selbstkündigung Arbeitslosigkeit befristete Leistung Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten verfahrensleitender Rückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

This article defines the ground for suspension of entitlement to benefits when the insured person is unemployed due to their own fault, which is the core issue addressed by the judgment.

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

This article specifies the conditions under which unemployment resulting from voluntary termination of employment is considered self-inflicted, forming the objective basis for the suspension.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

This article is cited to define the duration ranges for benefit suspension based on the degree of fault, relevant for assessing the appropriateness of the 31-day penalty.

Art. 45 Abs. 4 AVIV

This article is cited in the reasoning concerning the assessment of 'severe fault' and whether an excusable reason allows for a reduction in the penalty days.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

This article is cited as the legal basis for determining the length of the benefit suspension based on the degree of fault.

Art. 90 ff. BGG

This provision governs the right to appeal to the Federal Supreme Court, cited in the notification of appeal rights.

Art. 82 ff. BGG

This provision governs the right to appeal to the Federal Supreme Court, cited in the notification of appeal rights.

Art. 42 BGG

This provision specifies the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court, cited in the notification of appeal rights.

Art. 46 BGG

This provision dictates the statutory suspension periods for appeal deadlines, cited in the notification of appeal rights.

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

This provision is cited in the reasoning section to establish the objective fulfillment of the condition for unemployment due to self-inflicted fault.

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

This provision is cited in the reasoning section regarding the exception where remaining at the job was unreasonable due to health.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

This provision is cited in the reasoning section to establish the penalty ranges for different degrees of fault.

Art. 45 Abs. 4 AVIV

This provision is cited in the reasoning section to define when 'severe fault' occurs.

Art. 30 Abs. 3 AVIG

This provision is cited in the reasoning section regarding the determination of the suspension period based on the degree of fault.

Art. 82 ff. BGG

This provision is cited in the dispositive as part of the general framework for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

This provision is cited in the dispositive as part of the general framework for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

This provision is cited in the dispositive regarding the suspension of deadlines for filing an appeal.

Art. 42 BGG

This provision is cited in the dispositive regarding the formal requirements for the appeal petition.

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs are generally handled by Art. 66 LTF (or the Cantonal equivalent), this specific decision cites Art. 2 in the dispositive, which states the proceedings are free of charge, implying the non-application or waiver of cost imposition.

Art. 64 LTF

Legal aid provisions were not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Although costs are generally handled by Art. 66 LTF (or the Cantonal equivalent), this specific decision cites Art. 2 in the dispositive, which states the proceedings are free of charge, implying the non-application or waiver of cost imposition.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2019.00226

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 20. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1975 geborene X.___ arbeitete seit dem 16. März 2016 als Sales & Product Manager Aviation bei der Y.___ GmbH (Urk. 6/29 und Urk. 6/34). Am 27. Dezember 2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf den 31. März 2019 (Urk. 6/36). Am 1. April 2019 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/30 und Urk. 6/33).

Nach Abklärungen zu den Kündigungsgründen (Urk. 6/16-19 und Urk. 6/27), namentlich zur geltend gemachten gesundheitlichen Unzumutbarkeit an der bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben, stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab 1. April 2019 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6/11). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 17. Mai 2019 (Urk. 6/8) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 26. August 2019 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 20. September 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2019 unter Beilage der Bestätigung betreffend Aktenvollständigkeit die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 und Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer.

1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 13. März 2013 E. 2).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis selber aufgelöst habe, ohne dass ihm eine nachfolgende Stelle zugesichert worden sei. Er mache im Wesentlichen geltend, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar gewesen. Was die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle angehe, berufe er sich bei seinen Aussagen unter anderem je auf ein Arztzeugnis von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Mai 2019 sowie von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Mai 2019. Beide hätten angegeben, dass aus ihrer Sicht die Kündigung nachvollziehbar gewesen sei. Die Frage, weshalb es dem Beschwerdeführer aus objektiven medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, die Stelle auch nur überbrückend bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Arbeitgeber weiterzuführen, wenn doch die eigentlich für die Beschwerden als wirkungsvoll betrachtete Therapie erst nach der Kündigung begonnen habe, sei unbeantwortet geblieben. Bekräftigt werde dies auch durch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Kündigung noch während der Kündigungsrist eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Arztzeugnisse würden die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen und es fehle am rechtsgenüchlichen Beweis, dass die Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen sei. Auch wenn aufgrund der Kündigungen im Betrieb und der zusätzlichen Übernahme eines weiteren Mandats viele Überstunden hätten geleistet werden müssen, könne aus der Akte keine Verletzung arbeits-, gesamtarbeitsvertraglicher- respektive gesetzlicher Bestimmungen gesehen werden, welche für eine Unzumutbarkeit der Weiterführung der Stelle sprechen könnten. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers werde allerdings ersichtlich und nachvollziehbar, dass bei ihm der Wunsch aufgekommen sei, etwas an der beruflichen Situation zu ändern, was bei der Verschuldensbemessung berücksichtig werden könne, was in der Verfügung vom 14. Mai 2019 bereits geschehen sei. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Arbeitsplatzsituation und der daraus resultierenden gesundheitlichen Beschwerden erscheine eine Einstellungsdauer von 31 Tagen als angemessen (Urk. 2 = Urk. 6/1).

2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sich bereits im November 2018 in ärztliche Behandlung begeben. Nachdem die Arbeitsveränderung und Überlastung beim alten Arbeitgeber sowie zwei einschneidende private Vorkommnisse eingetreten seien, habe er um medizinisch Hilfe ersucht. Da die Hausärztin die falsche Ansprechperson gewesen sei empfahl sie ihm, eine Psychiaterin oder einen Psychiater aufzusuchen. Am 4. Dezember 2018 habe er mit Dr. A.___ erstmalig ausführlich telefonischen Kontakt gehabt. Jedoch habe sie vor Weihnachten über keine Kapazität mehr verfügt. Als er auch keinen anderen Therapieplatz gefunden habe, sei es schliesslich möglich gewesen die Therapie am 14. Januar 2019 bei Dr. A.___ zu beginnen. Belastende Faktoren im privaten wie auch im beruflichen Umfeld hätten bei ihm zu Schlafstörungen, Angst- und Panik-Attacken geführt, die sich während Wochen hingezogen und verschlimmert hätten. Er habe versucht mit dem Arbeitgeber die grosse Arbeitsbelastung sowie die neu zugeordnete Mandatsvertretung zu besprechen. Eine Umverteilung sei jedoch unmöglich gewesen. Durch diese immense Belastung habe sich ein mittelschweres depressives Zustandsbild entwickelt. Ein Verbleib am Arbeitsplatz sei ihm daher nicht mehr zuzumuten gewesen und er habe sich durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor einem grösseren gesundheitlichen Schaden bewahren müssen (Urk. 1).

3.

3.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der Y.___ GmbH ohne Zusicherung einer anderen Beschäftigung kündigte. Damit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV objektiv erfüllt. Hiergegen beruft sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand gemäss letztem Teilsatz von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, wonach ihm ein Verbleiben an dieser Stelle nicht mehr zumutbar gewesen sei. So machte er geltend, dass ihm dies seine Gesundheit nicht mehr erlaubt habe und die Symptome trotz medikamentöser & ärztlicher Behandlung nicht zu eliminieren gewesen seien, resp. stetig zugenommen hätten. Einem schwerwiegenden Verlauf habe er mit höchster Priorität entgegentreten wollen, um einen langfristigen Abreitsaufall zu vermeiden (Urk. 6/8). Zur Untermauerung seines Standpunkts reichte er zwei ärztliche Zeugnisse ein.

3.2 Dr. A.___ hielt in ihrem Zeugnis vom 1. April 2019 fest, bereits anfangs Dezember 2018 sei es Thema gewesen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen allenfalls seine Anstellung künden müsse. Hätte er dies nicht bereits per Ende Dezember 2018 gemacht, wäre ihm aus ärztlicher Sicht dieser Schritt dringend zu empfehlen gewesen. Zwischenzeitlich habe sich gezeigt, dass diese Kündigung aus gesundheitlichen Gründen der richtige Entscheid gewesen sei. Es gehe ihm bereits deutlich besser (Urk. 6/18).

Am 6. Mai 2019 ergänzte Dr. A.___ der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Januar 2019 bei ihr in Behandlung, wobei er bereits beim ersten telefonischen Kontakt am 4. Dezember 2018 über seine Beeinträchtigungen in Folge seines Arbeitsplatzes berichtet habe. Er sei am Arbeitsplatz überfordert und überlastet gewesen. Der Beschwerdeführer habe unter Druck gestanden, viel zu leisten. Er habe an Schlafstörungen, abnehmender Motivation sowie Freude am Arbeiten, Gedankenreisen, Müdigkeit gelitten und habe sich sozial zurückgezogen (Urk. 6/17).

3.3 Dr. Z.___ führte im Zeugnis vom 16. Mai 2019 aus, dass sich der Beschwerdeführer am 26. November 2018 bei ihr in Behandlung befunden habe. Er habe an Schlafstörungen, Angstzuständen und einer vegetativen Symptomatik gelitten. Dazu habe die belastende Arbeitssituation geführt. Aufgrund der Arbeitssituation sei es medizinisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gekündigt habe. Die weitere Behandlung sei durch die Psychiaterin erfolgt. Von ihr sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 3/4.1).

3.4 Am 12. September 2019 berichtete Dr. A.___ in der ärztlichen Stellungnahme zum Einspracheentscheid, ausgelöst durch die private und berufliche Situation habe der Beschwerdeführer ein mittelschweres depressives Zustandsbild mit u.a. Schlafstörungen, vermindertem Vitalgefühl, sozialem Rückzug und Panikattacken entwickelt. Um sich aus der beruflichen Überlastung zu befreien, habe er gekündigt. Mit der Aussicht darauf, dass er noch bis Ende März 2019 bei der Arbeit durchhalten müsse, habe er sich in der Folge deutlich entlastet gefühlt. Es sei ihm sogar gelungen, neben seiner Anstellung bereits nach neuen Stellen zu suchen und sich zu bewerben. Aufgrund ihrer Erfahrung habe es einen Einfluss auf den Gesundheitszustand, ob man nur drei Monate oder unbefristet bei einer Arbeitsstelle, welch einen belastet, durchhalten müsse. Das unbefristete Verbleiben am Arbeitsplatz hätte dem Beschwerdeführer bei anhaltender Symptomatik nicht zugemutet werden können. Es liege sehr wohl ein ärztliches Attest vor, dass das Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar gewesen sei (Zeugnis von Dr. Z.___ vom 16. Mai 2019). Auch ihr Zeugnis gehe in eine ähnliche Richtung: dem Beschwerdeführer hätte vermutlich in der Therapie die Kündigung nahegelegt werden müssen, wenn seine Symptome nicht zeitnah abgenommen hätten. Es sei nicht haltbar, dass das alleinige Kriterium zähle, ob ein ärztliches Attest vorliege, welches zur sofortigen Aufgabe der Stelle rate oder nicht. Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig gewesen sei und seine Symptome abgenommen hätten, nachdem er gekündigt habe, habe es keinen Grund gegeben, ihm aus ärztlicher Sicht die sofortige Aufgabe der Stelle zu empfehlen. Gerne füge sie an dieser Stelle der Vollständigkeit halber an, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner Symptome die Kriterien für eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), Differentialdiagnose mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1). Dass die Therapie erst im Januar 2019 gestartet habe, sei nicht dem Patienten anzulasten. Sie habe keine Kapazität gehabt (Urk. 3/6).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer kontaktierte am 26. November 2019 seine Hausärztin Dr. Z.___. Sie empfahl ihm aufgrund seiner Symptome, sich in psychiatrische Weiterbehandlung zu begeben. Daraufhin suchte er einen Therapieplatz und konnte die Behandlung am 14. Januar 2019 bei Dr. A.___ starten, mithin nach seiner Kündigung am 27. Dezember 2018. Sowohl die Hausärztin wie auch die behandelnde Psychiaterin gaben in ihren Arztzeugnissen lediglich wieder, was der Beschwerdeführer ihnen damals berichtete (belastende Arbeitssituation). Die Hausärztin führte weiter aus, dass die Kündigung aufgrund der Arbeitssituation medizinisch nachvollziehbar sei. Die behandelnde Psychiaterin bestätigte, hätte der Beschwerdeführer nicht bereits per Ende Dezember 2018 gekündigt, wäre ihm aus ärztlicher Sicht dieser Schritt dringend zu empfehlen gewesen. Beide nannten indes keine objektiven medizinischen Gründe, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem die belastende berufliche Situation im Oktober 2018 eingetreten war, nicht einfach hätte den Schluss fassen können, eine neue Arbeitsstelle zu suchen und solange an der bisherigen zu verbleiben. Ferner wurde von beiden Ärztinnen keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. E. 3.2 und E. 3.3). Dem Beschwerdeführer war es möglich, trotz seiner psychischen Verfassung, in vollem Umfang bis zum Ende der dreimonatigen Kündigungsfrist weiterzuarbeiten und nebenbei nach einer neuen Stelle zu suchen (Urk. 6/6-7). Inwiefern es somit bereits im Dezember 2018 bzw. vor Therapiebeginn zu einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sein soll, dass der Beschwerdeführer sich gezwungen sah, die Kündigung auszusprechen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere da die behandelnde Psychiaterin in ihrer Stellungnahme weiter ausführte, dass dem Beschwerdeführer das unbefristete Verbleiben am Arbeitsplatz nicht hätte zugemutet werden können und vermutlich in der Therapie die Kündigung hätte nahegelegt werden müssen, wenn die Symptome nicht zeitnah abgenommen hätten. Damit kann implizit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, mit der Kündigung mindestens bis zum Beginn der Therapie und je nach deren Verlauf noch einige Zeit darüber hinaus und gegebenenfalls bis zum Finden einer neuen Anstellung zuzuwarten, zumal er erfreulicherweise bereits Mitte Mai 2019 per 1. Juli 2019 eine neue Anstellung fand (Urk. 6/7).

4.2 Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) sowie mit Blick auf die gute Qualifikation des Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen hätte möglich sein sollen, mit der Kündigung so lange zuzuwarten, bis er eine andere Stelle gefunden hätte.

4.3 Angesichts der geschilderten Situation ist sicherlich verständlich, dass die seit Oktober 2018 eingetretene Arbeitssituation und die dadurch entstandenen depressiven Symptome dem Beschwerdeführer zu schaffen machten, was jedoch bei der Verschuldensbeurteilung zu berücksichtigen ist.

5.

5.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unterschritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5).

Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens ist zunächst innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala vom Mittelwert auszugehen, das heisst von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn das Verschulden des Versicherten besonders schwer wiegt, anderseits beim Vorliegen von Milderungsgründen eine angemessene Reduktion der Einstellungstage (Urteil des Bundesgerichts C 152/03 vom 25. Juni 2004 E. 2.1).

5.2 Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstellungstage liegen im untersten Bereich eines schweren Verschuldens und damit im ordentlichen Sanktionsrahmen. Sie wurden - ausgehend von einem Mittelwert von 45 Einstellungstagen - bereits deutlich reduziert und tragen den Umständen, den persönlichen Verhältnissen und insbesondere der für den Beschwerdeführer belastenden Situation angemessen Rechnung und sind nicht zu beanstanden.

5.3 Der Einspracheentscheid vom 26. August 2019 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

HurstWantz