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AL.2014.00105 • SVG ZH AL.2014.00105 KI-generiert

Zurich AWA Jurisdiction Over Unemployment Benefits Suspension

Geschäftsnummer AL.2014.00105
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An insured person appealed a decision by the Zurich Office for Economy and Labor (AWA) that imposed a 30-day benefit suspension for refusing suitable employment, arguing that the Zurich AWA lacked territorial jurisdiction because the claimant had moved to the Canton of Appenzell Ausserrhoden before the suspension decision was issued on February 20, 2014. The court ruled that under relevant regulations, the territorial jurisdiction for handling unemployment insurance matters is determined by the location where the insured person fulfills their control obligations at the time the contested decision is issued; since the claimant had officially moved and was fulfilling his obligations in Appenzell Ausserrhoden by the date of the Zurich AWA's decision, the Zurich office was not the competent authority, leading the court to uphold the appeal, overturn the decision due to lack of jurisdiction, and transfer the case to the competent authority in Appenzell Ausserrhoden.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufhebung des angefochtenen Entscheides aufgrund örtlicher Unzuständigkeit des AWA des Kantons Zürich, Überweisung an die zuständige kantonale Amtsstelle des Kantons AR

Schlagwörter

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Einstellung der Arbeitslosenentschädigung örtliche Unzuständigkeit Arbeitslosigkeit Arbeitslosenversicherungsorgan Versicherungsleistung zumutbare Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 128 Abs. 2 AVIV

This provision was applied to establish the jurisdiction of the Cantonal Insurance Court of Zurich for appeals against decisions of a cantonal authority regarding unemployment insurance, although later reasoning based on Art. 119 AVIV led to the annulment due to lack of local jurisdiction of the issuing authority.

Art. 82 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 90 BGG as the basis for filing an appeal against this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal against this decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Applied to define the suspension periods for the deadline to appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for submitting a written appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive orders (1-4).

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2014.00105

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 30. April 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. Der 1987 geboren X.___ war vom 1. März 2012 bis zum 30. September 2013 (Urk. 7/52, vgl. dazu Urk. 7/46-47) als Automechaniker bei der Firma Y.___ tätig. Am 19. August 2013 (Urk. 7/51) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 24. September 2013 (Urk. 7/50) Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2013. Auf Grund der Meldung des Regionales Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) in Z.___ vom 23. Januar 2014 (Urk. 7/1) stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 7/2) wegen Nichtannahme einer zumutbaren Stelle für die Dauer von 30 Tagen ab 26. November 2013 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen vom Versicherten am 18. März 2014 (Urk. 7/3) erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2014 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei insofern abzuändern als die Einstelldauer von 30 Tagen angemessen zu verkürzen sei. Das AWA schloss am 11. Juli 2014 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 (Urk. 8) Kenntnis gegeben wurde.

Mit Verfügung vom 1. April 2015 (Urk. 9) wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Beschwerdegegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zur Frage des Wohnsitzes respektive Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung respektive des Einspracheentscheides und zur örtlichen Zuständigkeit des AWA des Kantons Zürich zu äussern. Mit Stellungnahme vom 8. April 2015 (Urk. 11) führte der Beschwerdegegner unter Auflage einer Wohnsitzbestätigung der Gemeinde A.___ sowie der Anmeldebestätigung der Gemeinde B.___ (vgl. dazu Urk. 12/1-2) aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses unbestrittenermassen keinen Wohnsitz mehr im Kanton Zürich gehabt habe. Am 24. April 2015 (Urk. 13) legte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung von der Gemeinde A.___ vom 22. April 2015 (Urk. 14/1) und eine Meldebescheinigung der Gemeinde B.___ (Appenzell Ausserrhoden) vom 22. April 2015 (Urk. 14/2) auf.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.

2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG ist gestützt auf Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheiden einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig.

Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 128 Abs. 2 AVIV zu bejahen, da ein vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich erlassener Einspracheentscheid angefochten ist.

2.2 Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle richtet sich nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 lit. a fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle unter anderem für die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort richtet, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Demzufolge richtet sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle in Streitigkeiten über die Arbeitslosenentschädigung nach dem Ort, an welchem der Versicherte beim Erlass der streitigen Verfügung die Kontrollpflicht erfüllt hat.

Ausweislich der Akten hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung respektive Arbeitslosenentschädigung am 10. Oktober 2013 noch in A.___ (Urk. 12/1, Urk. 14/1). Erste Hinweise, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, seinen Wohnsitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden zu verlegen, erhielt der zustände Mitarbeitende des RAV anlässlich des Gesprächs vom 20. Januar 2014 (Urk. 7/30), ohne dass es in der Folge weitere Abklärungen betreffend den Wohnsitz des Beschwerdeführer getätigt hätte.

Gemäss Wohnsitzbestätigung vom 8. April 2015 (Urk. 12/1) meldete sich der Beschwerdeführer zufolge Wegzugs nach B.___, Appenzell Ausserrhoden, bei der Einwohnergemeinde A.___, Zürich, per 31. Januar 2014 ab und laut Meldebescheinigung vom 22. April 2015 (Urk. 14/2) am 1. Februar 2014 an seinem neuen Wohnsitz bei der Gemeinde B.___ (Appenzell Ausserrhoden) an. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 7/2) hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in B.___ im Kanton Appenzell Ausserrhoden Wohnsitz genommen. Am 6. Februar 2014 (Urk. 7/29) meldete er sich aufgrund des Arbeitsamtswechsels beim RAV in Z.___ ab. Am 11. Februar 2014 (Urk. 7/31) führte er das Erstgespräch mit dem Mitarbeitenden des RAV des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Februar 2014 (Urk. 7/2) erfüllte der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht somit im Kanton Appenzell Ausserrhoden, weshalb der Beschwerdegegner für die Beurteilung des Anspruches nicht mehr zuständig war.

Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige Amtsstelle in Appenzell Ausserrhoden zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide.

Die Einzelrichterin erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich aufgehoben wird.

Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Departement Volks- und Landwirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden überwiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11-12/1-2

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter Beilag je einer Kopie von

Urk. 13-14/1-2

- seco - Direktion für Arbeit

sowie an:

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- Arbeitslosenkasse Appenzell AR

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin

FehrDietrich