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AL.2016.00178 • SVG ZH AL.2016.00178 KI-generiert

Claimant Appeal Regarding Unemployment Insurance Reference Period

Geschäftsnummer AL.2016.00178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision that confirmed the benefit entitlement reference period for unemployment insurance from March 24, 2014, to March 23, 2016, based on the undisputed fact that the claimant first registered for job placement on March 24, 2014, and met all requirements from that date. The court dismissed the appeal because the contested decision only concerned the duration of the reference period, which was correctly established based on the undisputed facts and the claimant's own submissions, and the claimant did not request a different period; other issues raised by the claimant regarding benefit suspension or calculation of insured earnings were referred to separate, already decided matters.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant Appeal Regarding Unemployment Insurance Reference Period: The court dismissed the appeal because the contested decision only concerned the duration of the reference period, which was correctly established based on the undisputed facts and the claimant's own submissions, and the claimant did not request a different period; other issues raised by the claimant regarding benefit suspension or calculation of insured earnings were referred to separate, already decided matters.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Bemessung des versicherten Verdienstes Arbeitslosigkeit Arbeitszeugnis Aussetzungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 4 as the basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 regarding the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in order 4 regarding the formal requirements for submitting the appeal.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2016.00178

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 18. Oktober 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. September 2016 – in Bestätigung der Verfügung vom 31. Mai 2016 (Urk. 7/3) – die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 24. März 2014 bis 23. März 2016 festsetzt hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. September 2016, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 3 f.),

auf die Ausführungen der Parteien – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid damit begründete, dass dieser allein die Dauer der Rahmenfrist für den Leistungsbezug betreffe; dabei unbestritten sei, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 24. März 2014 zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe und ab diesem Zeitpunkt sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfülle, so dass von einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 24. März 2014 bis 23. März 2016 auszugehen sei (Urk. 2 S. 4),

diese Ausführungen den Akten entsprechen (Urk. 7/3, Urk. 10/1-2) und vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden sind und der Beschwerdeführer auch keine andere Rahmenfrist beantragt hat (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 5),

dies zur Abweisung der Beschwerde sowie zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt;

in weiterer Erwägung, dass

bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 33 Tagen (Urk. 1 S. 1) auf das mittlerweile in Rechtkraft erwachsene Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. September 2015 verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2015 vom 24. November 2015),

hinsichtlich der Festsetzung des versicherten Verdienstes (Pauschalansätze, Urk. 1 S. 3) auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. September 2016 verwiesen werden kann (Verfahren AL.2016.00092),

was die Ausführungen zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 9. Mai 2014 betrifft (Urk. 1 S. 3 f.) auf die inzwischen ergangene Nichteintretensverfü-gung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 21. Juni 2016 verwiesen werden kann (Urk. 7/4), wobei der Beschwerdeführer offenbar von der sich ihm bietenden Einsprachemöglichkeit Gebrauch gemacht hat (Urk. 7/5 f.);

erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty