Early Departure Due to Shortened Contract Leads to Denied Unemployment Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was denied unemployment benefits for eleven days due to self-inflicted unemployment after agreeing to shorten their employment contract's notice period, resulting in an earlier departure than legally required without another job secured. The court upheld this decision, reasoning that by voluntarily agreeing to end employment earlier than the statutory notice period, the individual caused their own unemployment, thus falling under the relevant provisions of the Unemployment Insurance Act and its ordinance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, Art. 45 Abs. 3 AVIV, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Early Departure Due to Shortened Contract Leads to Denied Unemployment Benefits: The court upheld this decision, reasoning that by voluntarily agreeing to end employment earlier than the statutory notice period, the individual caused their own unemployment, thus falling under the relevant provisions of the Unemployment Insurance Act and its ordinance.
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KI-generiertThis article is cited as the basis for suspending the insured person's entitlement to benefits due to self-inflicted unemployment.
This provision is cited as the specific regulation defining self-inflicted unemployment, particularly when the insured person terminates the employment relationship without having another job secured.
This article is referenced to justify the correct exercise of discretion by the unemployment fund in determining the duration of the suspension.
This provision outlines the conditions and procedures for filing an appeal with the Federal Supreme Court, indicating the legal framework for further recourse.
This article dictates the suspension periods for appeal deadlines, relevant for the time limits mentioned in the decision.
This provision details the requirements for the content of an appeal brief to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
AL.2014.00249
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 27. Februar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Versicherten mit Einspracheentscheid vom 26. November 2014 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von elf Tagen ab 1. August 2014 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Dezember 2014, mit welcher der Versicherte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheidsbeantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort Arbeitslosenkasse vom 16. Januar 2015 (Urk. 4),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist; die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbst verschuldet gilt, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]),
dass dieser Einstellungstatbestand nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt sein kann, wenn ein Versicherter eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert (BGE 112 V 323; Urteil des Bundesgerichts C 135/02 vom 10. Februar 2003, E. 1.3.1),
dass gemäss den Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2014 infolge wirtschaftlicher Gründe schriftlich gekündigt hatte, wobei die zweimonatige Kündigungsfrist in gegenseitigem Einverständnis auf einen Monat gekürzt und das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2014 aufgelöst worden ist (Urk. 5/9-11),
dass der Versicherte somit für den Monat August 2014 auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses verzichtet und insoweit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat,
dass daran die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Urk. 1), wonach diese Verkürzung privatrechtlich nach Art. 335c Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) zulässig gewesen sei und er ab dem Monat September 2014 bis Ende Dezember 2014 einen Zwischenverdienst erzielt habe, nichts ändern,
dass die Kasse den Beschwerdeführer somit zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat,
dass mit der verfügten Einstellung von elf Tagen, welche im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt, die Beschwerdegegnerin den besonderen Verhältnissen des Beschwerdeführers und den übrigen Umständen ausreichend Rechnung getragen und ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel