Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AL.2015.00036 • SVG ZH AL.2015.00036 KI-generiert

Unemployment Fund Repays Overpaid Benefits Due to Procedural Error

Geschäftsnummer AL.2015.00036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision by the unemployment insurance fund to reclaim overpaid benefits, arguing that they had received incorrect information regarding the declaration of multiple income sources. The court found that while the principle of good faith could in certain circumstances protect individuals from the consequences of incorrect official advice, the specific conditions for its application were not met in this case, as the individual failed to prove they received such advice or made detrimental decisions based upon it. Furthermore, the court determined that the fund's decision to increase the repayment amount during the objection process, a "reformatio in peius," violated procedural rules requiring the individual to be offered the chance to withdraw their objection before such an unfavorable alteration. Therefore, the court annulled the fund's decision and remanded the case for a proper objection procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 12 ATSV, Art. 82 BGG, Art. 90 BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Unemployment Fund Repays Overpaid Benefits Due to Procedural Error: The court found that while the principle of good faith could in certain circumstances protect individuals from the consequences of incorrect official advice, the specific conditions for its application were not met in this case, as the individual failed to prove they received such advice or made detrimental decisions based upon it. Furthermore, the court determined that the fund's decision to increase the repayment amount during the objection process, a "reformatio in peius," violated procedural rules requiring the individual to be offered the chance to withdraw their objection before such an unfavorable alteration. Therefore, the court annulled the fund's decision and remanded the case for a proper objection procedure.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Arbeitslosengeldern unrechtmässig bezogene Leistungen Reformatio in peius Einkommensveränderung Verfahrensvorschriften Erschleichen einer Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 ATSV

Cited as the procedural rule violated by the 'reformatio in peius' (modification to the detriment of the appellant) during the objection proceedings.

Art. 82 BGG

Cited to inform the parties about their right to appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to inform the parties about their right to appeal to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to define the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2015.00036

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 22. Januar 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter

Obergass Rechtsanwälte

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH Ost

Strassburgstrasse 11, Postfach 3321, 8021 Zürich 1

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1976, stellte am 16. Februar 2012 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/358-361) und meldete sich am 17. Februar 2012 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/357). Die Unia Arbeitslosenkasse richtete ihm in der Folge Arbeitslosenentschädigung aus. Am 9. Oktober 2013 teilte ihm das RAV mit, dass er infolge Erschöpfen des Anspruchs per 11. September 2012 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 10/274).

1.2 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 forderte die Kasse vom Versicherten den Betrag von Fr. 11‘720.55 zurück (Urk. 10/146-149; vgl. Urk. 10/143). Dagegen erhob der Versicherte am 14. November 2014 (Urk. 10/119-121) und 9. Dezember 2014 (Urk. 10/99-100) Einsprache.

Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 wies die Kasse die Einsprachen ab und erhöhte den Rückforderungsbetrag auf Fr. 14‘433.-- (Urk. 10/74-77 = Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Einspracheverfahrens und allfälligem neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die Kasse beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2015 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Am 13. Juli 2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik (Urk. 17) und am 25. August 2015 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

1.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten.

Gemäss Rechtsprechung (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223) und Doktrin ist dies der Fall, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (1.), wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (2.), wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte (3.), wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (4.), und wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat (5.)

1.3 Gemäss Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) kann der Versicherer im Einspracheentscheid die Verfügung auch zu Ungunsten der versicherten Person abändern (Abs. 1 Satz 2).

Beabsichtigt der Versicherer eine Abänderung zu Ungunsten der versicherten Person, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Abs. 2).

2.

2.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.2 Die Beschwerdeantwort ist nicht - wie in der Replik beantragt (Urk. 17 S. 2 oben Ziff. 1 und unten Ziff. 3) - als verspätet aus dem Recht zu weisen. Die betreffende Frist wurde, wovon der Beschwerdeführer erst jetzt Kenntnis erhält, innert Frist ein erstes Mal telefonisch erstreckt (Urk. 7).

2.3 Die Abänderung der mit Einsprache angefochtenen Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius) stellt nicht eine Gehörsverletzung dar, die unter Umständen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, sondern sie verstösst gegen den klaren Wortlaut der entsprechenden Verfahrensvorschrift (vorstehend E. 1.3).

Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, dass die versicherte Person die Gelegenheit nicht einfach zu ergänzenden Ausführungen erhält, sondern ausdrücklich dazu, den von ihr angefochtenen Entscheid durch Rückzug der Einsprache doch noch zu akzeptieren, um einen für sie noch ungünstigeren Entscheid zu vermeiden.

Diesbezüglich ist prozessual kein Spielraum ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur korrekten Durchführung des Einspracheverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.

3.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist zu von einer allfälligen reformatio in peius unabhängigen Aspekten Folgendes auszuführen.

3.2 Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, er habe der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er neben dem (eingebüssten) Vollpensum seit längerem zwei Nebentätigkeiten ausgeübt habe und es sei ihm (von einem Herrn Z.___) erklärt worden, dass einzig der Verlust der vollen Stelle für die Arbeitslosenkasse berücksichtigt werde; die anderen beiden Stellen seien als Nebenverdienste anzusehen und nicht zu deklarieren. Im Sinne des Vertrauensschutzes seien diese deshalb nicht zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9; Urk. 18 S. 3 Ziff. 5).

3.3 Die Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz (vorstehend E. 1.2) müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beweislast dafür liegt insofern bei der rechtssuchenden Person, als sie den Nachteil zu tragen hat, wenn nicht bewiesen ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

3.4 Dass dem Beschwerdeführer das, was er geltend macht, mitgeteilt worden sei, ist nicht belegt. Insbesondere ist unbestritten, dass in den Akten nicht Entsprechendes protokolliert ist (vgl. Urk. 18 S. 3 Ziff. 5). Für die angebliche Auskunft ist mithin, nach Lage der Akten, der Beweis nicht erbracht.

Ferner ist nicht ersichtlich, welche Dispositionen der Beschwerdeführer wegen der angeblich erhaltenen Auskunft getroffen haben sollte, die er ohne diese Auskunft nicht getroffen hätte. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, weil er die genannte Auskunft erhalten habe, habe er die betreffenden Verdienste nicht deklariert. Dies bedeutet, dass er bei richtiger Instruktion die Verdienste deklariert hätte. Die behauptete falsche Auskunft oder Unterbleiben war mithin nach Darstellung des Beschwerdeführers dafür massgebend, ob er die erzielten Verdienste deklarierte oder nicht. Am Umstand, dass er sie erzielte, ändert dies nichts.

Dass erzielte Verdienste - ob rechtzeitig deklariert oder nicht - zu berücksichtigen sind, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht des geltend gemachten Vertrauensschutzes.

3.4 Die weiteren Aspekten der Streitsache haben einen direkten Bezug zur Höhe der Rückforderung; sie sind deshalb Gegenstand des wieder aufzunehmenden Einspracheverfahrens.

4. Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ein korrektes Einspracheverfahren durchführe.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wachter, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Unia Arbeitslosenkasse

- seco - Direktion für Arbeit

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

MosimannVolz