Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2017.00170 • SVG ZH AL.2017.00170 KI-generiert

Unemployment Benefit Calculation Dispute

Geschäftsnummer AL.2017.00170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, after their employment ended, registered with the employment office and was informed they were entitled to 400 days of unemployment benefits. The individual argued they should be entitled to 520 days, claiming they were not adequately informed about how the benefit period was calculated and that the date of registration was crucial. The court rejected the appeal, finding that the employment office had fulfilled its duty to inform by providing information via email and a link to official guidelines, which clearly outlined the calculation of contribution periods based on the last two years before registration.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG, Art. 9 Abs. 3 AVIG, Art. 82 BGG, Art. 90 BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Benefit Calculation Dispute: The individual argued they should be entitled to 520 days, claiming they were not adequately informed about how the benefit period was calculated and that the date of registration was crucial. The court rejected the appeal, finding that the employment office had fulfilled its duty to inform by providing information via email and a link to official guidelines, which clearly outlined the calculation of contribution periods based on the last two years before registration.

Schlagwörter

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Bemessung der Arbeitslosenentschädigung Beitragsdauer Forderungsanmeldung Arbeitslosenversicherungsorgan Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG

This provision determines the maximum number of daily allowances based on the duration of the contribution period.

Art. 9 Abs. 3 AVIG

This provision defines the contribution period within the relevant framework period for calculating daily allowances.

Art. 82 BGG

This provision governs the general admissibility of appeals to the Federal Court.

Art. 90 BGG

This provision pertains to the admissibility of appeals concerning decisions on rights and obligations under social insurance law.

Art. 46 BGG

This provision specifies the periods during which appeal deadlines are suspended.

Art. 42 BGG

This provision outlines the formal requirements for an appeal brief submitted to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2017.00170

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 30. November 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der im Jahre 1959 geborene X.___ war zuletzt ab 1. Mai 2013 bei der A.___ AG als Kundenberater für Industrielacke angestellt. Mit Aufhebungsvereinbarung vom 25./29. August 2016 wurde das Arbeitsverhältnis per 30. September 2016 beendet (Urk. 6/12, Urk. 6/6). Am 5. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 6/8).

Mit Verfügung vom 16. März 2017 hielt die Arbeitslosenkasse fest, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 5. Dezember 2016 bis 4. Dezember 2018 Anspruch auf höchstens 400 Taggelder habe (Urk. 6/25), und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2017 fest (Urk. 6/31 = Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter Anerkennung eines Höchstanspruchs von 520 Taggeldern (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bezüglich der rechtlichen Grundlagen hinsichtlich Taggeldanspruch und Beitragszeit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 2).

1.2 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten, wobei Art. 27 Abs. 1 ATSG eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane stipuliert, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (BGE 131 V 472 E. 4.1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Nach der gleichzeitig mit dem ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Ausführungsbestimmung des Artikels 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) klären die in Art. 76 Abs. 1 lit. a-d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) genannten Durchführungsstellen die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen (Abs. 1).

1.3 Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlägt ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1). Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (BGE 131 V 472 E. 4.3). Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, wo die Grenzen der in Art. 27 Abs. 2 ATSG verankerten Beratungspflicht in generell-abstrakter Weise zu ziehen sind. Es hat jedoch entschieden, dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2018 vom 10. August 2018 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 21.887 Monaten nachweisen könne, was zu einem maximalen Taggeldanspruch von 400 Tagen führe. Wie der Beschwerdeführer einräume, sei er von den entsprechenden Stellen über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt und auf den Leitfaden des Seco verwiesen worden; weiter sei nicht ersichtlich, weshalb er den Leitfaden nicht korrekt habe verstehen können (Urk. 2).

2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass bezüglich des Stichtages für den Beginn der Rahmenfrist mindestens hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass dafür der Anmeldetag auf dem RAV massgebend sei. Für ihn sei die Beitragsperiode 1. Mai 2014 bis 30. September 2016 massgebend gewesen (Urk. 1 S. 1). Im Rahmen des letzten Arbeitsverhältnisses habe er 29 Monate Beiträge geleistet; die zweijährige Rahmenfrist sei für ihn nicht zu erkennen gewesen und die Art der Berechnung sei ihm erst im Februar 2017 klar geworden (S. 2). Bei Kenntnis der massgebenden Bestimmungen hätte er sich spätestens im November 2016 beim RAV angemeldet (S. 3).

3.

3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) aufgrund der am 5. Dezember 2016 erfolgten Anmeldung beim RAV eine Beitragszeit von knapp weniger als 22 Monaten nachweisen kann, was gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG zu einem maximalen Taggeldanspruch von 400 Tagen führt. Zu prüfen bleibt lediglich, ob die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist.

3.2 Mit E-Mail vom 26. September 2016 wurde die gleichentags gestellte Anfrage des Beschwerdeführers betreffend Auszeit nach Kündigung beantwortet; aufgrund der breit gefächerten Antwort kann auf eine generelle Anfrage geschlossen werden. Bezüglich der Beitragszeit ist der E-Mail das folgende zu entnehmen (Urk. 3/1 S. 2): «Bei einer Anmeldung im RAV wird von der Arbeitslosenkasse geprüft, wieviel Beitragszeit die Person in den letzten 2 Jahren vor Arbeitslosigkeit (Anmeldung RAV) geleistet hat. Dies und die persönlichen Umstände sind massgebend, wie lange man Anrecht auf den Bezug von Arbeitslosentaggeld hat. Eine genau Übersicht zu den nötigen Voraussetzungen und Fristen finden Sie auf … (Link BSV).»

Bereits in der zitierten E-Mail wird auf die Anmeldung beim RAV hingewiesen, und es wird insbesondere ein Bezug zwischen der Beitragszeit in den letzten zwei Jahren vor Arbeitslosigkeit und der Anmeldung beim RAV hergestellt. Die entsprechenden Taggeldansätze ergeben sich dabei aus dem angegebenen Link (Urk. 3/2). Dem Merkblatt des BSV ist bezüglich der Beitragszeit zudem zu entnehmen, dass ein Versicherter innerhalb der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens 12 Monate Beitragszeit nachweisen muss (Urk. 3/2 S. 2). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass die zuständigen Durchführungsorgane ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht in genügender Weise nachgekommen sind. Damit ist auch ein Vertrauensschutz aufgrund einer unterbliebenen Auskunft zu verneinen. Auch die E-Mail vom 28. September 2016 lässt keinen anderen Schluss zu, befasste sie sich doch in erster Linie mit den Erwartungen des RAV (10-12 Bewerbungen im Monat) während der geplanten Auszeit; dementsprechend äusserte sich die E-Mail vom 29. September 2016 nicht mehr bezüglich Beitragszeit (Urk. 3/1 S. 1).

Insgesamt ist festzuhalten, dass vorliegend keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht erblickt werden kann, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty