Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2016.00004 • SVG ZH AL.2016.00004 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Appeal: Job Search Insufficiency and Sanction Modification

Geschäftsnummer AL.2016.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An unemployed individual appealed a decision by the unemployment insurance office that suspended benefits for seven days in July 2015 and thirteen days in August 2015 due to insufficient job search efforts, as the claimant only provided evidence of seven applications for each month when the standard requirement is ten to twelve. The court upheld the seven-day suspension for July because the claimant's move and resulting internet disruption did not excuse the failure to meet obligations, and interim earnings only began late in the month; however, the court partially granted the appeal for August, reducing the suspension from thirteen to seven days, reasoning that the simultaneous imposition of sanctions for both months offered no opportunity to adjust behavior, and the claimant's engagement in interim employment during August mitigated the degree of fault compared to July.

Legislator-Regeste

Amtlich

In quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen. Umzug und fehlender Internetzugang stellen keine entschuldbaren Gründe hierfür dar. Reduktion der Einstelltage wegen Zwischenverdiensten und Eröffnung der Verfügungen. (BGE 8C_258/2017)

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Dauer der Zuwiderhandlung Arbeitslosigkeit Zwischenbeschäftigung Beschäftigungsgrad Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

This article establishes the legal basis for suspending entitlement due to insufficient personal job search efforts, which was the core subject of the review.

Art. 45 Abs. 3 AVIV

This provision governs the duration of the suspension based on the degree of fault, which the court used to assess and adjust the penalty duration.

Art. 45 Abs. 5 AVIV

This provision addresses the multiplication of the suspension duration in cases of repeated infringements, which the court considered when adjusting the penalty.

Art. 90 ff. BGG

This procedural rule is cited in the dispositive regarding the possibility of filing a further appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

This procedural rule is cited in the dispositive regarding the possibility of filing a further appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This procedural rule specifies the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

This procedural rule dictates the suspension of appeal deadlines, cited in the dispositive for informational purposes.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision, although not explicitly stated as Art. 66 al. 1 LTF, the general principle of cost allocation is implicitly covered by the free procedure ruling (Order 2).

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2016.00004

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 22. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1956, war vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2015 als Fahrdienstmitarbeiter/Buschauffeur bei der Y.___ AG, Z.___, angestellt (Urk. 7/45 Ziff. 2-3). Am 6. Februar 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich (RAV) A.___ zur Arbeitsvermittlung ab 1. März 2015 an und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/44, Urk. 7/46).

Aufgrund von Meldungen des RAV vom 21. September 2015 (Urk. 7/1 und Urk. 7/8) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügungen vom 24. September 2015 (Urk. 7/5 und Urk. 7/12) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Kontrollperiode Juli und August 2015 für die Dauer von sieben Tagen ab 1. August 2015 und für die Dauer von 13 Tagen ab 1. September 2015 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 28. September 2015 erhobenen Einsprachen (Urk. 7/6 und Urk. 7/13), wies das AWA mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2015 ab (Urk. 7/7 und Urk. 7/14 = Urk. 2/1-2).

2. Der Versicherte erhob am 27. Dezember 2015 gegen die Einspracheentscheide vom 27. November 2015 (Urk. 2/1-2) Beschwerde und beantragte, die Einstelltage seien aufzuheben respektive zu reduzieren (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2016 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2).

1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner begründete in seinen Einspracheentscheiden (Urk. 2/1-2) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7 respektive 13 Tage damit, der Beschwerdeführer habe in den Kontrollperioden Juli und August 2015 mit nur jeweils sieben Bewerbungen im eigentlichen Sinne in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dass er die angeblichen Bemühungen nicht notiert habe und somit nicht nachweisen könne, habe er selbst zu verantworten und die daraus resultierenden Konsequenzen selbst zu tragen. Das Recht, sich vorerst im ausgebildeten Berufszweig zu bewerben, sei nicht derart absolut, dass es auch dann bestehe, wenn in diesem Bereich keine oder nur eine geringe Nachfrage nach Arbeit vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem während des Beobachtungszeitraums der letzten zwei Jahre bereits wegen der Verletzung von arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden müssen, was eine Erhöhung der Einstelldauer zur Folge habe (S. 2 f. Ziff. 4).

2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die insgesamt 20 Einstelltage für den gleichen Sachverhalt seien unverhältnismässig hoch. Er habe sich in besonderen persönlichen Umständen befunden und durch viel Eigeninitiative versucht, nicht ins soziale Abseits zu geraten. Er habe im Juli 2015 seine erste von zwei Stellen im Zwischenverdienst begonnen und sei zusätzlich wegen eines Umzuges sowohl von ihm als auch seiner Mutter enorm beschäftigt und auch zwei Wochen vom Internet abgeschnitten gewesen. Er könne sich doch nur erfolgreich auf Stellen bewerben, in denen er auch arbeiten könne. Er habe sich auf sämtliche Job-Offerten, für die er sich auch eine geringe Chance ausgerechnet habe, beworben (S. 1 f.).

2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 7 Tagen betreffend Juli 2015 und von 13 Tagen betreffend August 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.

3.1 Dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate Juli und August 2015 (vgl. Urk. 7/36-37) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils lediglich 7 Arbeitsbemühungen nachzuweisen vermochte. In Anbetracht der praxisgemäss geforderten rund zehn bis zwölf Arbeitsbemühungen pro Monat (vorstehend E. 1.3) hat er damit seine Obliegenheiten nicht ausreichend erfüllt, womit grundsätzlich ein Grund zur Einstellung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben ist.

3.2 Zu prüfen ist, ob hierfür entschuldbare Gründe vorliegen. Der Beschwerdeführer kann aus seinem Vorbringen, er sei infolge des Umzugs enorm beschäftigt und zwei Wochen lang vom Internet abgeschnitten gewesen (vgl. vorstehend E. 2.2, auch Urk. 7/4), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So vermag ein Umzug die Aufhebung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflicht, sich um persönliche Arbeit zu bemühen, nicht zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts C 207/06 vom 22. Juni 2007, E. 4.3). Zudem wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres Zumutbar gewesen, sich an anderer Stelle um Zugang zum Internet zu bemühen.

Soweit er sinngemäss geltend macht, es hätten monatlich lediglich 7 Stellen offen gestanden, deren Anforderungsprofil er entsprochen habe, ist zu beachten, dass der Grundsatz gilt, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. vorstehend E. 1.3).

Dabei steht die Tatsache der Bemühungen an sich, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund. Gerade ältere Arbeitslose, welche grössere Probleme haben, eine Stelle zu finden, sind gehalten, umso intensivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2008 vom 3. Juni 2008, E. 3.2).

3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt.

4.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

4.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er sei für das gleiche „Delikt“ zweimal in unverhältnismässiger Höhe sanktioniert worden, ist zu beachten, dass für jeden Monat mit ungenügenden Anstrengungen eine Einstellung vorzunehmen ist (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2518 Rz 844 mit Hinweisen).

4.3 Mit Verfügungen vom 22. Mai 2015 war der Beschwerdeführer zudem bereits wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in den Monaten März und April 2015 mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von je 3 Tagen sanktioniert worden (vgl. Urk. 7/26-27). Damit handelt es sich bei den vorliegend strittigen Einstellungen der Monate Juli und August 2015 um wiederholte Einstellungen (vgl. E. 4.1), was grundsätzlich eine angemessene Verlängerung der Einstellungsdauer zur Folge hat.

Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass die strittigen Einstellungen der Monate Juli und August 2015 mit Verfügungen vom 24. September 2015 (Urk. 7/28-29) und damit gleichzeitig erfolgten, was eine Umsetzung und Anpassung des Bewerbungsverhaltens für den Monat August 2015 nicht ermöglichte. Ausserdem ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach die durch Zwischenverdiensttätigkeit vorgenommene Schadenminderung (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 7/13 S. 1, Urk. 7/24 S. 3, Eintrag vom 28. Juli 2015) bei der Beurteilung des Verschuldens und damit bei der Bemessung der Einstellungsdauer zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts C 351/05 vom 3. Juli 2006 E. 3.4, C 98/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.1 und C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1).

Insgesamt erscheint daher die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für Juli 2015 von 7 Tagen als angemessen, zumal der Zwischenverdienst erst gegen Ende Monat aufgenommen wurde (24. Juli 2015, Urk. 7/24 S. 3), die Erhöhung der Einstelltage auf 13 Tage für den Monat August 2015 hingegen nicht. Vielmehr erscheint unter Berücksichtigung insbesondere auch des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ab August 2015 zwei Zwischenverdiensttätigkeiten nachging (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/24 S. 3), das Verschulden im August 2015 gegenüber Juli 2015 nicht erhöht und damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für August 2015 ebenfalls im Umfang von 7 Tagen als gerechtfertigt.

5. Der angefochtene Entscheid vom 27. November 2015 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 7 Tage betreffend den Monat Juli 2015 (Nr. B.___, Urk. 2/1) erweist sich somit als rechtens. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

Hinsichtlich den Entscheid vom 27. November 2015 betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 13 Tage betreffend den Monat August 2015 (Nr. C.___, Urk. 2/2) ist die Beschwerde hingegen in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 7 Tage zu reduzieren ist.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 27. November 2015 (Nr. C.___, Urk. 2/2) insofern abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 7 Tage festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse 60724 Unia Meilen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

SagerSchucan