Insured Person v. Insolvency Compensation Fund (Unpaid Wages Post-Retirement Age)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn insured individual, born in 1950, appealed a decision denying insolvency compensation for unpaid wages from May to August 2015, arguing that although he reached the statutory retirement age in March 2015, his employer continued to make unemployment insurance deductions. The court upheld the denial, reasoning that under the relevant law, individuals are exempt from mandatory unemployment insurance contributions from the end of the month in which they reach the statutory pension age, and since the wage claims arose after this contribution liability ceased (April 2015), the claimant was not entitled to insolvency compensation, regardless of any alleged erroneous deductions made by the employer.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnforderungen aus Zeiten nach Wegfall der ALV-Beitragspflicht infolge Erreichens des AHV-Rentenalters, kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes that employees are exempt from Unemployment Insurance contributions after reaching the pensionable age, which is the basis for denying the claim for insolvency compensation.
Cited in conjunction with Art. 90 BGG to define the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 82 BGG to define the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to define the suspension periods for the appeal deadline.
Cited to define the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2016.00036
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 29. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Einkaufszentrum Neuwiesen
Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war seit dem 1. Januar 2014 als Business Development Manager bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/2). Am 31. August 2015 stellte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) Antrag auf Insolvenzentschädigung für nicht erhaltenen Lohn im Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2015 in der Höhe von insgesamt Fr. 40‘300.-- (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung (Urk. 9/11). Die dagegen vom Versicherten am 20. November 2015 erhobene und am 4. Februar 2016 ergänzte Einsprache (Urk. 9/12 und Urk. 9/16) wies die ALK mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2016 (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 7. März 2016, Urk. 5) Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 16. März 2016 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist für die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer (Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) beitragspflichtig, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG sind Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreichen, von der Beitragspflicht ausgenommen.
1.2 Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente.
1.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
a) gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder
b) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder
c) sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2015 das 65. Altersjahr vollendet habe. Demzufolge sei er gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG (im Umkehrschluss) bis 31. März 2015 für die Arbeitslosenversicherung (ALV) beitragspflichtig gewesen. Für Lohnforderungen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden seien, habe er aufgrund fehlender ALV-Beitragspflicht keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass seine Arbeitgeberin trotz Erreichen des Pensionsalters monatliche ALV-Abzüge vorgenommen habe. Demnach habe er auch Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Urk. 5).
3.
3.1 Arbeitnehmer, die das AHV-Rentenalter erreicht haben, sind vom Ende des Monats an, in dem sie das für den Anspruch auf eine einfache Altersrente nach AHVG massgebende Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), von der ALV-Beitragspflicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG). Sie haben deshalb für allfällige Lohnforderungen für Zeiten nach Wegfall ihrer ALV-Beitragspflicht keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung mehr (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 4 zu Art. 51).
3.2 Der Beschwerdeführer hat am 21. März 2015 das 65. Altersjahr vollendet und demnach seit dem 1. April 2015 Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (vgl. E. 2.1), war er bis zum 31. März 2015 ALV-beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 2 lit. c AVIG). Die von ihm vorliegend geltend gemachten Lohnansprüche entstanden jedoch erst in den Monaten Mai bis August 2015 (vgl. Urk. 9/1). Aufgrund fehlender ALV-Beitragspflicht in diesen Monaten hat der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Wie aus der Lohnabrechnung der Y.___ AG des Monats April 2015 (Urk. 9/4) ersichtlich ist, wurde damals im Übrigen – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2) – vom Bruttolohn kein ALV-Beitrag mehr abgezogen. Selbst wenn jedoch fälschlicherweise ein entsprechender Abzug vorgenommen worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu verneinen wäre.
4. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- seco - Direktion für Arbeit
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl