Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2016.00071 • SVG ZH AL.2016.00071 KI-generiert

Board Member's Signing Authority Disqualifies Unemployment Insolvency Claim

Geschäftsnummer AL.2016.00071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought unemployment insolvency compensation, but the court upheld the denial of this claim. The court reasoned that the applicant was registered as a board member with signing authority for the employer company, which disqualifies individuals who can determine or significantly influence employer decisions from receiving insolvency compensation under the relevant law. The applicant's arguments that they were ill and unable to influence the company from a certain date, or that they paid social security contributions, did not alter this outcome, as the mere possibility of influence during the claim period was determinative.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 58 AVIG, Art. 51 Abs. 2 AVIG, Art. 82 BGG, Art. 90 BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Board Member's Signing Authority Disqualifies Unemployment Insolvency Claim: The court reasoned that the applicant was registered as a board member with signing authority for the employer company, which disqualifies individuals who can determine or significantly influence employer decisions from receiving insolvency compensation under the relevant law. The applicant's arguments that they were ill and unable to influence the company from a certain date, or that they paid social security contributions, did not alter this outcome, as the mere possibility of influence during the claim period was determinative.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlungsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Beitragsforderung fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Sozialbeitrag Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 51 Abs. 2 AVIG

Cited as the basis for denying the applicant's claim for insolvency compensation because they were a member of the employer's highest management body.

Art. 82 BGG

Cited as the legal basis for appealing the decision to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited as the legal basis for appealing the decision to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2016.00071

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner

Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Einkaufszentrum Neuwiesen

Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. April 2016 ihre Verfügung vom 11. Januar 2016 betreffend Verneinung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung bestätigt hat (Urk. 2, Urk. 5/2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Mai 2016, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprechung von Insolvenzentschädigung ab 29. Juni 2015 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2016 (Urk. 4),

in Erwägung, dass

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben, wenn:

a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG), wobei die Aufzählung der Insolvenztatbestände abschliessend ist (BGE 131 V 196),

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben (Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2011 vom 1. Juni 2011),

streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 29. Juni 2015 Anspruch auf Insolvenzentschädigung in Bezug auf die Differenz zwischen Lohnanspruch und Versicherungsleistung hat,

die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung mit der Begründung verneinte, der Beschwerdeführer sei vom 1. April 1991 bis 1. Dezember 2015 als Geschäftsführer der Y.___ AG (heute in Liquidation) und ab 23. Januar 1991 als Präsident beziehungsweise seit 12. April 2013 als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (Urk. 2 S. 2),

der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vorbringt, ab 29. Juni 2015 infolge Krankheit in keiner Weise mehr eine Stellung in der Y.___ AG inne gehabt zu haben, die Gesellschaft vielmehr nach einer Woche Betriebsferien am 10. August 2015 aus gesundheitlichen Gründen ganz geschlossen worden sei (Urk. 1),

aufgrund der Akten feststeht, dass der Beschwerdeführer seit 1991 als Verwaltungsrat der Y.___ AG, zuletzt mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 5/5), womit feststeht, dass der Beschwerdeführer als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen der Arbeitgeberin Y.___ AG bestimmen oder massgeblich beeinflussen konnte, womit er in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AVIG keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung hat,

daran weder der Umstand etwas zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer ab Ende Juni 2015 gesundheitsbedingt keinen Einfluss mehr auf die Gesellschaft ausgeübt haben will, denn entscheidend ist, dass die Möglichkeit zur Einflussnahme im Leistungszeitraum bestand (SVR 2009 ALV Nr. 9 E. 1), noch dass er als Arbeitnehmer Sozialabgaben in vollem Umfang bezahlt hatte (Urk. 1), denn die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge allein begründet keine Anspruchsberechtigung,

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung demzufolge zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

FehrMeier-Wiesner