President Denied Unemployment Benefits Due to Retained Influence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who served as the President of the Board of Directors with sole signatory power for his former employer, from which he resigned citing economic reasons, was denied unemployment benefits because he retained a position of influence akin to that of an employer, as per existing jurisprudence extending unemployment insurance rules applicable to short-time work compensation to this context. The court reasoned that by retaining the ability to unilaterally control his employment status and potentially reactivate the business, the applicant still possessed the corporate latitude that makes unemployment among such individuals inherently uncontrollable, thus constituting a potential circumvention of the law intended to prevent abuse.
Legislator-Regeste
AmtlichDer Beschwerdeführer hat bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine arbeitgeberähnliche Stellung. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wurde daher zu Recht verneint. (BGE 8C_498/2019)
Schlagwörter
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KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the final order specifying the possibility and procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to define the suspension period for the appeal deadline.
Cited in the final order detailing the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2019.00114
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, meldete sich am 28. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen zur Arbeitsvermittlung und beantragte ab dem 1. Oktober 2018 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/32, Urk. 7/56).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2018, weil er als Verwaltungsratsmitglied seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine arbeitgeberähnliche Stellung habe (Urk. 7/21-22). Die dagegen von X.___ am 21. Januar 2019 erhobene Einsprache (Urk. 7/19-20), wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 13. März 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 26. April 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. März 2019 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Arbeitslosenentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-26]), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/bb).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).
Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 25. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
3. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung, weil ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme. Der Beschwerdeführer war gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 28. September 2018 vom 1. November 2006 bis 28. September 2018 bei der Y.___ AG als Geschäftsführer angestellt (Urk. 7/36). Im Handelsregister ist er bei dieser Gesellschaft seit der Gründung vom 18. August 2011 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen (Urk. 7/27). Dem Beschwerdeführer steht es daher frei, sich selbst wieder als Geschäftsführer der Y.___ AG anzustellen und wieder zu entlassen, so wie er es früher bereits getan hat (vgl. den Arbeitsvertrag vom 16. August 2011 [Urk. 7/30] und die Kündigung vom 31. August 2018 [Urk. 7/31]). Er kann somit allein über seinen Arbeitsausfall entscheiden. Gerade darum geht es in der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 2). Deshalb dringt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach sein Fall nicht dem Sachverhalt des Leitentscheids BGE 123 V 234 entspreche, nicht durch. Im vorliegenden Fall kündigte der Beschwerdeführer seine eigene Anstellung als Geschäftsführer selber und gab als Kündigungsgrund «wirtschaftliche Gründe» an (Urk. 7/31, Urk. 7/33, Urk. 7/36). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Ziel die Missbrauchsverhütung und in diesem Sinn ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (BGE 123 V 234 E. 7a/bb). Solange der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist, trifft dies auch auf ihn zu. Es muss daher nicht nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Kündigung seiner eigenen Anstellung rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, sondern es genügt, dass die Möglichkeit einer Gesetzesumgehung besteht.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung damit zu Recht verneint, womit die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher