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AL.2016.00092 • SVG ZH AL.2016.00092 KI-generiert

Unemployment Insurance Earnings Calculation Dispute Following Apprenticeship Termination

Geschäftsnummer AL.2016.00092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant appealed a decision regarding the calculation of their insured earnings by the unemployment insurance fund, challenging the basis used for the lump-sum calculation during periods following the termination of an apprenticeship. The court dismissed the appeal, reasoning that the fund correctly applied different daily rates based on the applicant's status: a lower rate applicable because the applicant continued vocational school after terminating the apprenticeship but before completion, and a higher rate applicable after the successful completion of the apprenticeship and subsequent re-registration for benefits, finding the applicant failed to substantiate their claim that incorrect flat rates were used.

Legislator-Regeste

Amtlich

Versicherter Verdienst bei Leistungsbezug nach abgebrochener Lehre bei 41-jährigem Versicherten, Pauschalansätze gemäss Art. 41 AVIV. (BGE 8C_712/2016)

Schlagwörter

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Bemessung der Arbeitslosenentschädigung versicherter Verdienst Einstellung von Leistungen Berechnungsgrundlage Forderungsanmeldung Arbeitslosenversicherungsorgan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 1 lit. c AVIV

Basis for determining the daily rate for the period from March 24, 2014, until the end of June 2014.

Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV

Basis for determining the daily rate starting from July 2014, after completion of training.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the procedural basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify when the deadline for appealing to the Federal Supreme Court is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2016.00092

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 8. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerde-führers mit Verfügung vom 15. März 2016 für die Zeit vom 24. März bis 8. Mai 2014 auf Fr. 1‘028.-- und ab der Wiederanmeldung vom 8. Januar 2015 auf Fr. 2‘756.-- festgesetzt hat (Urk. 16/28); sie in teilweiser Gutheissung der Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 festhielt, dass der versicherte Verdienst ab Beginn der Rahmenfrist bis Juni 2014 Fr. 1‘770.-- und ab Juli 2014, respektive der Wiederanmeldung, Fr. 2‘756.-- betrage (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Juni 2016, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des versicherten Verdienstes den falschen Pauschalansatz verwendet habe (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2016 (Urk. 15) sowie die weiteren Akten;

in Erwägung, dass

hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2 ff.),

auf die Ausführungen der Parteien – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

vorliegend unbestritten ist, dass der am 5. Mai 1973 geborene Beschwerdeführer am 1. August 2010 eine Lehre als Elektroinstallateur angetreten hat und diese bis zum 31. Juli 2014 dauern sollte, wobei das Lehrverhältnis vom Beschwerdeführer am 19. Januar 2014 fristlos gekündigt wurde (Urk. 16/127 f.),

er sich in der Folge am 24. März 2014 zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Urk. 16/122), wobei er trotz Kündigung des Lehrvertrags die Berufsschule weiterhin besuchen konnte, was zur Festsetzungen des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf 80 % führte (Urk. 16/97 f.),

die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 9. Mai 2014 erfolgte (Verzicht auf Vermittlung, Urk. 16/96),

der Beschwerdeführer die Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ in der Folge im Juni 2014 abschloss (Urk. 16/84 Blatt 5; Fähigkeitszeugnis vom 3. Juli 2014, Urk. 16/75) und sich am 7. Januar 2015 wieder bei der Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 16/79);

in weiterer Erwägung, dass

bei dieser Sachlage entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 24. März 2014 bis Ende Juni 2014 gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) von einem Tagesansatz von Fr. 102.-- auszugehen ist, was unter Berücksichtigung von durchschnittlich 21.7 entschädigungsberechtigten Tagen sowie des bis dahin erlittenen anrechenbaren Arbeitsausfalls von 80 % zu einem versicherten Verdienst von Fr. 1‘770.-- führt,

aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung für die Zeit ab Juli 2014, respektive ab Wiederanmeldung am 7. Januar 2015, gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV von einem Tagesansatz von Fr. 127.-- auszugehen ist, was zu einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘756.-- führt (vgl. auch Urk. 3/6),

der Beschwerdeführer diese Ansätze nicht substantiiert in Zweifel zog,

die Berechnungen der Beschwerdegegnerin demnach korrekt sind, was in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt,

bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Urk. 1 S. 1) auf das mittlerweile in Rechtkraft erwachsene Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. September 2015 verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2015 vom 24. November 2015),

was die Ausführungen zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 9. Mai 2014 betrifft (Urk. 1 S. 3) auf die inzwischen ergangene Nichteintretensverfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 21. Juni 2016 verwiesen werden kann (Urk. 20/5), wobei der Beschwerdeführer offenbar von der sich ihm bietenden Einsprachemöglichkeit Gebrauch gemacht hat (Urk. 20/6),

zuletzt darauf hinzuweisen ist, dass der Sachverhalt der Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ausgebliebener Bewerbung auf eine zugewiesene Stelle (Urk. 6) im Rahmen des Verfahrens AL.2015.00177 geprüft wird;

erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

GräubSchetty