Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2017.00124 • SVG ZH AL.2017.00124 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Overturned Due to Sufficient Job Search Documentation

Geschäftsnummer AL.2017.00124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployed person whose benefits were suspended for eight days due to allegedly insufficient job search efforts in the shortened February 2017 control period appealed the decision, arguing that they had submitted at least seven job applications with corresponding postings to the employment center via email on March 5th, which satisfied the quantitative requirement for the period and that the lack of response letters could not be held against them. The court sided with the appellant, reasoning that the submitted evidence of at least seven job applications during the required period met both the quantitative and qualitative standards for job-seeking efforts, meaning the legal basis for suspending benefits under the relevant unemployment insurance law was not met, thus warranting the reversal of the suspension decision and awarding court costs to the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Gutheissung; Nachweis von quantitativ und qualitativ genügende Stellenbemühungen fristgerecht erbracht mittels Inseraten und Bewerbungsschreiben; das Ergehen von Absagen liegt nicht im Einflussbereich des Versicherten und ein Nachweis dafür ist nicht zu fordern.

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit prozessleitende Verfügungen Durchsuchungsbefehl Arbeitnehmerstatus Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

This provision was the substantive basis for the original suspension, and its non-fulfillment led to the annulment of the contested decision.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the final order as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the final order in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the procedure for filing an appeal to the Federal Tribunal.

Art. 46 BGG

Cited in the final order to define the suspension period for the appeal deadline to the Federal Tribunal.

Art. 42 BGG

Cited in the final order to specify the required contents of the appeal brief to the Federal Tribunal.

§ 34 Abs. 1 GSVGer

Cited in the reasoning section to establish the right to cost reimbursement for the successful party, which is reflected in the operative order regarding costs.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Cited in the reasoning section to specify how costs are assessed, which is reflected in the operative order regarding costs.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2017.00124

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 17. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Y.___, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. Der 1980 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2016 als Lagerist/Logistiker bei der A.___ AG, angestellt (Urk. 7/34). Am 30. März 2016 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/33) und am 10. April 2016 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2016 (Urk. 7/32). Nach zweimaliger Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperioden November 2016 und Januar 2017 (Urk. 7/25, Urk. 7/27, Urk. 7/30) stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 21. März 2017 wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2017 erneut für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 7/5). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/6) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 ab (Urk. 2). Auf ein am 17. Mai 2017 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch trat das AWA am 19. Mai 2017 nicht ein (Urk. 7/8).

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge:

«1. Der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 bzw. die Verfügung 21. März 2017 seien aufzuheben.

2. Auf die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Kontrollperiode Februar 2017 sei zu verzichten.

3. Eventualiter sei die Anzahl der verfügten Einstelltage angemessen zu reduzieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 (Urk. 6) beantragte der Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner legte mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (Urk. 2) dar, aufgrund der verkürzten Kontrollperiode infolge von Ferien sei der Beschwerdeführer im Monat Februar 2017 angehalten gewesen, mindestens sechs Arbeitsbemühungen zu erstellen. Auf dem Nachweisformular betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Februar 2017 habe der Beschwerdeführer zwölf Arbeitsbemühungen aufgeführt. Diese mögen auf den ersten Blick zwar mengenmässig genügend sein. Die dem Nachweisformular beigelegten Absageschreiben würden sich jedoch nicht auf die Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Februar 2017 beziehen. Die im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgereichten vier Absageschreiben der potenziellen Arbeitgeber, die sich auf die Kontrollperiode Februar 2017 beziehen würden, könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das jeweilige Nachweisformular sowie die entsprechenden Unterlagen jeweils spätestens bis am fünften Tag des Folgemonats respektive dem darauffolgenden Werktag dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuzustellen seien. Festzuhalten sei, dass die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Februar 2017 nicht belegt worden seien. Die Abklärungen mit dem zuständigen RAV-Berater hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer keinerlei Stelleninserate oder Bewerbungsschreiben eingereicht habe, die seine Stellensuche in der Kontrollperiode Februar 2017 belegen würden. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 aufgrund der nicht überprüfbaren Stellensuche während der Kontrollperiode November 2016 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, hätte ihm bewusst sein müssen, dass seine Arbeitsbemühungen mit Stelleninseraten, Bewerbungsschreiben sowie allfälligen Absageschreiben der Arbeitgeber zu belegen seien. Die Stellenbewerbung auf die Stelle bei der B.___, könne nicht berücksichtigt werden, da sie erst im März 2017 ergangen sei. Die Arbeitsbemühungen der Kontrollperiode Februar 2017 vermöchten den qualitativen Anforderungen damit nicht zu genügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von acht Tagen liege im mittleren Bereich des leichten Verschuldens und trage dem zugrundeliegenden Verschulden sowie den konkreten Umständen angemessen Rechnung.

Im Rahmen der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches am 19. Mai 2017 (Urk. 7/8) hielt der Beschwerdegegner fest, die Unterlagen betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Februar 2017 seien nicht vollständig nachgewiesen worden, auch nicht mittels Wiedererwägungsgesuch. Namentlich würden sich die eingereichten Absageschreiben nicht auf den besagten Monat beziehen. Es werde daher am Eispracheentscheid vom 11. Mai 2017 festgehalten.

2.2 Der Beschwerdeführer verwies dagegen in seiner Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2017 (Urk. 1) auf die am 17. Mai 2017 im Zusammenhang mit dem Wiedererwägungsgesuch zugestellten Unterlagen. Diese habe er bereits am 5. März 2017 dem Beschwerdegegner (recte: dem zuständigen RAV C.___) zugestellt. Darin enthalten seien zehn Bewerbungsschreiben samt Stellenausschreibung. Auf das Ergehen von Absageschreiben habe er keinen Einfluss. Daraus ergebe sich denn auch nicht die Qualität einer Bewerbung. Es könne also nicht aufgrund fehlender Absageschreiben auf die mangelhafte Qualität der Bewerbungen geschlossen werden (S. 4 ff.).

3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des RAV C.___, Herrn D.___ (Urk. 7/31, Urk. 7/33), mit E-Mail vom 5. März 2017, 18.55 Uhr, sowohl die Inserate als auch die Bewerbungsschreiben für mindestens sieben (mit Anschrift und Datum zuordenbar) der im Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für die Kontrollperiode Februar 2017 aufgeführten zwölf Bewerbungen zukommen liess (Urk. 7/8):

- E.___ AG, Frau F.___ (1. Februar)

- G.___ GmbH (7. Februar)

- H.___ AG, Frau I.___ (8. Februar)

- J.___ AG, Herr K.___ (22. Februar)

- B.___, Frau L.___ (24. Februar)

- M.___ AG, Frau N.___ (27. Februar)

- O.___ AG, Herr P.___ (28. Februar)

Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Vorgaben des Beschwerdegegners von sechs Bewerbungen in der (verkürzten) Kontrollperiode Februar 2017 (Urk. 2 S. 2) in quantitativer Hinsicht. In inhaltlicher Hinsicht vermögen die Bewerbungsschreiben ebenfalls zu überzeugen, und anderes wurde auch vom Beschwerdegegner nicht geltend gemacht.

Auf das Ergehen von Absageschreiben hat der Beschwerdeführer - wie er zu Recht vorbringt (Urk. 1 S. 5) - keinen Einfluss. Dass bis am 5. März 2017 noch keine Absagen im Zusammenhang mit den entsprechenden Stellenbewerbungen ergangen waren, darf ihm somit nicht zur Last gelegt werden.

Entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) wurde die Stellensuche damit durch die fristgerechte Einreichung von mindestens sieben Stelleninseraten und Bewerbungsschreiben in der Kontrollperiode Februar 2017 belegt.

Sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ist damit von genügenden Suchbemühungen auszugehen.

Die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG (vorstehend E.1.2-1.3) sind daher nicht erfüllt, weshalb sich die Beschwerde als begründet erweist und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist.

4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den durch eine Rechtsschutzversicherung vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘400.-- festzusetzen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 11. Mai 2017 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- SECO - Direktion für Arbeit

sowie an:

-Arbeitslosenkasse 60 722 Unia Dietikon

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

Grieder-MartensNünlist