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AL.2014.00104 • SVG ZH AL.2014.00104 KI-generiert

Employer Appeal on Short-Time Work Compensation for Customer Concentration Risk

Geschäftsnummer AL.2014.00104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An employer appealed a decision rejecting their application for short-time work compensation for a period where work hours were reduced due to an order slump from their main client, who accounted for 99% of their revenue. The court dismissed the appeal, reasoning that a work shortage resulting from the order decline of a single dominant customer constitutes a foreseeable risk inherent to the business (a concentration risk) and is therefore attributable to the normal operating risk, which disqualifies the loss of work from being considered an eligible economic reason for receiving short-time work compensation under statutory provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG, Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG, Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 90 ff. BGG, Art. 82 ff. BGG; Employer Appeal on Short-Time Work Compensation for Customer Concentration Risk: The court dismissed the appeal, reasoning that a work shortage resulting from the order decline of a single dominant customer constitutes a foreseeable risk inherent to the business (a concentration risk) and is therefore attributable to the normal operating risk, which disqualifies the loss of work from being considered an eligible economic reason for receiving short-time work compensation under statutory provisions.

Schlagwörter

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Kurzarbeitsentschädigung unvermeidbarer Arbeitsausfall Arbeitsbedingungen Wirtschaftlicher Verlust Konzentration wirtschaftlicher Macht Betriebsergebnis Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zu verneinen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG

The court confirms the denial of the unemployment insurance benefit because the work stoppage is attributable to the normal operating risk of the employer.

Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG

The court considered this provision regarding the non-relevance of work stoppages that are customary by industry, occupation, or company, or caused by seasonal fluctuations.

Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG

The court references the conditions under which entitlement to short-time work compensation exists.

Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG

The court references the condition that a work stoppage must be attributable to economic reasons and unavoidable.

Art. 90 ff. BGG

Cited in connection with the procedure and deadlines for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in connection with the procedure and deadlines for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to determine the suspension period for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited to outline the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2014.00104

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 21. Oktober 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Martin Hensel, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

Abteilung Arbeitslosenversicherung

Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegner

Sachverhalt:

1. Am 14. Februar 2014 meldete X.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für die Zeit vom 3. März bis zum 27. Juni 2014 Kurzarbeit für einen Mitarbeitenden an (Urk. 8/1-2). Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 verlangte das AWA von X.___ zusätzliche Auskünfte (Urk. 8/5 und Urk. 8/6), welche diese mit Eingabe vom 24. Februar 2014 erteilte (Urk. 8/7). In der Folge erhob das AWA mit Verfügung vom 27. Februar 2014 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (Urk. 8/8). Die dagegen von X.___ am 12. März 2014 eingereichte Einsprache (Urk. 8/9) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 (Urk. 2) ab.

2. Dagegen erhob X.___ am 13. Juni 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei die zuständige Kasse anzuweisen, Kurzarbeitsentschädigung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 25. Juli 2014 angezeigt wurde (Urk. 9).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen, berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hinweisen).

Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, der durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

1.2 Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil AVIG sind die „gewöhnlichen“ Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 498 E. 1 mit Hinweisen).

2.

2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob vorliegend ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht. Dabei stellt sich die Frage, ob der Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin zwischen dem 3. März und dem 27. Juni 2014 auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar oder dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen ist.

2.2 Der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 14. Februar 2014 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein 1962 gegründetes Kleinunternehmen sei, das nach Plänen und Zeichnungen spezielle Vakuumkomponenten und -anlagen herstelle und auch die Montage von vakuumtechnischen Anlagen vornehme. Ihr Hauptkunde, der für 99 % des Umsatzvolumens verantwortlich sei, habe nun im Bereich Ölaufbereitungsanlagen eine Auftragsflaute. Wie bereits in anderen schlechten Zeiten werde sich auch diese länger andauernde Rezession beziehungsweise Baisse wieder legen. Massnahmen zur Vermeidung von Kurzarbeit seien nicht ergriffen und Auftragstermine nicht verschoben worden (Urk. 8/2). In der Eingabe vom 24. Februar 2014 ergänzte die Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen hin, dass sie im Normalfall einen Arbeitsvorrat von zwei bis drei Monaten habe, momentan aber nur einen solchen von zwei Wochen. Weshalb der Hauptkunde, für den sie seit dem Jahr 2006 arbeite, eine Auftragsflaute habe, könne nicht beantwortet werden. Sie wisse nicht, wieso die weltweiten Kunden jetzt keine Anlagen bestellen würden. Im Jahr 2011 habe der Jahresumsatz Fr. 519‘116.--, 2012 Fr. 686‘921.-- und 2013 Fr. 570‘382.-- betragen. Der Auftragsbestand der zurückliegenden zwölf Monate habe sich jeweils ähnlich entwickelt wie in den früheren Jahren (Urk. 8/7). Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 12. März 2014 geht schliesslich hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 40 Jahren für einen Hauptkunden arbeite (Urk. 8/9).

2.3 Arbeitsausfälle aufgrund von Auftragsflauten eines Hauptkunden sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen, da die Geschäftsbeziehung mit einem Hauptkunden das vorhersehbare Risiko beinhaltet, bei veränderten Verhältnissen einen Umsatzeinbruch zu erleiden (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_291/2010 vom 19. Juli 2010 E. 4.4 und 8C_279/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin vorbrachte (Urk. 1 Rz. 8), trifft es zwar zu, dass dabei nicht nach einem für alle Unternehmen allgemein gültigen Massstab bemessen werden kann, was in diesem Sinne noch als normal gelten kann, sondern dass dies in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen ist (vgl. E. 1.2).

Anhaltspunkte dafür, dass sich vorliegend ein ausserhalb des normalen Betriebsrisikos liegender Sachverhalt verwirklicht haben könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Die bereits 1962 gegründete Beschwerdeführerin ist im freien Markt im Bereich von Herstellung/Montage von Vakuumkomponenten und -anlagen tätig, wo auf Anbieter- und auf Abnehmerseite Konkurrenzsituationen gegeben sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihr sowohl eine Zusammenarbeit mit mehreren ähnlich grossen Kunden (anstatt nur mit einem) als auch eine Diversifikation der Produkte grundsätzlich möglich wären.

Mit der bewussten Entscheidung, sich seit zumindest acht Jahren (vgl. E. 2.2) auf einen Grosskunden, der für 99 % des Umsatzvolumens verantwortlich ist, zu konzentrieren, ist sie daher ein vorhersehbares Risiko (Klumpenrisiko) eingegangen, weshalb die Auftragsflaute des Hauptkunden gerade nicht aussergewöhnlicher Natur, sondern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen ist. Dass im Markt für Ölaufbereitungsanlagen eine weltweite Auftragsabkühlung vorläge (vgl. Urk. 1 Rz. 15), ist sodann nicht ausgewiesen. Zudem sprechen auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärte, die „Rezession“/Baisse werde sich - wie in anderen schlechten Zeiten - wieder legen, und die einer relativ starken Schwankung zwischen Fr. 519‘116.-- und Fr. 686‘921.-- unterliegenden Umsatzzahlen der Jahre 2011 bis 2013 dafür, dass der vorliegende Arbeitsausfall nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren ist.

Ob er vermeidbar gewesen wäre, kann unter diesen Umständen offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.2 in fine mit Hinweisen).

2.4 Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- seco - Direktion für Arbeit

- Unia Arbeitslosenkasse

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstKreyenbühl