Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2015.00039 • SVG ZH AL.2015.00039 KI-generiert

Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search

Geschäftsnummer AL.2015.00039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal against the unemployment insurance authority's decision to suspend benefits for twelve days due to insufficient job search efforts, holding that the insured person violated their statutory duty to mitigate damages by demonstrating only twelve personal job applications prior to registration and only five in the first controlled month, falling short of the expected ten to twelve applications per month, and that the insured's claims of needing a "self-finding phase" or facing a niche job market did not excuse the failure, as the latter condition necessitated even more intensive efforts.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Benefits Suspension Upheld for Insufficient Job Search: 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung Arbeitslosigkeit Versicherungsleistungsbegehren Genügen der Arbeitsbemühungen statutarische Leistung Beschäftigungsbeihilfen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG

This provision establishes the ground for suspending entitlement to benefits due to insufficient effort to find suitable employment, which was the basis for rejecting the appeal.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to indicate the rules for filing an appeal against the decision with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in relation to the rule governing the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2015.00039

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 5. April 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1986, war seit 1. Januar 2014 bei der Y.___ als Consultant angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde am 9. Juli 2014 in gegenseitigem Einvernehmen per 31. August 2014 aufgelöst (Urk. 9/21). Am 30. September 2014 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zum Leistungsbezug ab demselben Datum an und stellte sich der Arbeitsvermittlung für eine Vollzeittätigkeit zur Verfügung (Urk. 9/19 Ziff. 2-3, Urk. 9/20).

Gestützt auf die Meldungen des RAV vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/8-9) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten mit Verfügungen vom 9. Dezember 2014 ab 1. Oktober 2014 für die Dauer von 8 Tagen (Urk. 9/10) und ab 1. November 2014 für die Dauer von 4 Tagen (Urk. 9/11) in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 2. Januar 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/12) wies das AWA mit Entscheiden vom 23. Januar 2015 ab (Urk. 9/13-14 = Urk. 2/1-2).

2. Am 10. Februar 2015 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 23. Januar 2015 (Urk. 2/1-2) und beantragte die Auszahlung von mindestens 12 der 14 (richtig: 12) Einstelltage (vgl. auch Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. März 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

Unter der Prozess-Nummer AL.2015.00097 ist ein weiteres Verfahren in Sachen der Parteien hängig, welches ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wird.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerdein die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2).

1.3 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

1.4 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 104).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewerbung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 174 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleuten dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bisherigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3).

1.5 Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts muss sich die versicherte Person gemäss ihrer Schadenminderungspflicht auch die vor der Meldung auf dem Arbeitsamt unterlassenen Stellenbewerbungen entgegenhalten lassen (ARV 2005 S. 58, C 208/03, E. 3.1 mit Hinweisen). Die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur Arbeitssuche - als Teil der Schadenminderungspflicht - ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person kann sich daher insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor Aufnahme der Stempelkontrolle zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (Urteile C 236/04 vom 28. Dezember 2004 sowie C 200/03 vom 15. Dezember 2003 je mit Hinweis; vgl. auch ARV 1980 Nr. 44 S. 109). Der Versicherte hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (ARV 1982 Nr. 4 S. 40), unaufgefordert um Stellen zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 138/05 vom 3. Juli 2006 E. 2.1).

1.6 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV).

2.

2.1 Der Beschwerdegegner begründete die angefochtenen Entscheide wie folgt: Es seien die Bemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum ab der Kündigung vom 9. Juli 2014 bis zum Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit ab 30. September 2014 massgeblich. Während dieser Zeit habe er insgesamt 12 persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was zahlenmässig bei weitem nicht genüge. Er habe nicht alles Zumutbare unternommen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Sich bei der Stellensuche vorwiegend auf die Kontaktaufnahme mit einer begrenzten Anzahl Stellenvermittlungsbüros zu beschränken genüge der gesetzlichen Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, nicht (Urk. 2/1 S. 2 f.). Weiter sei dem Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 17. Oktober 2014 mitgeteilt worden, dass er regelmässig mindestens 12 persönliche Arbeitsbemühungen, wovon mindestens die Hälfte schriftlich zu erfolgen habe, nachweisen müsse. Er habe dennoch für die Kontrollperiode Oktober 2014 lediglich 5 persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Urk. 2/2 S. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er im Anschluss an die Kündigung geschockt gewesen sei und eine Selbstfindungsphase begonnen habe. Er habe bei seiner Zusammenarbeit mit Kontakten und Personalvermittlern weitaus höhere Arbeitsbemühungen getätigt. Er schreibe nicht einfach so zehn bis zwölf Bewerbungen für Stellen, deren Anforderungen er nicht erfülle. Er sei nun einmal sehr speziell im Logistik und IT Automotive Qualitätsumfeld gebildet und leider offeriere die Schweiz hier sehr wenig Positionen (Urk. 1). Er habe Bewerbungen über persönliche Kontakte und Personalberater getätigt, wobei die Personalberater ihm nicht immer geeignete Stellen angeboten hätten - er habe nicht auf Quantität gesetzt, sondern auf geeignete Stellen mit guten Chancen. Weiter habe die Erstellung der Bewerbungsunterlagen Zeit in Anspruch genommen (Urk. 5).

2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von insgesamt zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

3.

3.1 Wie dargelegt (vorstehend E. 1.3 f.) muss sich die versicherte Person schon während der Zeit vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um Arbeit bemühen. Diese Pflicht ist unter anderem insbesondere auch während der Kündigungsfrist zu erfüllen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft über die Arbeitslosenentschädigung, AVIG-Praxis ALE, gültig ab 1. Januar 2015, Randziffer B314).

3.2 Das Arbeitsverhältnis wurde in gegenseitigem Einvernehmen am 9. Juli 2014 per 31. August 2014 aufgelöst; der letzte geleistete Arbeitstag war am 9. Juli 2014 (Urk. 9/21 Ziff. 10, Ziff. 14). Der Beschwerdeführer bestreitet die vom Beschwerdegegner festgestellte Anzahl von insgesamt zwölf persönlichen Arbeitsbemühungen im Zeitraum vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit und fünf im Monat Oktober 2014 (vgl. Urk. 9/7) nicht. In Anbetracht der gemäss der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts durchschnittlich geforderten 10 bis 12 Arbeitsbemühungen pro Monat (vgl. vorstehend E. 1.4) hat er somit in quantitativer Hinsicht eindeutig ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen.

3.3 Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen ihn nicht zu entlasten. Insbesondere hat die Arbeitslosenversicherung weder für seine Phase der Selbstfindung nach der Kündigung noch für den behaupteten Umstand einzustehen, dass die fachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers auf dem hiesigen Arbeitsmarkt wenig gesucht sind. Letzteres hätte den Beschwerdeführer aus Sicht der Arbeitslosenversicherung vielmehr dazu bringen müssen, seine Bemühungen zu verstärken, denn die Arbeitsbemühungen müssen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. vorstehend E. 1.4).

Da er demnach in der Zeit vor Anmeldung beim RAV und auch in der Folge seinen Obliegenheiten ungenügend nachgekommen ist, ist der Einstellungsgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG gegeben. Der Beschwerdegegner hat zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. Die Dauer von acht und vier Tagen liegt im mittleren und unteren Bereich des leichten Verschuldens, was den objektiven und subjektiven Umständen des Falles angemessen Rechnung trägt und nicht zu beanstanden ist.

3.4 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Arbeitslosenkasse A.___

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin

MosimannLienhard