Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2019.00195 • SVG ZH AL.2019.00195 KI-generiert

Unemployment Benefit Reimbursement Denial Upheld Due to Lack of Good Faith

Geschäftsnummer AL.2019.00195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal against the rejection of a request to waive the reimbursement of CHF 15,218.50 in unemployment benefits improperly received between November 2015 and February 2016, following the denial of an initial disability insurance claim. The court reasoned that while the recipient must not have acted in bad faith or gross negligence to claim good faith protection against reimbursement, the appellant was clearly informed about the dependency of unemployment benefits on the disability insurance proceedings, especially since benefits were paid as an advance. Furthermore, the appellant had indicated reduced employability (50% job search) in her monthly reports while continuing to draw a full benefit, demonstrating a failure to apply the necessary diligence to report the negative disability decision, thus constituting at least gross negligence and precluding a finding of good faith.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlassgesuch. Guter Glaube ist zu verneinen, wenn die Arbeitslosenversicherung nicht umgehend über den Erlass der Invalidenversicherung informiert wurde. Abweisung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern Versicherungsleistungsbegehren Invalidenleistung Treu und Glauben Arbeitslosigkeit grobe Fahrlässigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 25 ATSG

This article, concerning the requirement to repay unduly received benefits, is cited as the substantive basis for the repayment obligation referenced in Art. 95 AVIG, which the court upheld by dismissing the appeal.

Art. 95 Abs. 1 AVIG

This article regulates the application of repayment rules (Art. 25 ATSG) for unemployment insurance benefits, which forms the core issue addressed by the decision.

Art. 90 ff. BGG

This provision is cited to establish the procedural rules for lodging an appeal against the current decision before the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

This provision is cited in conjunction with Art. 90 ff. BGG to define the general rules for filing an appeal before the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

This article is cited to specify the procedural rule regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

This article is cited to specify the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2019.00195

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 21. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury

HOERNER FLURY Anwaltskanzlei

Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1971, war ab dem 1. Dezember 2012 als Sales Representative bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 7/149/433). Am 23. Juni 2014 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2014 (Urk. 7/149/432). Aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Versicherten innerhalb der Kündigungsfrist verlängerte sich diese bis Ende November 2014 (Urk. 7/149/404).

Die Unia Arbeitslosenkasse richtete ab dem 1. April 2015 Arbeitslosenentschädigung aus (Urk. 7/149/310). Ab dem 30. April 2015 berücksichtigte die Arbeitslosenkasse gestützt auf Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit der Versicherten (vgl. Urk. 7/149/307, Urk. 7/149/302) sowie die seitens des Krankentaggeldversicherers bis Ende August 2015 erbrachten Krankentaggelder und stellte die Leistung der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Mai 2015 ein (Urk. 7/149/314). Ab 1. September 2015 richtete die Arbeitslosenkasse erneut Arbeitslosentschädigung aus (vgl. Urk. 7/149/295).

Bereits im Februar 2015 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/149/255 f.). Erst im März 2016 erhielt die Arbeitslosenkasse Kenntnis von der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle. Mit Kassenverfügung vom 14. Juni 2016 stellte die Arbeitslosenkasse fest, aufgrund des Entscheids der IV-Stelle werde der versicherte Verdienst entsprechend der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten angepasst und die in der Zeit ab dem 1. November 2015 bis Ende Februar 2016 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 15'218.50 zurückgefordert (Urk. 7/149/220 ff.). Diese Verfügung bestätigte die Unia Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 14. September 2016 (Urk. 7/149/175 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wiesen sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2018 im Verfahren AL.2016.00195 (Urk. 7/149/47 ff.) als auch das Bundesgericht mit Urteil 8C_631/2018vom 7. Dezember 2018 ab (Urk. 7/6).

1.2 Die Versicherte stellte sodann am 17. Januar 2019 ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 7/3). Dieses lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 29. Januar 2019 ab (Urk. 7/2). Die dagegen erhobene Einsprache wies es am 6. Juni 2019 ab (Urk. 7/149/175 ff. = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 erhob die Versicherte am 14. August 2019 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die mit Verfügung vom 14. Juni 2016 festgelegte und mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2018 bestätigte Rückforderung von Fr. 15'218.50 sei ihr zu erlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Erlassgesuchs vom 17. Januar 2019 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss in der Vernehmlassung vom 9. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).

1.2. Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

1.3 Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2 mit Hinweis).

2.

2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt der Beschwerdegegner fest, insbesondere dem Vertreter der Beschwerdeführerin müsse in Kenntnis der bei der Arbeitslosenkasse beantragten Vorleistungen bewusst gewesen sein, dass bei einem negativen Entscheid der Invalidenversicherung die Vorleistungspflicht ende und eine Anpassung des versicherten Verdienstes entsprechend der in den Arztzeugnissen festgestellten Arbeitsfähigkeit erfolgen werde. Dieses Wissen müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Die unterlassene Meldung in Bezug auf den Stand des Verfahrens bei der Invalidenversicherung sei als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zu qualifizieren, was den guten Glauben ausschliesse (Urk. 2 S. 4). Nachdem die Gutgläubigkeit nicht gegeben sei, könne die Frage nach der grossen Härte offenbleiben. Die Einsprache sei somit abzuweisen und die Verfügung vom 29. Januar 2019 sei zu bestätigen (Urk. 2 S. 5).

2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, sie sei bis Anfang 2016 mit der Unia Arbeitslosenkasse in direktem Kontakt gestanden. Ihr Vertreter sei erst am 15. April 2016 bevollmächtigt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass sie im Verfahren gegen die Unia Arbeitslosenkasse bis zum 15. April 2016 als juristische Laiin agiert habe und ihr dementsprechend das Wissen ihres Rechtsvertreters nicht anzurechnen sei (Urk. 1 S. 6). Die IV-Stelle und die Krankentaggeldversicherung seien über den Erhalt der Arbeitslosentaggelder informiert worden. Sie habe zu Recht darauf vertraut, dass alles korrekt ablaufe und die einzelnen Sozialversicherungsträger ihre Leistungen koordinieren würden. Sie sei sich des unrechtmässigen Leistungsbezuges nie bewusst gewesen und es könne ihr kein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Sie habe sich gutgläubig verhalten (Urk. 1 S. 7). Eine grosse Härte liege klarerweise vor (Urk. 1 S. 10).

3.

3.1 Gestützt auf die Urteile des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Juni 2018 (Urk. 7/149/47 ff.) sowie des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2018 (Urk. 7/149/8 ff.) steht fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten November 2015 bis Februar 2016 zu Unrecht Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 15'218.50 bezog. Zu prüfen ist, ob ihr die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges bewusst war und ob ihr der gute Glaube abgesprochen werden muss, weil sie die gebotene Aufmerksamkeit beim Erhalt der zu viel ausgerichteten Leistungen vermissen liess und dadurch die Ausrichtung der unrechtmässig bezogenen Leistungen erwirkte respektive nicht verhinderte (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 4.3).

3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Arbeitslosenkasse am 10. Juni 2015 dahingehend informiert worden war, dass sie dieser jede wesentliche Änderung, die für die Berechnung von Leistungen massgebend ist, zu melden habe (Urk. 7/149/311). Am 14. Juli 2015 hatte sie zudem das Online-Pflichtinformationsmodul «Rechte und Pflichten» absolviert (Urk. 1 S. 8). Auch wenn im Schreiben vom 10. Juni 2015 nicht ausdrücklich erwähnt wurde, dass auch Sachverhalte im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung zu melden seien, musste dies der Beschwerdeführerin dennoch bewusst sein. Zum einen war diese Aufzählung nicht abschliessend. Zum anderen informierte die Beschwerdeführerin das RAV am 28. Juli 2015 eigens über ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung und stellte eine laufende Information in Aussicht (Urk. 7/142 S. 4), wobei sie die Invalidenversicherung laut dem Beratungsprotokoll - trotz Eröffnung des Entscheids im Oktober 2015 - erst am 14. März 2016 unter Hinweis auf die weitere Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse wieder thematisierte (Urk. 7/142 S. 2). Im Weiteren geht aus dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 8. Juni 2015 hervor, dass dieser die Arbeitslosenkasse ausdrücklich darum ersuchte, das Arbeitslosentaggeld ab 1. April 2015 im Rahmen der Vorleistungspflicht auszurichten, wobei er auf das laufende Invalidenversicherungsverfahren hinwies (Urk. 7/149/312). Damit war die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin zweifelsfrei darüber informiert, dass die Taggelder der Arbeitslosenversicherung lediglich im Sinne einer Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 1 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV erbracht wurden. Vorleistungen sind bei Zweifel über den leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger zu erbringen (Art. 70 Abs. 1 ATSG), weshalb der Beschwerdeführerin klar sein musste, dass die Aspekte des Invalidenversicherungsverfahrens – mithin die leistungsabweisende Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Urk. 7/135) – einen Einfluss auf die Dauer der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse und die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung haben könnten. Das Zusammenwirken von Invaliden- und Arbeitslosenversicherung brachte der Rechtsvertreter denn auch in seinem Schreiben vom 12. Oktober 2015 zur Sprache (Urk. 7/134).

3.3 Strittig ist sodann, ob die unterlassene Meldung des Erlasses der IV-Stelle nur als leicht fahrlässiges Verhalten zu betrachten ist, das dem guten Glauben nicht entgegenstehen würde (vorstehend E. 1.3).

Dass die Invalidenversicherung die genannte Verfügung der Arbeitslosenkasse entgegen den Vorgaben des Meldeverfahrens nicht zustellte, entband die Beschwerdeführerin nicht von ihrer diesbezüglichen Meldepflicht. Überdies hätte ihr auffallen müssen, dass die Arbeitslosenkasse im Verteiler der Verfügung nicht genannt war und dementsprechend keine Orientierung seitens der Invalidenversicherung stattgefunden hatte (Urk. 7/149/202). Inwiefern die Arbeitslosenkasse ihre Beratungs- und Aufklärungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG verletzt haben sollte, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin vermerkte zudem in den Angaben der versicherten Person für die Monate Dezember 2015, Januar sowie Februar 2016 jeweils, sie suche eine Stelle im Rahmen eines 50 %-Pensums (Urk. 7/149/281, Urk. 7/149/273, Urk. 7/149/265). Damit war sie sich über ihre entsprechende Vermittelbarkeit nach Abschluss des Invalidenversicherungsverfahrens im Klaren. Dennoch bezog sie weiterhin ein volles Taggeld (Urk. 7/149/279, Urk. 7/149/172, Urk. 7/149/266). Bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt hätte sie bemerken müssen, dass die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse beendet war und sie diese umgehend über den abschlägigen Entscheid der Invalidenversicherung und das Ende des Schwebezustandes mit Anspruch auf eine ungeschmälerte Arbeitslosenentschädigung trotz Teilarbeitsfähigkeit (BGE 142 V 380 E. 3.2) hätte informieren müssen.

Die Beschwerdeführerin muss sich daher den Vorwurf gefallen lassen, nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet zu haben, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden darf. Die unterlassene Meldung des Abschlusses des Invalidenversicherungsverfahrens kann somit nicht als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Es muss ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten angenommen werden, das den guten Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesst (vgl. E. 1.3 hiervor). Damit kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin allenfalls das Wissen des Rechtsvertreters hätte anrechnen lassen müssen (Urk. 2 S. 4, Urk. 1 S. 6). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob eine grosse Härte vorliegt (vgl. E. 1.2 hiervor).

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Josef Flury

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Unia Arbeitslosenkasse

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

FehrReiber