Appeal Dismissed: Denial of Unemployment Benefits Due to Foreign Self-Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal against the rejection of unemployment insurance benefits, confirming the prior decision because the appellant could not prove the required contributory period within the relevant reference period, having lived and worked self-employed abroad for several years. The court reasoned that no exemption from the contribution period requirement applied due to the foreign self-employment, and no applicable international social security agreement covered unemployment insurance, thus precluding any statutory basis for granting the claim, as the court is bound by law and must uphold legal equality.
Legislator-Regeste
AmtlichAnspruchsberechtigung; Erfüllung der Beitragszeit sowie Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit infolge mehrjähriger selbständiger Tätigkeit in Y.___ verneint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive as the provision governing the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive concerning the suspension of appeal deadlines.
Cited in the dispositive to detail the formal requirements for filing the appeal brief with the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2016.00080
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2016 – in Bestätigung der Verfügung vom 6. April 2016 (Urk. 6/3) - den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung verneinte hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Mai 2016, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt hat (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2016 (Urk. 5) sowie die weiteren Akten;
in Erwägung, dass
hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2),
die Beschwerdegegnerin diesen damit begründete, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden Rahmenfrist keine Beitragszeit nachweisen könne; zudem vorliegend keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit möglich sei, so dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 2),
der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen geltend machte, dass er in der Zeit von 1976 bis zum 30. Juni 2009 immer in der Schweiz berufstätig gewesen sei und in die Kassen einbezahlt habe, so dass doch irgendwie ein Anspruch auf eine Unterstützung gegeben sei, sofern man die Sache nicht „stur nach Gesetzen" anschaue; er lediglich auf eine vorübergehende Unterstützung angewiesen sei, da er Familie habe und seinen sich in Ausbildung befindenden Sohn unterstützen müsse (Urk. 1);
in weiterer Erwägung, dass
vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 13. März 2016 in Y.___ gelebt hat und dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (Urk. 6/6, Urk. 6/10 S. 4); der Beschwerdeführer weiter ab dem 1. April 2016 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend macht (Urk. 6/10 S. 1),
damit entsprechend der Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid erstellt ist, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen kann (vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) und der Beschwerdeführer auch nichts Derartiges vorbrachte,
aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausland auch keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AVIG möglich ist,
keine einschlägigen staatsvertraglichen Übereinkünfte bestehen, bildet doch Gegenstand des Abkommens vom 11. April 2013 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Rebublik östlich des Y.___ über soziale Sicherheit nur Fragen der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung, nicht aber der Arbeitslosenversicherung (Art. 2 Abs. 1),
damit keine gesetzliche Regelung besteht, aufgrund derer sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ableiten lässt,
zuletzt anzumerken ist, dass ein Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall aufgrund der Gesetzesbindung des Gerichts nicht möglich ist und zudem gegen die Rechtsgleichheit verstossen würde (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
dies zusammenfassend in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unia Arbeitslosenkasse
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty