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AL.2013.00227 • SVG ZH AL.2013.00227 KI-generiert

Denial of Legal Costs in Administrative Appeal

Geschäftsnummer AL.2013.00227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought reimbursement for legal costs incurred during an administrative appeal process after the unemployment fund initially demanded repayment of overpaid benefits but later withdrew the claim. The court denied the request for legal costs, reasoning that while the individual had won their appeal, they were not represented by legal counsel during the appeal, which is a primary condition for reimbursement in such cases. The court found no exceptional circumstances, such as undue hardship or complexity, to warrant an award of costs.

Legislator-Regeste

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Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Denial of Legal Costs in Administrative Appeal: The court denied the request for legal costs, reasoning that while the individual had won their appeal, they were not represented by legal counsel during the appeal, which is a primary condition for reimbursement in such cases. The court found no exceptional circumstances, such as undue hardship or complexity, to warrant an award of costs.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten schwerer Härtefall Kostenvorschuss Rückerstattung von Arbeitslosengeldern administrative Rechtshilfe Verwirkung im öffentlichen Recht Kein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG

Basis for denying party compensation for the objection procedure.

Art. 90 ff. BGG

Cited to inform about the possibility of appealing to the Federal Court.

Art. 46 BGG

Cited to explain the suspension periods for the appeal deadline to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited to detail the requirements for an appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

AL.2013.00227

I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter

Gerichtsschreiber Fraefel

Urteil vom 31. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

Brunngasse 6, Postfach, 8405 Winterthur

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 18. April 2013 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von X.___, geboren 1971, für die Monate November und Dezember 2011 sowie Januar 2012 zuviel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3‘624.35 zurück (Urk. 6/1). In Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache vom 13. Mai 2013 (Urk. 6/2) hob die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) die Rückerstattungsforderung von Fr. 3‘624.35 ersatzlos auf. Gleichzeitig schrieb sie das Verfahren als gegenstandslos geworden ab und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Parteientschädigung für das Einspracheverfahren.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm für das Einspracheverfahren und das Verfassen der Beschwerdeschrift eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- zuzüglich 5 % Zins seit 2. Oktober 2013 auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2013 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.

2.1 Streitig ist einzig der Antrag des Versicherten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Urk. 1).

Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Einsprache führende Person, welche im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Rechtsvertretung beanspruchen könnte, bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Offen gelassen wurde die Frage, ob ein solcher Anspruch auch in weiteren Ausnahmefällen anzuerkennen ist (BGE 130 V 570).

2.2 Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren unbestrittenermassen obsiegt. Er war indessen im Einspracheverfahren nicht vertreten. Der hauptsächliche Tatbestand der Entschädigung der prozessarmen Partei im Obsiegensfall ist hier somit offensichtlich nicht gegeben und wurde auch nicht geltend gemacht. Ob der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder Schwierigkeiten – wie dies in BGE 130 V 570 offen gelassen wurde – zulässt, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden, zumal solche besonderen Umstände auf Grund der Akten nicht ersichtlich sind. Insbesondere hatte der Versicherte im Einspracheverfahren keine übermässigen Aufwendungen zu tätigen. Sie hielten sich in zeitlicher Hinsicht mit vier Stunden (Urk. 1 S. 3) im Rahmen des Üblichen, und das Einspracheverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierig-keiten, ging es doch im Wesentlichen nur um die Abklärung der tatsächlichen Höhe eines Zwischenverdienstes. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1) sind nicht geeignet, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen. Eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ist deshalb dem Versicherten nicht zuzusprechen.

2.3 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

- Staatssekretariat für Wirtschaft seco

- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber

SpitzFraefel